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Pflichtverteidigung - Voraussetzungen

09.02.2026 Strafrecht

Wer hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Anders als bei der aus dem Zivilprozessrecht bekannten Prozesskostenhilfe ist Voraussetzung für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht. dass ein Beschuldigter nicht das nötige Geld hat, um einen Verteidiger zu bezahlen.

Allein entscheidend ist, ob eine sog. notwendige Verteidigung vorliegt. Nur dann, aber dann auch immer, ist die Mitwirkung eines Verteidigers für das Verfahren gesetzlich vorgeschrieben, ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn kein Wahlverteidiger beauftragt wird.

Die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung und damit der Pflichtverteidigung sind insbesondere:

   -  wenn Untersuchungshaft angeordnet werden soll,
   -  wenn die Hauptverhandlung im 1. Rechtszug vor dem Amtsgericht - Schöffengericht -, Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet,
   -  wenn ein Verbrechen vorgeworfen wird; das ist  ein Delikt, welches laut Gesetz mit Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bestraft wird,
   -  wenn zwar kein Verbrechen vorliegt, aber doch eine besonders schwere Tat gegeben ist oder eine besonders schwierige Sach- und Rechtslage, welche die Beiordnung eines Strafverteidigers erfordert.

Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder mehr zu rechnen ist  – auch wenn diese sodann zur Bewährung ausgesetzt wird. Dieses 1 Jahr kann auch dadurch erreicht werden, dass ggfs. der Widerruf einer Bewährungsstrafe droht, welche sich sodann mit der (neuen) Freiheitsstrafe zu 1 Jahr addiert.

Wer wählt den Pflichtverteidiger aus?

Jeder Beschuldigte hat das Recht, sich einen Anwalt seines Vertrauens frei zu wählen. Auch wenn ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, darf er sich selbst einen Anwalt wählen, und er braucht sich diesen nicht durch Gericht oder Staatsanwaltschaft aufzwingen zu lassen.

Dies ist ein elementares Recht des Strafverfahrens, da nur dieses Verfahren existenzielle Eingriffe des Staates in das Leben eines Bürgers zulässt. Damit ein Beschuldigter zumindest eine Person an seiner Seite hat, der er sich voll und ganz anvertrauen kann, die zudem gesetzlich verpflichtet ist, ausschließlich seine Interessen wahrzunehmen, sieht das Gesetz die Möglichkeit für den Beschuldigten vor, sich seinen Strafverteidiger und somit auch einen Pflichtverteidiger selbst wählen zu können.

Benennung durch das Gericht, wenn Beschuldigter sein Recht, seinen Pflichtverteidiger selbst zu wählen, nicht wahrnimmt

Wenn ein Angeschuldigter noch keinen Verteidiger hat und ein Gericht der Ansicht ist, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, setzt es dem Angeschuldigten eine Frist zur Benennung eines Verteidigers. Wenn sich innerhalb dieser Frist kein Verteidiger für den Angeschuldigten meldet – entweder als Wahlverteidiger oder mit dem Antrag, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden – sucht das Gericht einen Anwalt aus und ordnet diesen dem Angeschuldigten als Pflichtverteidiger bei.

Auswahl Pflichtverteidiger bei Untersuchungshaft

Ein Beschuldigter kann bereits vor dem Termin beim Haftrichter, am besten unmittelbar nach seiner vorläufigen Festnahme, einen Strafverteidiger anrufen.

Er kann auch einen nahen Angehörigen bitten, sich um einen Strafverteidiger, der die Pflichtverteidigung übernimmt, zu kümmern.

Die Anordnung von Untersuchungshaft stellt einen massiven Einschnitt im Leben eines Betroffenen dar und ist mit erheblicher Aufregung und Angst verbunden, sodass sich viele Beschuldigte überfordert fühlen, in der Situation auch noch einen Strafverteidiger zu benennen, insbesondere wenn sie zuvor noch nie etwas mit dem Strafrecht zu tun hatten.

Der Ermittlungsrichter muss einen Pflichtverteidiger beiordnen, wenn Untersuchungshaft angeordnet wird. Benennt der Beschuldigte nicht selbst einen Strafverteidiger, weil er zu aufgeregt ist, weil er in der Situation überfordert ist, sucht das Gericht einen Verteidiger aus. Der Beschuldigte hat aber das Recht, innerhalb von 3 Wochen die Beiordnung eines anderen Verteidigers zu beantragen, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht.

Ist die Kündigung des Pflichtverteidigers möglich?

Nein – im Gegensatz zum Wahlverteidiger, mit welchem ein Beschuldigter durch Vollmachtserteilung einen Vertrag schließt, wird ein Pflichtverteidiger durch eine richterliche Entscheidung beigeordnet. So kann die Beiordnung auch nur durch eine richterliche Entscheidung wieder aufgehoben werden.

Die Vollmacht eines Wahlverteidigers kann ein Beschuldigter jederzeit kündigen. Er braucht dafür nicht einmal Gründe anzugeben.

Wünscht er jedoch, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers aufgehoben wird, so muss er dies bei Gericht beantragen und nachvollziehbar begründen. Er muss darlegen, weshalb das Vertrauensverhältnis zu dem Pflichtverteidiger derart zerstört ist, dass ihm eine weitere Zusammenarbeit mit diesem nicht mehr zugemutet werden kann.

Wer trägt die Kosten des Pflichtverteidigers?

Ein Pflichtverteidiger erhält Gebühren gem. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (= RVG). Diese betragen nur einen Teil der gesetzlichen Wahlverteidigergebühren. Er rechnet diese Gebühren gegenüber der Staatskasse ab, welche diese sodann bezahlt.

Dadurch werden diese Gebühren zu einem Teil der Gerichtskosten. Im Fall einer Verurteilung muss der Verurteilte die Kosten des Verfahrens bezahlen. Es werden ihm sodann also die Gerichtskosten durch den Staat in Rechnung gestellt, mithin auch die Pflichtverteidigergebühren.

Ob ein Verurteilter sodann in der Lage ist, diese zu bezahlen, er ggfs. von der Staatskasse Ratenzahlung gewährt bekommt oder mangels Einkommens des Verurteilten die Kosten nicht weiter durch den Staat verfolgt werden, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Fazit

Mit diesem Artikel möchte ich Fragen beantworten, welchen ich in meiner langjährigen Tätigkeit als Strafverteidigerin immer wieder begegne.

Wichtig ist mir darüber hinaus, das Bewusstsein eines jeden zu schärfen, der sich einem Strafverfahren ausgesetzt sieht oder ggfs. befürchtet, dass ein solches auf ihn zukommen könnte. Die Wahrnehmung des Rechts, sich seinen Pflichtverteidiger selbst zu wählen, kann wesentlich sein für den gesamten weiteren Verlauf eines Strafverfahrens, insbesondere angesichts des Umstands, dass eine einmal erfolgte Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur selten wieder aufgehoben wird.

Niemand sollte sein Recht, sich selbst einen Pflichtverteidiger seines Vertrauens zu wählen, leichtfertig hergeben, niemand sollte es den Behörden und Gerichten, welche die Strafverfolgung gegen ihn betreiben, überlassen, den Verteidiger für ihn auszuwählen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen übernehme ich Verteidigungen auch als Pflichtverteidigerin, am Wochenende bin ich dazu über meinen Notdienst (Tel.: 0176 / 354 59 870) zu erreichen.

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