Versicherungsrecht

Polizeibeamte erhalten Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz über die eigene private Haftpflichtversicherung

01.05.2018
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Polizeibeamte sind bei ihrer Dienstausübung in den zurückliegenden Jahren zunehmend Widerständen und körperlichen Angriffen ausgesetzt.

Hierbei kommt es häufig zu Verletzungen der Polizeibeamten.

Hieraus stehen Ihnen selbstverständlich entsprechende Schadensersatzansprüche gegen die Täter zu.

Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Schmerzensgeldansprüche, Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, sowie Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens.

Kurz gesagt muss der Polizeibeamte finanziell so gestellt werden, wie er dastünde, wenn die Verletzung nicht erfolgt wäre.

Bei Polizeibeamten besteht ein Verdienstausfall beispielsweise darin, dass Zulagen entgehen, weil verletzungsbedingte Dienstunfähigkeit besteht.

Ein Haushaltsführungsschaden besteht dann, wenn der Polizeibeamte verletzungsbedingt in der Ausübung anfallender Haushaltsführungstätigkeiten eingeschränkt ist, beispielsweise Einkäufe nicht erledigen kann oder nicht in der Lage ist seine Wohnung zu reinigen oder Speisen zuzubereiten.

Bezüglich des Schmerzensgeldanspruchs ist zu berücksichtigen, dass das Schmerzensgeld eine Doppelfunktion hat.

Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Zugleich soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat.

Dementsprechend ist das Schmerzensgeld angemessen zu erhöhen, wenn Verletzungen vorsätzlich erfolgen, wie dieses bei Widerständen regelmäßig der Fall ist.

Es bestehen indes sehr häufig Schwierigkeiten dabei, die bestehenden Ansprüche auch effektiv durchzusetzen und den Schadensersatz tatsächlich zu erhalten.

Polizeibeamte haben hierbei zunächst den Vorteil, dass zumeist die Personalien der Täter festgestellt werden und somit Namen und Anschriften der Täter bekannt sind.

Damit besteht die Möglichkeit, die Täter zivilrechtlich zu verklagen, so dass ein Urteil ergeht, welches entsprechenden Schadensersatz zuspricht.

Sodann besteht allerdings in der Praxis sehr häufig das Problem, dass der Täter nicht von sich aus Zahlung auf das ergangene Urteil an den betroffenen Polizeibeamten leistet.

Das Urteil muss also auch vollstreckt werden.

Die Vollstreckung bleibt indes häufig erfolglos.

Personen, welche Gewalt gegen Polizeibeamte ausüben, verfügen erfahrungsgemäß häufig über kein Vermögen und Einkünfte, welche allenfalls unterhalb der Vollstreckungsgrenze liegen, so dass die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erfolglos bleibt.

Der Polizeibeamte hat mithin ein ihm Schadensersatz zusprechendes Urteil, jedoch keine Möglichkeit hierauf tatsächlich eine Zahlung durch den Täter zu erhalten.

An dieser Stelle hilft jedoch - für viele überraschend -  häufig das Bestehen einer eigenen privaten Haftpflichtversicherung weiter.

Die Versicherungsbedingungen der privaten Haftpflichtversicherung beinhalten oft eine sogenannte Forderungsausfallversicherung.

Dieses ist jedenfalls bei neueren Versicherungsverträgen, welche in den letzten Jahren abgeschlossen wurden, sehr häufig der Fall.

Bei der Forderungsausfallversicherung verhält es sich so, dass falls der Versicherungsnehmer, also der Polizeibeamte, einen Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten, hier also gegen den Täter, hat und diesen mangels Zahlungsfähigkeit des Täters nicht durchsetzen kann, der eigene private Haftpflichtversicherer den Schadensersatz als Versicherungsleistung an den Polizeibeamten auszahlt.

Der Polizeibeamte erhält seinen Schadensersatz also von dem eigenen privaten Haftpflichtversicherer.

Allerdings bestehen hier häufig Grenzen.

In der Regel wird es so sein, dass der Schadensersatzanspruch in einem gerichtlichen Urteil zugesprochen und die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erfolglos geblieben sein muss.

Zudem bestehen regelmäßig Untergrenzen und Obergrenzen, so dass der Versicherer nur für solche Beträge aufkommt, die beispielsweise 500 € nicht unterschreiten und 2.000 € nicht überschreiten.

Hierbei verhält es sich allerdings genau um dem Bereich, in welchem Schadensersatzansprüche bei typischen Verletzungen durch Widerstände von Tätern oftmals liegen.

Hieraus ergibt sich die nachfolgende Empfehlung insbesondere für Polizeibeamte, welche berufsbedingt der Gefahr von Verletzungen durch vermögenslose Täter besonders ausgesetzt sind:

Beauftragen Sie eine in diesem Bereich versierte Rechtsanwaltskanzlei mit der Erwirkung eines Schadensersatz zusprechenden Urteils gegen den Täter.

Lassen Sie das Urteil gegen den Täter vollstrecken.

Reichen Sie sodann das Urteil nebst der Mitteilung des Gerichtsvollziehers über die Erfolglosigkeit der Vollstreckung bei Ihrem privaten Haftpflichtversicherer ein.

Bei einer in der privaten Haftpflichtversicherung beinhalteten Forderungsausfallversicherungsklausel erhalten Sie sodann den Ihnen zustehenden Schadensersatz von dem eigenen privaten Haftpflichtversicherer.

Sollten Sie als Polizeibeamter noch nicht über eine beinhaltete Forderungsausfallversicherung verfügen, ist vor dem obigen Hintergrund dringend zu raten, eine solche abzuschließen.

Private Haftpflichtversicherungen, welche eine Forderungsausfallversicherung beinhalten, kosten häufig nicht mehr als 100 € im Jahr.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder anwaltliche Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Forderung benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit auch gerne persönlich zur Verfügung.

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Frank Vormbaum
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