Arbeitsrecht

Personalvermittlung und Provisionsanspruch

15.05.2023
Zuletzt bearbeitet am: 15.05.2023

Der Personalvermittlung liegt ein Auftrag eines Arbeitgebers zu Grunde, um offene Stellen mit neuen Mitarbeitenden zu besetzen. Der beauftragte Vermittler übernimmt die Suche und schlägt dem Auftraggeber passende Kandidat:innen vor. Bei Abschluss eines Arbeitsvertrags erhält die Personalvermittlung eine Vermittlungsprovision.

Personalvermittler werden beauftragt, wenn Unternehmen die Personalsuche nicht selbst übernehmen können oder wollen.

Private Arbeits- oder Personalvermittler werden wie ein Makler vom Arbeitgeber beauftragt. Rechtlich gesehen handelt es sich um eine Maklertätigkeit, für die das Maklerrecht gemäß §§ 652 ff BGB gilt.

Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Personalvermittlern beginnt mit der Beauftragung zur Besetzung einer bestimmten Position, wobei das Anforderungsprofil für passende Kandidat:innen vereinbart wird.

An Hand des Profils wählt die Personalvermittlung geeignete Kandidat:innen aus, entweder aus eigenen Datenbanken mit Bewerber:innen oder aktiv, über Stellenanzeigen oder in sozialen Netzwerken oder spricht geeignete Kandidat:innen selbst an. Sodann übersendet die Personalvermittlung eine Reihe an Profilen, Lebensläufen oder Bewerbungsmappen von geeigneten Kandidat:innen an ihren Auftraggeber. Dieser trifft eine eigenständige Auswahl und vereinbart über die Personalvermittlung mit geeignete Kandidat:innen Vorstellungstermine, sei es online oder persönlich.

Schließlich entscheidet sich der Auftraggeber für passende Mitarbeitende und der Arbeitsvertrag wird unterzeichnet. Damit hat die Personalvermittlung ihre Provision verdient.

Regelmäßig ist eine erfolgsabhängige Provision. Diese beträgt üblicherweise sind 20 bis 30 Prozent des ersten Jahresbruttogehalts des neuen Mitarbeitenden. Kommt kein Arbeitsvertrag zustande, erhält die Personalvermittlung keine Provision – trotz ihrer Bemühungen.

Endet das neue Arbeitsverhältnis vorzeitig, zum Beispiel durch eine Kündigung in der Probezeit, ist dies grundsätzlich ohne Auswirkung auf die Provisionsanspruch der Personalvermittlung. Regelmäßig ist aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Personalvermittlung vorgesehen, dass dann ein Ersatzkandidat kostenfrei vorgestellt wird. Im Rahmen einer nachhaltigen Geschäftsbeziehung wird die Personalvermittlung auch andere Kulanzlösungen in Betracht ziehen.

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Helmut Göttler
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