Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 10 B 1000/25) hat am 7. Oktober 2025 entschieden, dass die Haltung einer Savannah-Katze der F1-Generation in einem Wohngebiet in Kleve unzulässig ist. Damit bestätigte das Gericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.
Exotische Katzenhaltung im Wohngebiet untersagt
Die Antragsteller, ein Ehepaar aus Kleve, besitzen ein Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet im Stadtzentrum. Dort hielten sie eine sogenannte Savannah-Katze namens „Muffin“. Diese Tierart ist eine Kreuzung aus einer afrikanischen Wildkatze, dem Serval, und einer Hauskatze und zählt in der F1-Generation zu den besonders ursprünglichen Mischformen.
Nachdem das Veterinäramt des Kreises Kleve auf die Haltung aufmerksam geworden war, forderte die Stadt die Eigentümer per Ordnungsverfügung auf, das Tier innerhalb von zwei Wochen abzuschaffen. Gegen diese Verfügung legten die Halter rechtliche Schritte ein. Sie argumentierten, dass „Muffin“ keine Gefahr für die Umgebung darstelle und in anderen Regionen die Haltung solcher Tiere geduldet werde. Zudem verwiesen sie auf die wachsende Beliebtheit der Rasse – auch beeinflusst durch prominente Halter wie den Musiker Justin Bieber, der Savannah-Katzen besitzt.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation jedoch nicht und wies den Eilantrag zurück. Die anschließende Beschwerde der Tierhalter blieb auch vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.
Haltung sprengt Rahmen zulässiger Kleintierhaltung
Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts stellte klar, dass die Haltung einer Savannah-Katze der F1-Generation in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig ist.
Eine Tierhaltung sei nur dann als Annex zur Wohnnutzung erlaubt, wenn sie im jeweiligen Gebiet üblich, ungefährlich und mit der Nachbarschaftsstruktur vereinbar sei. Diese Voraussetzungen seien bei einer Kreuzung aus Wild- und Hauskatze nicht erfüllt.
Die Richter verwiesen auf die Gefährdungspotenziale dieser Tiere: In mehreren Bundesländern stünden Savannah-Katzen der F1-Generation auf der Liste gefährlicher Tierarten. Zudem habe das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima in Nordrhein-Westfalen auf das besondere Sicherheitsrisiko und die hohen Anforderungen an die Gehegesicherung hingewiesen.
Auch wenn die Tiere nicht gezielt Menschen angriffen, zeigten sie ein ausgeprägtes Verteidigungsverhalten, sobald sie sich bedrängt fühlten. Das wachsende öffentliche Interesse an dieser Katzenrasse sei kein Beleg für eine übliche oder wohngebietstypische Tierhaltung. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Damit bleibt das Haltungsverbot für „Muffin“ bestehen.
Tipp: Wer exotische Tiere hält oder anschaffen möchte, sollte sich vorab über die rechtlichen Voraussetzungen informieren. Besonders Kreuzungen mit Wildtierarten können je nach Bundesland als gefährlich eingestuft sein und spezielle Genehmigungen erfordern. In Wohngebieten sind nur Tierhaltungen erlaubt, die der typischen Freizeitnutzung entsprechen und keine Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn darstellen. Es empfiehlt sich, vor Anschaffung solcher Tiere eine behördliche Auskunft einzuholen und mögliche Sicherheitsauflagen zu prüfen.
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