Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 27. Februar 2026 (Az. 12 A 1170/23) entschieden, dass bei einer psychogen bedingten Sehstörung kein Anspruch auf Blindengeld besteht. Die Richter verneinten einen Leistungsanspruch gegen den Landschaftsverband Westfalen-Lippe, da es an einer organischen Ursache der geltend gemachten Beeinträchtigung fehlte.
Klage auf Blindengeld wegen psychogener Blindheit gescheitert
Die Klägerin aus dem Kreis Steinfurt beantragte beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe die Bewilligung von Blindengeld. Zur Begründung machte sie geltend, aufgrund einer sogenannten psychogenen Blindheit nicht mehr sehen zu können.
Der zuständige Leistungsträger ließ die Sehfähigkeit durch die Augenklinik Dortmund begutachten. Auf Grundlage dieses Gutachtens wurde der Antrag abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren wurde ein weiteres augenärztliches Sachverständigengutachten bei der Universitätsklinik Tübingen eingeholt. Dort ergaben objektive Messungen eine Sehschärfe von 0,8 auf dem einen und 0,6 auf dem anderen Auge.
Nach Einschätzung der Gutachter entsprachen sowohl die erhobenen Befunde als auch das Verhalten der Klägerin während der Untersuchung dem typischen Bild einer funktionellen, nicht organisch erklärbaren Sehstörung. Zugleich wurde nicht ausgeschlossen, dass eine bewusste Simulation oder Übertreibung der Beschwerden vorliegen könnte.
Die Klägerin stützte ihr Begehren gleichwohl auf das Vorliegen einer psychogenen Blindheit. Darunter versteht man Sehstörungen, bei denen augenärztliche und gegebenenfalls neurologische Untersuchungen keinen krankhaften organischen Befund ergeben, der die Einschränkungen erklären würde. Solche Störungen gelten häufig als reversibel und werden unter anderem mit traumatischen Erlebnissen oder erheblichen psychischen Belastungen in Verbindung gebracht.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Keine Leistung ohne organischen Befund
Auch im Berufungsverfahren blieb die Klägerin erfolglos.
In der mündlichen Begründung stellte der Vorsitzende des 12. Senats klar, dass es letztlich nicht entscheidend sei, ob tatsächlich eine psychogene Blindheit vorliege. Selbst wenn man dies zugunsten der Klägerin unterstelle, erfülle eine solche Störung nicht die Voraussetzungen des Landesblindengeldrechts. Dieses knüpft den Anspruch an eine Schädigung des Gehirns mit Auswirkung auf die Sehfähigkeit oder an eine organische Beeinträchtigung des Sehapparates.
Ein entsprechender objektiver Befund konnte bei der Klägerin nicht festgestellt werden. Auch bei Annahme einer psychisch verursachten Sehstörung fehle es an einer nachweisbaren organischen Grundlage. Rein seelisch bedingte Beeinträchtigungen ohne körperlich fassbaren pathologischen Befund fallen nach Auffassung des Gerichts nicht unter den Anwendungsbereich des Landesblindengeldrechts.
Zudem sah das Gericht keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die unterschiedliche Behandlung organischer und psychogener Ursachen sei sachlich gerechtfertigt. Während organisch bedingte Blindheit regelmäßig dauerhaft ist, besteht bei psychogenen Störungen grundsätzlich die Möglichkeit der Heilung. Darüber hinaus hätten die Ergebnisse des zuletzt eingeholten Gutachtens der Universitätsklinik Tübingen gezeigt, dass selbst tatsächlich keine Sehbeeinträchtigung von einem Ausmaß nachweisbar sei, das einer faktischen Blindheit gleichkäme.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu. Der Klägerin bleibt lediglich die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.
Tipp: Wer Leistungen nach dem Landesblindengeldrecht beantragen möchte, sollte frühzeitig fachärztliche Befunde sichern, die eine organische Schädigung eindeutig dokumentieren. Bei ausschließlich psychisch erklärbaren Beschwerden ist zu prüfen, ob andere sozialrechtliche Ansprüche, etwa im Bereich der Eingliederungshilfe oder Erwerbsminderungsrente, in Betracht kommen. Eine sorgfältige medizinische und rechtliche Vorbereitung erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.
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