Der Eilantrag gegen den Nachweis der Masernimpfung eines schulpflichtigen Kindes blieb beim Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen erfolglos (Beschluss vom 16.07.2024, Aktenzeichen: 13 B 1281/23; I. Instanz: VG Minden 7 L 955/23).
Sachverhalt
Eltern einer Grundschülerin aus Schieder-Schwalenberg reichten einen Eilantrag gegen die Verpflichtung ein, einen Nachweis über den Masernimpfschutz oder die Immunität ihres Kindes vorzulegen. Diese Verpflichtung ist durch ein Zwangsgeld abgesichert. Nachdem das Verwaltungsgericht Minden ihren Antrag abgelehnt hatte, legten sie Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Sie argumentierten, dass die Schulpflicht ihnen keine Entscheidungsfreiheit in Bezug auf die Impfung ihres Kindes lasse.
Entscheidungsbegründung
Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab und betonte in seinem Beschluss vom 16.07.2024, dass die Pflicht zur Vorlage eines Masernimpf- oder Immunitätsnachweises durch Verwaltungsakt angeordnet und mit Zwangsgeld durchgesetzt werden kann. Dies verletze keine Grundrechte der schulpflichtigen Kinder oder ihrer Eltern. Das Gericht verwies auf ein früheres Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Impfpflicht für vorschulische Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen als verfassungskonform erklärte. Das Ziel, besonders gefährdete Personen vor Masern zu schützen, rechtfertigt diese Maßnahme auch im Schulbereich.
Tipp: Eltern schulpflichtiger Kinder sollten sicherstellen, dass sie den erforderlichen Nachweis über den Masernimpfschutz oder die Immunität ihres Kindes fristgerecht vorlegen, um Sanktionen wie Zwangsgeld zu vermeiden. Es empfiehlt sich, die Impfungen frühzeitig zu planen und dokumentieren zu lassen, um etwaigen rechtlichen Konsequenzen vorzubeugen.
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