Am 29. Dezember 2025 wurde das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Änderungen im Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG) sind am 30. Dezember 2025 in Kraft getreten. Insbesondere der „neue“ Branchenkatalog in § 2a Abs. 1 SchwarzArbG. Es werden Branchen mit hohem Risiko für Schwarzarbeit gestrichen und neue hinzugefügt, um den Fokus auf aktuelle Risikobereiche zu legen. Der Katalog gilt auch für die Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV.
➡️ Welche Branchen wurden gestrichen?
Aus dem Branchenkatalog wurden die Forstwirtschaft und das Fleischerhandwerk (war bislang in der Fleischwirtschaft "enthalten") gestrichen. Dadurch entfallen dort strengere Nachweispflichten wie Ausweispflichten und Informationspflichten für Beschäftigte.
➡️ Welchen Branchen wurden aufgenommen?
Neu aufgenommen wurden das Friseur- und Kosmetikgewerbe (Nr. 11) sowie plattformbasierte Lieferdienste (Ergänzung in Nr. 4). Arbeitgeber müssen Beschäftigte schriftlich auf Ausweispflichten hinweisen und Unterlagen digital bereithalten.
➡️ Neuer Branchenkatalog in § 2a Abs. 1 SchwarzArbG ab 30. Dezember 2025:
"Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
1. im Baugewerbe,
2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3. im Personenbeförderungsgewerbe,
4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe inkl. plattformbasierter Lieferdienste,
5. im Schaustellergewerbe,
6. im Gebäudereinigungsgewerbe,
7. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
8. in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
9. im Prostitutionsgewerbe,
10. im Wach- und Sicherheitsgewerbe,
11. im Friseur- und Kosmetikgewerbe."
➡️ An das Nachweisgesetz denken:
Plattformbasierte Lieferdienste und das Friseur- und Kosmetikgewerbe dürfen sich seit 30. Dezember 2025 insbesondere wieder mit „Nassunterschriften“ nach § 126 BGB auseinandersetzen, da sie jetzt eine "Schwarzarbeitsbranche" sind und die Erleichterungen aus dem Nachweisgesetz keine Anwendung mehr finden.
PS: Die immer weitergehende Ausdehnung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist nicht geeignet, diese nachhaltig zu bekämpfen. Sie bekämpft Symptome, nicht aber die Ursachen. Die ursprüngliche Intention des Gesetzes war es, Wirtschaftskriminelle verstärkt zu bekämpfen. Dieses Ziel wurde mit der Aufnahme von plattformbasierten Lieferdiensten aus den Augen verloren!








