Köln (jur). Wenn Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber auch für einen Dienstwagen Miete für einen Firmenparkplatz bezahlen, mindert dies die Steuern für die Privatnutzung des Autos. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 20. April 2023 entschieden (Az.: 12 K 1234/22). Der Streit ist inzwischen beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.
Das klagende Unternehmen bietet seinen Beschäftigten Parkplätze am Betrieb für 30 Euro monatlich an. Auch Arbeitnehmer mit Dienstwagen mussten für die Nutzung des Betriebsparkplatzes zahlen.
Die private Nutzung der Firmenwagen wurde jeweils nach der Ein-Prozent-Regel berechnet. Dies müssen die Arbeitnehmer dann als Einkommen versteuern. Der Arbeitgeber, der die Steuer abführt, zog im Streitfall davon aber jeweils die Stellplatzmiete ab. Anlässlich einer Betriebsprüfung meinte das Finanzamt, das sei unzulässig.
Das FG Köln gab nun aber dem Arbeitgeber recht. Die Stellplatzmiete führe zu einer Minderung des Nutzungsvorteils des Firmenwagens. Das gelte auch, wenn die Anmietung des Parkplatzes freiwillig ist, wie hier. Schon auf der Einnahmeseite fehle es „an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn“. Denn die 30 Euro würden direkt vom Lohn abgezogen und flössen den Beschäftigten gar nicht erst zu.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock