Wer als Ruhestandsbeamter dauerhaft im Pflegeheim lebt, kann trotz Pension, Pflegeversicherung und Beihilfe in eine finanzielle Lücke geraten. Im entschiedenen Fall ging es darum, ob der Dienstherr die Differenz im Eilverfahren weiter ausgleichen muss. Die Entscheidung zeigt: Bei einem pflegebedingten Härtefall kann es zwar einen Anspruch auf zusätzliche Hilfe geben; zugleich kann den Betroffenen die Obliegenheit treffen, einen Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu beantragen. Wichtig ist das vor allem für pensionierte Beamte, die hohe Heimkosten tragen und zusätzliche Beihilfe verlangen.
Das Wichtigste in Kürze
- Härtefallhilfe möglich: Ein saarländischer Ruhestandsbeamter in vollstationärer Pflege kann bei einem pflegebedingten Härtefall Hilfe unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG herleiten.
- Beihilfevorschrift reicht nicht aus: § 15 Abs. 7 BhVO ist dafür nach dem Beschluss keine passende Rechtsgrundlage, weil die Vorschrift nur eine Erhöhung des Bemessungssatzes vorsieht.
- Steuerfreibetrag ist wichtig: Den Ruhestandsbeamten traf nach Auffassung des Gerichts die Obliegenheit, einen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu stellen, um Pflegekosten unterjährig steuerlich zu berücksichtigen.
- Keine zusätzliche Eilzahlung: Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung blieb erfolglos.
- Nicht anfechtbar: Der Beschluss ist insgesamt nicht anfechtbar.
Der Alltag hinter dem Fall: Pension reicht nicht für das Pflegeheim
Der Antragsteller ist ein saarländischer Ruhestandsbeamter und lebt seit Sommer 2025 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Ihm ist Pflegestufe 3 zuerkannt. Die monatlichen Heimkosten lagen zunächst bei 4.895,78 Euro und seit Januar 2026 einschließlich Einzelzimmerzuschlag bei rund 5.465 Euro; in der Berechnung des Senats wurden 5.464,94 Euro zugrunde gelegt.
Der Ruhestandsbeamte erhält Versorgungsbezüge, eine kleine Rente sowie Leistungen aus privater Pflegepflichtversicherung und Beihilfe. Zusätzlich erkannte der Dienstherr ihn als Härtefall an und bewilligte weitere Beihilfe. Für Januar 2026 wurde ihm als Härtefallbeihilfe ein Betrag von 945,27 Euro bewilligt; in den weiteren Berechnungen des Senats wird ein monatlicher Betrag von 945,24 Euro genannt.
Der Betroffene hielt die Berechnung dennoch für zu niedrig. Sein zentraler Einwand: Der Dienstherr habe bei der Berechnung auf Bruttobezüge abgestellt. Tatsächlich müsse er aber Steuern sowie Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Dadurch verbleibe ihm nach seiner Darstellung zu wenig, um die Heimkosten vollständig zu decken.
Was entschieden wurde und warum das wichtig ist
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 13. August 2026 die Beschwerde des Ruhestandsbeamten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Mai 2026 zurückgewiesen. Das Aktenzeichen lautet 1 B 84/26. Die Vorinstanz hatte das Aktenzeichen 2 L 229/26.
Der Betroffene wollte im Eilverfahren erreichen, dass ihm für vergangene Zeiträume und künftig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weitere Härtefallbeihilfe gezahlt wird. Damit hatte er keinen Erfolg. Für vergangene Zeiträume sah das Gericht keinen ausreichenden Eilgrund. Für künftige Zeiträume fehlte nach summarischer Prüfung die nötige hohe Sicherheit, dass ein weitergehender Anspruch besteht und dass eine sofortige vorläufige Zahlung zwingend erforderlich ist.
Praktisch wichtig ist die Entscheidung, weil sie zwei Punkte zusammenführt: Der Dienstherr hat gegenüber Beamten und Ruhestandsbeamten eine Fürsorgepflicht. Gleichzeitig können Betroffene nach dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis gehalten sein, zumutbare Schritte zu unternehmen, um die eigene finanzielle Belastung zu mindern. Dazu kann nach diesem Beschluss ein Antrag beim Finanzamt auf Eintragung eines Freibetrags gehören.
Warum der Anspruch nicht einfach aus der Beihilfeverordnung folgt
Das Gericht stellte klar: Der Anspruch auf Härtefallhilfe in einer solchen Konstellation findet seine Grundlage unmittelbar in Art. 33 Abs. 5 GG. Diese Verfassungsnorm schützt die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Dazu gehört auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Nach der Entscheidung kommt § 15 Abs. 7 BhVO als Rechtsgrundlage für die begehrte Härtefallbeihilfe nicht in Betracht. Der Grund ist für Laien wichtig: Diese Vorschrift erlaubt auf der Rechtsfolgenseite nur eine Erhöhung des Bemessungssatzes. Ein Bemessungssatz bestimmt, zu welchem Anteil bestimmte beihilfefähige Aufwendungen erstattet werden.
Bei vollstationärer Pflege hilft eine bloße Erhöhung dieses Satzes nach Auffassung des Gerichts aber nicht weiter. Denn bestimmte Pflegeleistungen werden bereits durch Pflegepflichtversicherung und Beihilfe zusammen abgedeckt. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden beihilferechtlich anders behandelt. Die Härte liegt also nicht einfach in einem zu niedrigen Prozentsatz, sondern in der Gesamtbelastung durch Pflegeheimkosten im Verhältnis zu den Altersbezügen.
Warum der Steuerfreibetrag eine zentrale Rolle spielt
Der entscheidende Punkt war die monatliche Liquiditätslücke. Nach der Berechnung des Gerichts ergibt sich ein Problem vor allem durch die laufend abzuführende Steuer. Der Antragsteller zahlte monatlich Steuern auf seine Versorgungsbezüge. Zugleich hatte er wegen der stationären Pflege hohe Aufwendungen.
Solche Pflegeheimkosten können nach den Entscheidungsgründen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG relevant sein. Außergewöhnliche Belastungen sind besondere private Kosten, die steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Das Gericht verwies auf § 39a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Danach kann ein entsprechender Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen werden. Der praktische Effekt: Die Steuerlast kann bereits unterjährig sinken, nicht erst nach einer späteren Steuererklärung.
Nach Auffassung des Gerichts traf den Ruhestandsbeamten aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis die Obliegenheit, einen solchen Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Das Gericht hielt diesen Schritt für zumutbar. Es ging dabei nicht darum, den Betroffenen auf ein langes finanzgerichtliches Verfahren zu verweisen.
Warum keine weitere Eilzahlung angeordnet wurde
Im Eilverfahren gelten besonders strenge Anforderungen, wenn die begehrte Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt. Genau das wäre hier der Fall gewesen: Der Ruhestandsbeamte wollte bereits vor Abschluss des Klageverfahrens zusätzliche Zahlungen erhalten.
Für vergangene Zeiträume fehlte nach Auffassung des Gerichts ein Anordnungsgrund. Das bedeutet: Es war nicht ersichtlich, dass eine sofortige Zahlung für die Vergangenheit nötig war, um schwere und nicht wiedergutzumachende Nachteile zu verhindern. Das Gericht sah insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verbleib im Pflegeheim wegen Zahlungsrückständen aktuell oder in naher Zukunft gefährdet wäre.
Für künftige Zeiträume nahm das Gericht zwar den Härtefall dem Grunde nach ernst. Es sah aber keine ausreichende Grundlage dafür, die bereits gewährte Härtefallbeihilfe im Eilverfahren vorläufig zu erhöhen. Nach Durchführung des Steuerermäßigungsverfahrens könne sich die steuerbedingte Lücke voraussichtlich erheblich verringern.
Was Ruhestandsbeamte und Angehörige jetzt wissen müssen
Die Entscheidung betrifft vor allem Ruhestandsbeamte in vollstationärer Pflege und deren Angehörige, die Beihilfeangelegenheiten oder Pflegeheimrechnungen organisieren. Sie zeigt: Ein pflegebedingter Härtefall kann beihilferechtlich und verfassungsrechtlich relevant sein. Der Dienstherr darf einen Ruhestandsbeamten nicht ohne Weiteres mit einer Lage alleinlassen, in der die Altersbezüge nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr für einen amtsangemessenen Lebensunterhalt reichen.
Gleichzeitig macht der Beschluss deutlich, dass nicht allein auf höhere Beihilfe abgestellt werden kann. Soweit Pflegeheimkosten unterjährig steuerlich über einen Freibetrag berücksichtigt werden können, kann nach dieser Entscheidung eine Obliegenheit bestehen, einen Freibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu beantragen.
Wenn danach weiterhin eine existenzbedrohende Unterdeckung besteht, weist das Gericht auf die Möglichkeit hin, mit entsprechenden Nachweisen erneut weitere Härtefallbeihilfe beim Dienstherrn zu beantragen.
Fehler, die Betroffene vermeiden sollten
- Nicht nur mit Nettolücken argumentieren: Wenn die Lücke vor allem durch laufende Steuerabzüge entsteht, kann ein Antrag beim Finanzamt entscheidend sein.
- Steuerliche Entlastung nicht ausblenden: Ein Freibetrag kann die Belastung unterjährig senken. Das kann für die laufende Finanzierung des Pflegeheims wichtig sein.
- Nachweise sammeln: Heimkosten, Beihilfebescheide, Versicherungsleistungen, Steuerabzüge und Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
- Eilverfahren nicht überschätzen: Für Zahlungen vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens verlangt das Gericht eine besondere Dringlichkeit.
Redaktions-Tipp
Wer als Ruhestandsbeamter wegen Pflegeheimkosten eine finanzielle Lücke sieht, sollte nicht nur den Beihilfebescheid prüfen, sondern auch die steuerliche Seite im Blick behalten. Besonders wichtig kann der Antrag auf Eintragung eines Freibetrags beim Finanzamt sein, wenn hohe Pflegekosten laufend anfallen.
Häufige Fragen
Muss der Dienstherr Pflegeheimkosten von Ruhestandsbeamten übernehmen?
Nicht automatisch vollständig. Bei einem pflegebedingten Härtefall kann aber ein Anspruch auf zusätzliche Hilfe aus der Fürsorgepflicht bestehen. Entscheidend ist das Verhältnis von Altersbezügen, Pflegeheimkosten und zumutbarer Eigenvorsorge.
Warum reicht die normale Beihilfe bei Pflegeheimkosten oft nicht?
Bei vollstationärer Pflege fallen neben pflegebedingten Kosten auch Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionsaufwand an. Die Entscheidung zeigt, dass die Härte nicht immer durch eine einfache Erhöhung eines Beihilfesatzes aufgefangen werden kann.
Was bringt ein Steuerfreibetrag bei Pflegeheimkosten?
Ein Freibetrag kann dazu führen, dass bereits während des Jahres weniger Steuer einbehalten wird. Dadurch kann sich der monatlich verfügbare Betrag erhöhen. Das Gericht hielt einen solchen Antrag bei den im Fall geltend gemachten Pflegekosten für zumutbar.
Kann man zusätzliche Härtefallbeihilfe im Eilverfahren bekommen?
Das ist möglich, aber schwierig. Wenn dadurch die Hauptsache praktisch vorweggenommen wird, verlangt das Gericht eine besondere Dringlichkeit und eine sehr klare Anspruchslage.
Was gilt, wenn nach dem Steuerfreibetrag immer noch eine Lücke bleibt?
Nach den Entscheidungsgründen kann dann ein erneuter Antrag auf weitere Härtefallbeihilfe beim Dienstherrn in Betracht kommen, wenn die Unterdeckung mit Nachweisen belegt wird.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
- Entscheidungsdatum: 13. August 2026
- Aktenzeichen: 1 B 84/26
- Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 22. Mai 2026, 2 L 229/26
- Rechtsgebiet: Beamtenrecht, Beihilferecht, Pflegekosten
- Wichtige Normen: Art. 33 Abs. 5 GG, § 15 Abs. 7 BhVO, § 6 Abs. 6 BhVO, § 43 SGB XI, § 43b SGB XI, § 43c SGB XI, § 33 EStG, § 39a Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 123 VwGO
- Rechtskraft: Der Beschluss ist insgesamt nicht anfechtbar.
Symbolgrafik:© KI








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