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OVG NRW: Entlassung von Beamtem wegen Chat-Inhalten rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 6 B 1231/24) hat die sofortige Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe wegen extrem rechter Chat-Inhalte bestätigt und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Az. 1 L 714/24) bekräftigt.

Chatnachweise führten zur Entlassung auf Probe

Ein 25-jähriger Beamter auf Probe, eingesetzt bei der Polizei in Bottrop, wurde vom Land Nordrhein-Westfalen entlassen, nachdem bei Ermittlungen gegen einen anderen ehemaligen Polizisten dessen Handy ausgewertet wurde. Dabei stellte sich heraus, dass der Antragsteller Mitglied mehrerer Chatgruppen war, in denen zahlreiche Dateien mit rassistischem, rechtsextremem und menschenverachtendem Inhalt geteilt wurden.

Laut Dienstherr hatte der Beamte selbst drei Bilder sowie ein Video mit entsprechender oder sogar tierpornografischer Thematik beigesteuert. Zudem hatte er vergleichbare Inhalte anderer Gruppenmitglieder kommentarlos geduldet. Ein zusätzlicher strafrechtlicher Anfangsverdacht auf Besitz kinderpornographischer Inhalte steht im Raum.

Die Entlassung erfolgte mit der Begründung fehlender charakterlicher Eignung.

Der Antragsteller stellte daraufhin einen Eilantrag gegen die Entlassungsverfügung beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, der abgewiesen wurde. Auch seine anschließende Beschwerde beim OVG blieb erfolglos.

Fehlende Eignung überwiegt fachliche Leistungen

Das Oberverwaltungsgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass der Beamte mit seiner Beschwerde die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung nicht entkräften konnte.

Selbst wenn er fachlich bislang unauffällig oder kompetent agiert habe, sei dies nicht ausreichend, um die persönlichen Anforderungen eines Polizeibeamten zu erfüllen. Die veröffentlichten Dateien seien keinesfalls harmlose Witze, wie vom Antragsteller behauptet, sondern berührten die durch das Grundgesetz geschützte Menschenwürde und relativierten das NS-Regime.

Selbst im Falle fehlender rechtsextremer Überzeugung spreche die Beteiligung und passive Duldung solcher Inhalte für unzureichende Selbstkontrolle und emotionale Reife. Der 6. Senat betonte, dass allein die Gefahr, solche Beamte weiterhin im Dienst zu halten, das Vertrauen in den Staat untergrabe und der sofortigen Beendigung des Beamtenverhältnisses rechtlich standhalte. Die öffentliche Aufgabe verlange von Polizeibeamten ein gefestigtes Persönlichkeitsbild, das hier eindeutig nicht gegeben sei.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Tipp: Wer in einem sicherheitsrelevanten Beruf tätig ist, muss sich seiner Vorbildfunktion auch im digitalen Raum bewusst sein. Inhalte in privaten Gruppen, die gegen Menschenwürde und Grundwerte verstoßen, können bereits im Beamtenverhältnis auf Probe schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Es ist ratsam, nicht nur aktiv von solchen Inhalten Abstand zu nehmen, sondern auch klar Stellung zu beziehen, um berufliche Risiken zu vermeiden.

Symbolgrafik:© DOC RABE Media - stock.adobe.com

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