Kassel (jur). Eine von der Pflegeversicherung zu bezuschussende „Wohnumfeldverbesserung“ für behinderte Versicherte umfasst keine videogestützte Türöffnungsanlage. Da solch eine Video-Türsprecheinrichtung mittlerweile kabellos und batteriebetrieben zur Verfügung stehe und diese damit nicht mit der Wohnung fest verbunden sei, sei die Anlage nicht als „Wohnumfeldverbesserung“ einzustufen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag, 1. Dezember 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: B 3 P 5/22 R). Allerdings könne die Video-Türsprechanlage dem mittelbaren Behinderungsausgleich dienen, so dass die Krankenkasse diese als Hilfsmittel gewähren kann.
Im konkreten Fall war der aus dem Raum Nürnberg stammende Kläger infolge eines Schädel-Hirn-Traumas auf einen Rollstuhl angewiesen. Er ist zudem von einem zentralen Schwindel, einem hirnorganischen Psychosyndrom sowie von einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit betroffen.
Klingeln bei ihm Besucher, kann er die Haustür nicht selbstständig öffnen. Der privat krankenversicherte Mann hatte daher für den Einbau einer videogestützten Türöffnungsanlage als „Wohnumfeldverbesserung“ von seiner Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von über 3.800 Euro beantragt. Die Anlage bestand aus drei Monitoren, zwei Videotürstationen und zwei Türöffnern.
Doch sowohl das Bayerische Landessozialgericht in München als auch das BSG wiesen den behinderten Kläger ab. „Eine videogestützte Türöffnungsanlage ist dem Zweck nach keine von der Pflegeversicherung zu bezuschussende Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung, sondern ein der Leistungszuständigkeit der Krankenversicherung zuzurechnendes Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich“, urteilte das BSG. So sei etwa für Lichtsignalanlagen bei Gehörlosigkeit anerkannt, dass diese von der Krankenkasse als Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich übernommen werden könnten.
Um einen Zuschuss für eine „Wohnumfeldverbesserung“ von der Pflegeversicherung erhalten zu können, müsse es sich um fest mit der Wohnung verbaute Anlagen handeln, die bei einem Umzug typischerweise dort verbleiben. Videogestützte Türanlagen gebe es aber mittlerweile kabellos und batteriebetrieben. Fest mit der Wohnung verbunden seien diese nicht.
Ob der Kläger die Anlage als Hilfsmittel von seiner Krankenversicherung beanspruchen könne, könne hier nicht entschieden werden, so das BSG. Da er privat versichert sei, seien in diesem Fall die Zivilgerichte zuständig.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock