Darmstadt (jur). Der Beitrag zu einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich auch nach dem Einkommen des privat versicherten Ehegatten. Das gilt nicht nur für Selbstständige, sondern für alle freiwillig Versicherten, wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem am Donnerstag, 31. August 2023, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 8 KR 174/20).
Bundesweit sind über sechs Millionen Deutsche freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Das sind neben Selbstständigen insbesondere auch Arbeitnehmer mit Einkünften über der Versicherungspflichtgrenze von derzeit 66.600 Euro brutto pro Jahr.
Im Streitfall war eine Frau aus dem Main-Kinzig-Kreis freiwillig in einer privaten Krankenkasse versichert. Ihr Ehemann war privat krankenversichert. Bei der Berechnung des Beitrags der Frau berücksichtigte die Krankenkasse anteilig auch die Einkünfte ihres Ehemannes.
Laut Gesetz ist bei Pflichtversicherten der gesetzlichen Krankenversicherung das jeweils eigene Arbeitseinkommen maßgeblich. Bei den freiwillig Versicherten soll „die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds“ berücksichtigt werden. Näheres kann seit 2009 der Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) regeln. Danach werden beispielsweise auch Mieteinnahmen und Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt, aber anteilig auch die Einkünfte des Ehepartners.
Hier wehrte sich die Klägerin gegen die Berücksichtigung der Einkünfte ihres Mannes. Mit seinem Urteil vom 14. August 2023 wies das LSG die Klage jedoch ab.
Zur Begründung erklärten die Darmstädter Richter, das Einkommen des höherverdienenden Ehegatten sei ein entscheidender Faktor für die wirtschaftliche Lage innerhalb der Ehe“. Es bestimme auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des geringer verdienenden Mitglieds in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheidend mit.
Die Regelung des GKV-Spitzenverbandes, wonach bis zur Hälfte des Einkommens eines privat versicherten Ehepartners bei der Beitragsbemessung berücksichtigt wird, sei daher nicht zu beanstanden, urteilte das LSG.
Bereits am 19. Dezember 2012 hatte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden, dass der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband mit der Festsetzung der Beitragsregeln beauftragen durfte (Az.: B 12 KR 20/11 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag).
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock