Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az.: 7 A 10660/23.OVG) hat den Antrag einer Muslimin auf Ausnahme vom Verhüllungsverbot beim Autofahren abgelehnt.
Klage auf Ausnahme vom Niqab-Verbot im Auto abgelehnt: OVG Koblenz bestätigt Urteil
Die Klägerin, eine Muslimin, die aus religiösen Gründen einen Gesichtsschleier (Niqab) trägt, beantragte beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot nach § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO. Diese Vorschrift untersagt es, das Gesicht beim Führen eines Kraftfahrzeugs so zu verdecken, dass die Person nicht mehr erkennbar ist.
Nach Ablehnung ihres Antrags und Zurückweisung des Widerspruchs klagte die Frau vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, welches jedoch keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung feststellte. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz wies daraufhin den Berufungsantrag der Klägerin ab und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.
OVG Koblenz: Verhüllungsverbot im Auto verfassungsgemäß und sicherheitsrelevant
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz stellte klar, dass der Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin durch das Verhüllungsverbot verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
Es betonte, dass die Regelung dem Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit dient und damit auch den Grundrechten Dritter auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Zudem sei die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage, wie von der Klägerin vorgeschlagen, keine gleichwertige Alternative, da diese nur fahrzeugbezogen ist und somit die Identifizierung in automatisierten Verkehrskontrollen erschwert würde.
Das Gericht sah auch keine Verletzung der Glaubensausübung, da das Verbot lediglich die Nutzung geschlossener Kraftfahrzeuge betrifft und alternative Fortbewegungsmittel wie Motorräder, für die das Verhüllungsverbot nicht gilt, weiterhin genutzt werden können.
Tipp: Wer aus religiösen Gründen eine Ausnahme vom Verhüllungsverbot im Straßenverkehr anstrebt, sollte sich der hohen Hürden bewusst sein. Die Entscheidung zeigt, dass Sicherheitsinteressen im Straßenverkehr Vorrang haben und die Gerichte wenig Spielraum für Ausnahmen sehen. Es ist ratsam, alternative Fortbewegungsmittel in Betracht zu ziehen oder auf das Führen geschlossener Fahrzeuge zu verzichten, um Konflikte zu vermeiden.
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