Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Beschluss vom 15. April 2026 (Az. 18 B 1271/25) eine Beschwerde in einem ausländerrechtlichen Eilverfahren teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Den Streitwert setzte das Gericht für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000 Euro fest.
Beschwerde teils unzulässig
Unzulässig war die Beschwerde nach Auffassung des Gerichts, soweit sie sich gegen die Ziffern 1, 3 und 4 einer Ordnungsverfügung vom 16. September 2025 richtete. Zur Begründung führte der Senat aus, die Beschwerde genüge insoweit nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil sie sich nicht mit den entsprechenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss auseinandersetze. Dies betreffe sowohl die Bewertung des Verwaltungsgerichts zur Ziffer 1 als auch die Ausführungen zur Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) und zur Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 4).
Kein Erfolg im Übrigen: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt
Im Übrigen blieb die Beschwerde ohne Erfolg. Gegenstand war der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 3362/25 gegen die Ordnungsverfügung vom 16. September 2025 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hatte dies auch hinsichtlich der Ziffer 2 der Ordnungsverfügung abgelehnt. Es war davon ausgegangen, dass die Ablehnung der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG voraussichtlich rechtmäßig sei.
Nach den vom OVG NRW wiedergegebenen Gründen hatte das Verwaltungsgericht unter anderem angenommen, der Antragsteller sei weder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG noch gegenwärtig geduldet oder habe einen Anspruch auf Duldung. Ein Duldungsanspruch ergebe sich zunächst nicht aus dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Außerdem sei die Abschiebung weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich; insbesondere bestehe kein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK. Zudem sei der Antragsteller nicht nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert; es lägen durch langjährige Identitätstäuschung offenbarte schwerwiegende Integrationsdefizite vor.
Vortrag zur Duldung und zu familiären Gründen
Das OVG NRW stellte fest, dass sich weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus dem Verwaltungsvorgang ergebe, dass er im entscheidungserheblichen Zeitpunkt geduldet sei. Eine bis zum 16. Dezember 2025 befristete Duldung sei nicht verlängert worden; im Nachgang seien lediglich „Bescheinigungen unterhalb der Duldung“ ausgestellt worden, wonach die Aufenthaltsangelegenheit geprüft werde.
Auch der fristgemäße Vortrag des Antragstellers, ein Duldungsanspruch bestehe aus familiären Gründen, führte nach Auffassung des Senats nicht weiter. Nach der Beschwerdebegründung sei der Antragsteller inzwischen Vater eines Kindes; die Vaterschaft sei noch nicht geklärt, ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren sei in Bearbeitung bzw. werde vorbereitet, und die Kindesmutter sei nicht bereit, die Vaterschaft durch den Antragsteller anerkennen zu lassen. Daraus leitete der Antragsteller einen Anspruch auf Duldung bis zur Klärung der Vaterschaftsverhältnisse aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK her.
Damit habe der Antragsteller jedoch nicht dargelegt, dass eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK unmöglich sei. Das Gericht betonte, dass Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewähre und ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen einträten. Entscheidend sei vielmehr eine tatsächlich gelebte, schutzwürdige familiäre Beziehung. Der Antragsteller habe nicht geltend gemacht, dass zwischen ihm und dem von ihm behauptet abstammenden Kind eine durch tatsächliche Verbundenheit und Anteilnahme geprägte Beziehung bestehe. Zudem habe er nicht dargelegt, dass er ernsthaft beabsichtige, zeitnah eine solche Beziehung konkret aufzubauen (etwa durch das Erlangen und tatsächliche Ausüben von Sorge- oder Umgangsrechten). Ebenso sei offen geblieben, ob dem Kind gemeinsam mit der Mutter ein Verlassen des Bundesgebiets zumutbar wäre, so dass Umgang auch im Ausland möglich wäre.
Vortrag nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, wonach die Kindesmutter mittlerweile mit der Anerkennung der Vaterschaft des Antragstellers einverstanden sei und die Vaterschaftsanerkennung angestoßen worden sei, ändere nach den Gründen des Beschlusses ebenfalls nichts. Unabhängig von der Frage der Verspätung sei dieser Vortrag nicht geeignet, eine nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Rechtsposition darzulegen, weil eine tatsächlich bestehende (oder jedenfalls in der Anbahnung befindliche) Vater-Kind-Beziehung nicht ansatzweise aufgezeigt werde. Für Art. 8 EMRK gelte insoweit nichts anderes, da auch diese Gewährleistung tatsächlich gelebte persönliche Bindungen voraussetze.
Weitere Punkte nicht entscheidungserheblich
Auf weitere Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur nachhaltigen Integration nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG bzw. zum Vorliegen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kam es nach Auffassung des Senats vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
Streitwert und Unanfechtbarkeit
Den Streitwert setzte das OVG NRW – unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung – für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro fest. Zur Begründung verwies der Senat darauf, dass er im Hauptsacheverfahren für die Rücknahme der erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) und für das Begehren der Erteilung einer (neuen) Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) jeweils den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG ansetze, weil sich beide Begehren auf unterschiedliche, nicht deckungsgleiche Zeiträume bezögen und damit nebeneinanderstünden; im Eilverfahren seien diese jeweils mit der Hälfte zu berücksichtigen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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