Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied am 10.03.2026 (Az.: 3 LD 2/25) im Berufungsverfahren gegen einen Polizeivollzugsbeamten der Direktion Osnabrück über eine verschärfte Disziplinarmaßnahme.
Polizeibeamter zurückgestuft wegen rassistischer Chats und Waffenverstoß
Gegenstand des Verfahrens war ein 53-jähriger Polizeihauptkommissar, der über Jahre hinweg Bild-, Text- und Videodateien mit rassistischen Inhalten, herabwürdigenden Äußerungen gegenüber Menschen mit Migrationshintergrund sowie verherrlichendem Material zum nationalsozialistischen Unrechtsregime über Messenger-Dienste in dienstlichen und privaten Chats versendet und empfangen haben soll.
Hierauf habe er nicht angemessen reagiert, wodurch er schuldhaft gegen seine Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten verstoßen habe. Zudem wurde ihm vorgeworfen, eine Schreckschusspistole ohne waffenrechtliche Erlaubnis außerdienstlich besessen zu haben, was einen weiteren Verstoß gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten darstellt, insbesondere gegen die Pflicht zur Beachtung von Strafgesetzen und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte den Beamten in erster Instanz bereits in das Amt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) zurückgestuft. Die Polizeidirektion Osnabrück legte daraufhin Berufung ein, mit dem Ziel, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durchzusetzen.
Beamter zurückgestuft wegen rassistischer Chats und Waffenverstoß
Der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts verschärfte die Disziplinarmaßnahme, ohne die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu verhängen.
Das Gericht stellte fest, dass der Beamte durch den Versand von 28 Dateien und den Empfang von 78 Dateien rassistischen, migrationsfeindlichen und NS-verherrlichenden Inhalts sowie durch unterlassene Reaktionen gegen seine Pflicht verstoßen habe, die freiheitlich demokratische Grundordnung aktiv zu unterstützen.
Das Verhalten erzeugte den Anschein verfassungsfeindlicher Gesinnung, ohne dass eine tatsächliche solche festgestellt werden konnte. Die unrechtmäßige Aufbewahrung einer Schreckschusspistole stellte einen zusätzlichen Pflichtverstoß dar.
Die Gesamtwürdigung aller Verstöße führte dazu, dass die Zurückstufung des Beamten von Besoldungsgruppe A 11 auf A 9 erforderlich war. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei nicht verhältnismäßig, da ein Restvertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in die zukünftige ordnungsgemäße Dienstausübung bestehe.
Die Entscheidung ist mit Verkündung rechtskräftig.
Tipp: Beamte sollten bei der Nutzung digitaler Kommunikationsmittel besonders vorsichtig sein. Versenden oder Empfangen von rassistischen, extremistischen oder beleidigenden Inhalten kann als schweres Dienstvergehen gewertet werden. Gleiches gilt für den Besitz von Waffen ohne rechtliche Erlaubnis. Im Zweifel ist es ratsam, dienstliche Pflichten strikt einzuhalten und bei Unsicherheiten Vorgesetzte oder die Personalabteilung einzubeziehen. Dokumentation und proaktives Handeln können das Risiko von disziplinarischen Maßnahmen verringern.
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