Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Personalvermittlung und Provisionsanspruch

SternSternSternSternStern
(4 Bewertungen)15.05.2023 Arbeitsrecht

Der Personalvermittlung liegt ein Auftrag eines Arbeitgebers zu Grunde, um offene Stellen mit neuen Mitarbeitenden zu besetzen. Der beauftragte Vermittler übernimmt die Suche und schlägt dem Auftraggeber passende Kandidat:innen vor. Bei Abschluss eines Arbeitsvertrags erhält die Personalvermittlung eine Vermittlungsprovision.

Personalvermittler werden beauftragt, wenn Unternehmen die Personalsuche nicht selbst übernehmen können oder wollen.

Private Arbeits- oder Personalvermittler werden wie ein Makler vom Arbeitgeber beauftragt. Rechtlich gesehen handelt es sich um eine Maklertätigkeit, für die das Maklerrecht gemäß §§ 652 ff BGB gilt.

Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Personalvermittlern beginnt mit der Beauftragung zur Besetzung einer bestimmten Position, wobei das Anforderungsprofil für passende Kandidat:innen vereinbart wird.

An Hand des Profils wählt die Personalvermittlung geeignete Kandidat:innen aus, entweder aus eigenen Datenbanken mit Bewerber:innen oder aktiv, über Stellenanzeigen oder in sozialen Netzwerken oder spricht geeignete Kandidat:innen selbst an. Sodann übersendet die Personalvermittlung eine Reihe an Profilen, Lebensläufen oder Bewerbungsmappen von geeigneten Kandidat:innen an ihren Auftraggeber. Dieser trifft eine eigenständige Auswahl und vereinbart über die Personalvermittlung mit geeignete Kandidat:innen Vorstellungstermine, sei es online oder persönlich.

Schließlich entscheidet sich der Auftraggeber für passende Mitarbeitende und der Arbeitsvertrag wird unterzeichnet. Damit hat die Personalvermittlung ihre Provision verdient.

Regelmäßig ist eine erfolgsabhängige Provision. Diese beträgt üblicherweise sind 20 bis 30 Prozent des ersten Jahresbruttogehalts des neuen Mitarbeitenden. Kommt kein Arbeitsvertrag zustande, erhält die Personalvermittlung keine Provision – trotz ihrer Bemühungen.

Endet das neue Arbeitsverhältnis vorzeitig, zum Beispiel durch eine Kündigung in der Probezeit, ist dies grundsätzlich ohne Auswirkung auf die Provisionsanspruch der Personalvermittlung. Regelmäßig ist aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Personalvermittlung vorgesehen, dass dann ein Ersatzkandidat kostenfrei vorgestellt wird. Im Rahmen einer nachhaltigen Geschäftsbeziehung wird die Personalvermittlung auch andere Kulanzlösungen in Betracht ziehen.

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Helmut Göttler

*Pflichtfelder
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Höhere Eingruppierung: Warum eine Revision an der Begründung scheitern kann
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)07.07.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Höhere Eingruppierung: Warum eine Revision an der Begründung scheitern kann

Wer im öffentlichen Dienst eine höhere Entgeltgruppe durchsetzen will, braucht nicht nur gute Argumente zur eigenen Tätigkeit. Spätestens in der Revision muss genau erklärt werden, warum das Berufungsgericht rechtlich falsch entschieden haben soll. Ein Mitarbeiter im Außendienst des kommunalen Ordnungsdienstes scheiterte vor dem Bundesarbeitsgericht nicht an der Frage, ob seine Streifengänge höher zu bewerten sind, sondern bereits an der unzureichenden Revisionsbegründung . Für Beschäftigte im Tarifrecht ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt: Eine Revision ist kein neuer Versuch mit denselben Argumenten. Das Wichtigste in Kürze Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision eines Mitarbeiters im kommunalen Ordnungsdienst als unzulässig verworfen . Der Beschäftigte wollte rückwirkend ab Juni 2022...

weiter lesen weiter lesen

LAG Niedersachsen: Vergleich nach Arbeitsgerichtsurteil spart Gerichtsgebühr
SternSternSternSternStern
(2 Bewertungen)27.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
LAG Niedersachsen: Vergleich nach Arbeitsgerichtsurteil spart Gerichtsgebühr

Wer nach einem verlorenen oder gewonnenen Arbeitsgerichtsprozess noch einen Vergleich schließt, hält den Streit oft nicht nur inhaltlich klein. Es kann auch um Gerichtskosten gehen. Viele Beteiligte könnten annehmen: Sobald ein vollständig abgefasstes Urteil zugestellt ist, ist es für eine gebührenrechtliche Vergünstigung zu spät. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stellt klar: In arbeitsgerichtlichen Verfahren kann die Gebühr trotzdem entfallen, wenn das Urteil noch nicht formell rechtskräftig ist und der Vergleich den gesamten Streit erledigt. Die Entscheidung ist vor allem für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig, die nach einem Urteil noch über eine gütliche Lösung verhandeln. Sie zeigt: Ein Vergleich kann auch in diesem späten Stadium noch eine praktische Kostenfolge haben. Das Wichtigste in...

weiter lesen weiter lesen
Jobwechsel trotz Wettbewerbsverbot: Wenn der Eilantrag scheitert
SternSternSternSternStern
(4 Bewertungen)21.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Jobwechsel trotz Wettbewerbsverbot: Wenn der Eilantrag scheitert

Das Arbeitsgericht Heilbronn hat in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2026 ( Az. 8 Ga 1/26 ) erkannt, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Eilverfahren nur dann vorläufig außer Kraft gesetzt werden kann, wenn eine existenzielle Notlage vorliegt. Zugleich stellte das Gericht klar: Unterschiedliche Handelsstufen schließen ein Konkurrenzverhältnis nicht automatisch aus. Was ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot? Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot untersagt es Arbeitnehmern, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum bei einem Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Rechtliche Grundlage ist § 74a Abs. 1 HGB: Das Verbot ist nur verbindlich, soweit es dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Ist diese Voraussetzung nicht...

weiter lesen weiter lesen

Verlängerung des Beendigungszeitpunkts im Rahmen eines Kündigungsschutzvergleichs ist kein Mehrwert
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)20.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Verlängerung des Beendigungszeitpunkts im Rahmen eines Kündigungsschutzvergleichs ist kein Mehrwert

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2026 ( Az. 12 Ta 18/26 ) erkannt, dass die bloße Verlängerung des Beendigungszeitpunkts im Rahmen eines Kündigungsschutzvergleichs keinen Vergleichsmehrwert begründet. Gleiches gilt für Vergütungs- und Bonusansprüche, die allein aus diesem Verlängerungszeitraum resultieren. Das Urteil schafft Klarheit bei einer in der Praxis häufig unterschätzten Kostenfrage. Was ist der Vergleichsmehrwert und warum ist er wichtig? Der Vergleichsmehrwert (auch: Mehrwert des Vergleichs) bezeichnet den Teil einer vergleichsweisen Einigung , der über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgeht . Er erhöht den Gegenstandswert und damit die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im Kündigungsschutzverfahren...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Helmut  Göttler Premium
5,0 SternSternSternSternStern (9) Info Icon
Helmut Göttler
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Adresse Icon
St.-Cajetan-Str. 1-3
81669 München


Honorar/Leistung
SternSternSternSternStern (5)
Verständlichkeit
SternSternSternSternStern (5)
Erreichbarkeit
SternSternSternSternStern (5)
Freundlichkeit
SternSternSternSternStern (5)

Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (9 Bewertungen)