Erbrecht

Pflichtteilsanspruch: Wer kann einen Pflichtanteil vom Erbe einfordern?

12.12.2016
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Zuletzt bearbeitet am: 29.12.2023

Die Geltendmachung von einem Pflichtteil ist auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Aber was ist überhaupt ein Pflichtteil? Wem steht er zu? Dies erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Was bedeutet Pflichtteil?

Das deutsche Erbrecht erlaubt dem Erblasser auch seine nächsten Angehörigen von einer Erbschaft auszuschließen. Dies ergibt sich aus der sogenannten Testierfreiheit. Um dem gegenzusteuern, hat der Gesetzgeber den Pflichtteil eingeführt. Hierbei handelt es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch, der dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben zusteht.

Was können die Pflichtteilsberechtigten verlangen?

Wer einen Pflichtteil einfordern darf, kann von den Erben nicht etwa verlangen, dass er ihnen ein bestimmtes Grundstück übereignet. Vielmehr steht ihm lediglich die Zahlung von Geld zu. Er kann dies in Höhe der Hälfte des jeweiligen Erbteils verlangen. Gleichwohl können Sie die Erben fragen, ob Sie statt des Geldes einen bestimmten Gegenstand aus dem Erbe erhalten. Dies ist dann möglich, sofern diese mitspielen und eine entsprechende Vereinbarung aufsetzen. In dieser sollte niedergelegt werden, in welcher Höhe der Pflichtteilsanspruch durch den Erhalt abgegolten ist. Dabei sollte der jeweilige Gegenstand möglichst genau bezeichnet werden. Juristen nennen so etwas auch Ablösungsvereinbarung.

Wer kann den Pflichtteil verlangen?

Die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches setzt normalerweise erst einmal voraus, dass die jeweilige Person vom Erblasser enterbt worden ist. Dies kann einmal dadurch geschehen, dass dieser in seinem Testament eine bestimmte Person ausdrücklich enterbt. Darüber hinaus kann er auch angeben, dass eine bestimmte andere Person als alleiniger Erbe eingesetzt wird. Bei dieser braucht es sich gerade nicht um einen mehr oder weniger nahen Angehörigen handeln. Selbst ein sogenanntes Geliebtentestament ist nach der heutigen Rechtsprechung normalerweise durch die Testierfreiheit gedeckt und somit nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB, auch wenn das mancher Ehegatte als unzumutbar empfindet.

Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören normalerweise die eigenen Kinder sowie der Ehegatte beziehungsweise der gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Eltern kommen nur dann in Betracht, wenn der Verstorbene keine Kinder mehr hat. Enkel kommen generell nur dann zum Zuge, wenn ein Kind gestorben ist und ihr Elternteil nicht mehr lebt.

Pflichtteilsberechtigte können auch die Eltern des Verstorbenen sein. Diese setzt allerdings voraus, dass der Verstorbene keine Kinder hinterlässt. Die typische Standardsituation ist dadurch gekennzeichnet, dass sich ein kinderloses Ehepaar gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt hat und ein Ehegatte frühzeitig verstirbt. Hier können Eltern normalerweise den Pflichtteil fordern.

Geschwister sind nicht als Pflichtteilsberechtigte anzusehen. Hierzu ist interessant, dass unter Geschwistern auch keine Unterhaltspflicht besteht, was viele sicher überraschen wird.

Auch Erben können eventuell einen Pflichtteil geltend machen, nachdem sie ihren Erbteil ausgeschlagen haben. Dies geht aber nur in einigen Fällen. Ihm steht unter anderem dann der Pflichtteil zu, wenn die Erbschaft im Testament mit Bedingungen verknüpft worden ist. Hierzu gehört beispielsweise ein Vermächtnis, eine Teilungsanordnung oder die Einsetzung eines Nacherben. Bevor Sie eine Erbschaft ausschlagen, sollten Sie sich beraten lassen. Denn dieser Schritt kann normalerweise nicht rückgängig gemacht werden. Eine Anfechtung kommt nur selten infrage.

Ausschluss des Pflichtteils

Dem Pflichtteilsberechtigten kann in den folgenden Fällen sein Pflichtteil entzogen werden, die sich aus § 2333 BGB ergeben:

  • Er hat dem Verstorbenen, dessen Ehegatten oder einer anderen nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet
  • Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen diese Personen ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen begangen (wie etwa eine schwere Misshandlung)
  • Der Pflichtteilsberechtigte ist wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden. Das Gleiche gilt, wenn er deshalb die Unterbringung in der Psychiatrie oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Dies setzt allerdings voraus, dass die Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.
  • Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Verstorbenen seine gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt

Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch

Der Pflichtteilsberechtigte kann auch auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichten. Hierzu reicht allerdings keine schriftliche Vereinbarung aus. Vielmehr ist eine Beurkundung beim Notar erforderlich.

Aufgrund der damit verbundenen einschneidenden Konsequenzen sollte dies jedoch gut überlegt werden. Es kann allenfalls infrage kommen, wenn der Pflichtteilsberechtigte dafür eine angemessene Abfindung erhält. Dieser bedarf einer genauen Regelung. Wer einen Verzicht auf seinen Pflichtteilsanspruch erwägt, sollte sich zuvor von seinem Rechtsanwalt beraten lassen. Keinesfalls sollte man sich von Verwandten unter Druck setzen lassen. Wer voreilig auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, kann den unter engen Voraussetzungen anfechten. So etwas ist etwa bei arglistiger Täuschung möglich. Diese muss der Pflichtteilsberechtigte jedoch darlegen und beweisen können.

(Harald Büring)

Symbolgrafik: © Boris Zerwann - Fotolia.com

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