Berlin (jur). Polizeivollzugsbeamte können keinen Telearbeitsplatz bei sich zu Hause beanspruchen. Denn der Umgang mit sensiblen Daten und die sofortige Reaktion auf unvorhergesehene Ereignisse können die Anwesenheit am Dienststellen-Arbeitsplatz erfordern, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Freitag, 24. Januar 2014, bekanntgegebenen Urteil (Az.: VG 36 K 448.12). Der Dienstherr könne im Rahmen seines „weiten Organisationsermessens“ entscheiden, ob ein Telearbeitsplatz eingerichtet werdnen kann oder nicht.
Im konkreten Fall hatte ein Kriminalbeamter beim Polizeipräsidium Berlin im März 2012 einen Telearbeitsplatz für sich beantragt. Nur so könne er seine schwer erkrankte achtjährige Tochter zu Hause betreuen. Der Kripo-Beamte berief sich dabei auf die Dienstvereinbarung über Telearbeit bei der Berliner Polizei. Diese sieht vor, dass die Telearbeit ermöglicht werden soll, insbesondere um Familie und Beruf besser miteinander zu vereinbaren oder auch um die Motivation zu steigern.
Doch der Dienstherr lehnte die Telearbeit ab. Das Aufgabengebiet des Beamten eigne sich nicht für die Telearbeit. Viele Tätigkeiten seien nicht von vornherein planbar und erforderten gerade bei unvorhergesehenen Ereignissen die Anwesenheit in der Dienststelle. Außerdem sei der Umgang sensibler Daten von Zuhause aus bedenklich.
Der Kläger meinte, dass mit dieser Argumentation die Dienstvereinbarung über Telearbeit für die etwa 16.000 Polizisten keine Anwendung finde. Außerdem bestehe seine Tätigkeit zu 90 Prozent aus Schreibtischarbeit.
Das Verwaltungsgericht überzeugte dies in seinem Urteil vom 14. Januar 2014 nicht. Es liege im Organisationsermessen des Dienstherrn, wann er die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes zu Hause für möglich hält. Der Kläger könne auch nicht verlangen, dass immer nur seine Kollegen bei unvorhergesehenen Ereignissen einspringen und er nur zu Hause seiner Arbeit nachgeht. Außerdem sehe die Dienstvereinbarung vor, dass in Telearbeit keine besonders schutzwürdigen oder vertraulichen Daten verarbeitet werden dürfen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
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