Mit Urteil vom 16.07.2024 (Az: 14 A 2847/19.A - I. Instanz: VG Münster 2 K 2750/18.A) hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) entschieden, dass in Syrien keine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit für Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mehr besteht.
Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger aus der Provinz Hasaka, hatte auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz geklagt, war jedoch vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland an der Einschleusung von Personen beteiligt gewesen.
Keine politische Verfolgung
Der 14. Senat des OVG NRW hob das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster auf und wies die Klage ab. Nach Ansicht der Richterin erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da ihm in Syrien keine politische Verfolgung droht. Zudem ist der Kläger wegen seiner Beteiligung an gewerbsmäßigem und bandenmäßigem Einschleusen von Ausländern vor der Einreise nach Deutschland von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen.
Subsidiärer Schutz nicht erforderlich
Bezüglich des hilfsweise beantragten subsidiären Schutzes entschied der Senat, dass keine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit von Zivilpersonen in der Provinz Hasaka oder generell in Syrien mehr besteht. Obwohl es in Hasaka weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschlägen, insbesondere durch den Islamischen Staat, kommt, erreichen diese nicht mehr das Niveau, dass Zivilpersonen damit rechnen müssen, getötet oder verletzt zu werden. Auch aus diesem Grund wurde der Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt.
Ausschluss aufgrund von Straftaten
Zusätzlich zu den genannten Gründen wurde der Kläger auch wegen seiner vor der Einreise begangenen Straftaten von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Der Senat stellte klar, dass aufgrund der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Einschleusung von Personen, für die der Kläger in Österreich zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, kein Anspruch auf subsidiären Schutz bestehe.
Das Oberverwaltungsgericht ließ keine Revision gegen dieses Urteil zu. Der Kläger kann jedoch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
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