Frankfurt/Main (jur). Setzen sich Eltern zunächst gegenseitig als Erben ein, hängt die Wirkung einer „Pflichtteilsstrafklausel“ von ihrer konkreten Formulierung ab. Das zeigt ein am Montag, 6. März 2023, bekanntgegebener Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 21 W 104/22). Eine Klausel, die an den „Erhalt“ des Pflichtteils anknüpft, setzt danach „einen tatsächlichen Mittelabfluss voraus.“
Mehr als die Hälfte der Ehepaare vereinbaren inzwischen ein sogenanntes Berliner Testament, in dem sie sich zunächst gegenseitig als Erben einsetzen. Erst nach dem Tod auch des zweiten Elternteils sind dann die Kinder sogenannte Schlusserben.
Dennoch können Kinder auch schon nach dem Tod des ersten Elternteils einen bestimmten Pflichtteil beantragen. Um dies zu verhindern, wird ein Berliner Testament häufig mit einer Pflichtteilsstrafklausel verknüpft.
So war es auch hier. Die Eheleute hatten sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Weiter hieß es in ihrem Testament: „Wir gehen davon aus, dass unsere Kinder keinen Anspruch auf einen Pflichtteil nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils erheben. Nach dem Tod des überlebenden Partners wird das Vermögen unter den Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ausgenommen ist dabei das Kind, das einen Pflichtteil beansprucht und erhalten hat.“
Als der Vater starb, hatte allerdings eine der Töchter den Pflichtteil geltend gemacht. Geld hatte sie danach allerdings keines gesehen. Nach dem Tod auch der Mutter meinten dennoch die anderen beiden Töchter, die erste könne erneut nur den Pflichtteil bekommen.
Doch wegen der Formulierung der Strafklausel trifft dies hier nicht zu, entschied nun das OLG Frankfurt. Denn die Klausel knüpfe nicht nur an das Beanspruchen, sondern auch an den Erhalt der Pflichtteils an. Die Klausel setze daher „einen tatsächlichen Mittelabfluss voraus“.
Auch dass nach Angaben der anderen Töchter der Pflichtteil nach dem Tod des Vaters „Null“ gewesen sein soll, könne daher offen bleiben. So oder so habe die Tochter kein Geld bekommen. Nach der Klausel bestehe daher auch „kein Sanktionsgrund“. Nach dem Tod auch der Mutter teile sich daher das Schlusserbe zu gleichen Teilen unter allen drei Töchtern auf.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock