Karlsruhe. Pflegegeld, das an Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen weitergeleitet wird, darf nicht gepfändet werden, wenn die Pflegeperson überschuldet ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem am Montag, 16. Januar 2023, veröffentlichten Beschluss entschieden, dass hierbei nicht um ein für die Schuldentilgung pfändbares Einkommen handelt (Az.: IX ZB 12/22).
Im streitigen Fall ging es um eine überschuldete Mutter aus dem Oldenburger Raum. Diese Frau pflegte und betreute ihren autistischen Sohn, der bei ihr lebt. Da der Sohn keine häusliche Pflegehilfe in Anspruch nahm, bekam er Pflegegeld von der Pflegeversicherung. Der Sohn hat dies an seine Mutter weitergeleitet. Er wollte sie so für die von ihr geleistete Pflege finanziell unterstützen.
Der aufgrund der Überschuldung der Frau bestellte Insolvenzverwalter wollten jedoch das Pflegegeld zur Tilgung der Schulden verwenden. Er beantragte, dass die an die Mutter weitergegebenen Zahlungen als Arbeitseinkommen gewertet werden. Überschuldeten Arbeitnehmern steht derzeit nur ein monatlicher Freibetrag von 1.339,99 Euro auf ihre Arbeitseinkommen zu. Bei einer Unterhaltspflicht erhöht sich der Freibetrag.
Sowohl das Landgericht Oldenburg als auch der Bundesgerichtshof haben entschieden, dass das Pflegegeld, das an die pflegende Mutter weitergeleitet wurde, nicht pfändbar sei. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2022 auf den gesetzlichen Sinn und Zweck des Pflegegeldes verwiesen. Dementsprechend stelle das weitergegebene Pflegegeld kein Arbeitseinkommen für die erbrachte Pflege dar, da es sich um eine freiwillige Leistung des Pflegebedürftigen handelt.
Vielmehr ermögliche es dem Pflegebedürftigen, Angehörigen und anderen Pflegekräften eine materielle Anerkennung für ihre mit großem Engagement und Verzicht geleistete Pflege zu Hause zu geben, führte der BGH aus. Die Richter in Karlsruhe betonten, dass das Pflegegeld ein Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft sei.
Wenn an Pflegepersonen weitergeleitete Pflegegelder gepfändet werden könnten, würde der legitime Zweck der Leistung zunichte gemacht. Pflegegeld soll pflegende Angehörige für ihr Engagement belohnen und nicht Gläubiger begünstigen.
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