Gerade in Großstädten gibt es häufig Streit um Parkplätze. Gilt hier das Recht des Schnelleren? Das erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Immer wieder kommt es zu der Situation, dass Autofahrer einen Parkplatz ausfindig machen. Sie fahren aber nicht direkt hinein, weil sie nicht rückwärts wieder herausfahren möchten. Vielmehr wenden Sie, um beim Herausfahren eine gute Sicht zu haben. Doch daraus wird nichts. Ein anderer Autofahrer schnappt ihm die Parklücke weg, in dem er einfach hineinfährt. Doch ist so etwas überhaupt erlaubt?
Eine solche Aktion ist rechtlich bedenklich. Denn aus der Vorschrift von § 12 Abs. 5 StVO ergibt sich, dass derjenige Autofahrer ein Recht auf die Parklücke hat, der sie zuerst erreicht hat. Erreicht bedeutet nicht, dass er sich bereits in der Parklücke befinden muss. Vielmehr reicht das direkte Umfeld aus. Der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. In diesem Fall darf der andere Fahrer nicht einfach hineinfahren, auch wenn er dazu problemlos imstande ist, weil etwa der andere umständlich wenden muss. Auf die bessere Einfahrtposition kommt es lediglich an, wenn zwei Autofahrer im gleichen Moment vor der Parklücke vorfahren. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 23.09.1986- 5 Ss (OWi) 333/86 - 256/86 I. Darüber hinaus kommt ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtsgebot von § 1 Abs. 2 StVO in Betracht.
Parkplatz wegschnappen kann rechtliche Folgen haben
Autofahrer die sich nicht daran halten und das Recht des Schnelleren für sich in Anspruch nehmen, riskieren rechtliche Konsequenzen. Das Wegschnappen der Parklücke entgegen der Regelung von § 12 Abs. 5 StVO stellt normalerweise eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bewehrt ist. Dies ergibt sich aus Dies ergibt sich aus § 49 Ziffer 1 und Nr. 12 StVO, 11 Abs. 5 StVO. Darüber hinaus drohen zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen, wenn es dabei zu einem Verkehrsunfall kommt.
Freihalten von Parklücke erlaubt?
Ärger droht auf jeden Fall dann, wenn Autofahrer einfach eine Parklücke durch eine andere Person beziehungsweise einen Gegenstand freihalten. Dies ist unzulässig. Hier kommt auf jeden Fall neben einer Ordnungswidrigkeit das Vorliegen einer Straftat in Form der Nötigung gem. § 240 StGB infrage. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm. Die Richter sind in einem solchen Fall davon ausgegangen, dass ein Fußgänger durch das Freihalten Gewalt angewendet hat im Sinne des § 240 StGB (OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.1980 - 4 Ss 445/80). Gleichwohl hat das Gericht das Vorliegen einer Nötigung mit der Begründung verweigert, dass es hier an der Verwerflichkeit im Sinne von § 240 StGB gefehlt hat. Hierzu muss die Ausübung von Gewalt unter Berücksichtigung des angestrebten Zwecks als zu missbilligen sein. Daran fehlte es vorliegend laut Oberlandesgericht Hamm, weil der „Besetzer“ des Parkplatzes passiv geblieben ist. Anders wäre die Situation jedoch gewesen, wenn er aggressiv geworden wäre.
Fazit:
Aufgrund dieser rechtlichen Situation können sich Autofahrer eigentlich damit Zeit lassen, ehe sie in eine Parklücke hineinfahren. Es stellt sich höchstens die Frage, wie man im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung beweisen kann, dass ein anderer Autofahrer unzulässig in eine Parklücke hineingefahren ist bzw. diese etwa durch den Beifahrer hat blockieren lassen. Dies kann im Einzelfall etwa durch Zeugenaussagen oder Aufnahmen einer Videokamera möglich sein. Dies sollte vorab geklärt werden, ehe man den anderen Fahrer etwa anzeigt.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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