Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 25.02.2026, Az. 3 LD 10/24) verschärfte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück (Urteil vom 18.07.2024, Az. 9 A 5/23) und erkannte auf Aberkennung des Ruhegehalts.
Beamter tritt Gefangenen – Dienstbezüge gekürzt
Gegenstand des Verfahrens war ein Beamter des niedersächsischen Justizvollzugs, der im Jahr 2023 rechtskräftig wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Grundlage waren die Feststellungen des Strafgerichts, die auch im Disziplinarverfahren bindend sind. Der Vorfall ereignete sich im November 2021 innerhalb einer Justizvollzugsanstalt.
Nach einer Auseinandersetzung mit einem Inhaftierten wurde dieser von mehreren Beamten überwältigt, zu Boden gebracht und fixiert. Anschließend transportierten ihn fünf Justizvollzugsbedienstete in einen besonders gesicherten Haftraum, wobei der Gefangene an Armen und Beinen gefesselt war und mit dem Oberkörper nach unten getragen wurde. Während dieses Transports stand der beklagte Beamte seitlich im Flur.
Als die Gruppe an ihm vorbeiging, versetzte er dem wehrlosen Gefangenen gezielt einen Tritt mit dem Fuß in den Unterleib. Der Betroffene erlitt dadurch Schmerzen sowie einen Bluterguss. Das Verwaltungsgericht Osnabrück verhängte zunächst eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Kürzung der Dienstbezüge um fünf Prozent für die Dauer eines Jahres. Dabei stützte es sich auf ein psychiatrisches Gutachten und nahm einen erheblichen Milderungsgrund an.
OVG Niedersachsen entzieht Beamtem Ruhegehalt endgültig
Der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts gelangte in der Berufung zu einer deutlich strengeren Bewertung und verhängte die disziplinarische Höchstmaßnahme. Inzwischen befand sich der Beamte im Ruhestand, sodass auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt wurde.
Nach Auffassung des Gerichts hatte der Beamte schuldhaft gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Auftreten verstoßen. Die Schwere des Dienstvergehens ergebe sich insbesondere aus dem gesetzlichen Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung im Amt, der Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vorsieht, sowie aus den konkreten Umständen der Tat.
Besonders ins Gewicht fiel, dass das Opfer im Zeitpunkt des Übergriffs arg- und wehrlos war. Zudem betonte das Gericht die zentrale Bedeutung der Pflicht von Justizvollzugsbeamten, ihre Befugnisse zur Anwendung von Zwang ausschließlich rechtmäßig auszuüben und nicht zu missbrauchen. Mildernde Umstände erkannte der Senat – anders als die Vorinstanz – nicht an. Zwar könne eine psychische Beeinträchtigung des Beamten zum Tatzeitpunkt nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Es fehle jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass seine Steuerungsfähigkeit in einem Maße eingeschränkt gewesen sei, das eine erhebliche Minderung der Schuld begründen könnte. Auch der Einwand einer spontanen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat überzeugte das Gericht nicht. Die Situation sei weder unübersichtlich noch von besonderem Druck geprägt gewesen.
Zudem habe der Beamte über langjährige Diensterfahrung verfügt und zuletzt sogar eine Vorgesetztenfunktion ausgeübt. In der Gesamtabwägung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass bei unterstellter weiterer aktiver Dienstausübung das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zerstört gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund sei die Aberkennung des Ruhegehalts als gesetzlich vorgesehene Höchstmaßnahme gerechtfertigt. Die Entscheidung ist mit ihrer Verkündung rechtskräftig geworden.
Tipp: Im öffentlichen Dienst gilt ein besonders strenger Maßstab für das Verhalten im Dienst. Gewaltanwendungen müssen jederzeit rechtlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Bereits einmalige gravierende Pflichtverstöße können die berufliche Existenz dauerhaft gefährden. Es empfiehlt sich, in kritischen Situationen deeskalierend zu handeln und dienstliche Befugnisse strikt innerhalb der gesetzlichen Grenzen auszuüben. Schulungen zu Konfliktmanagement und rechtssicherem Einschreiten sollten regelmäßig wahrgenommen und dokumentiert werden.
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