Fußballvereine müssen unter Umständen damit rechnen, dass sie bei Polizeieinsätzen im Stadion zur Kasse gebeten werden. Dies ergibt sich aus einer Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Vorliegend ging es darum, dass das Bundesland Bremen gegen SV gegen die DFL GmbH einen Gebührenbescheid in Höhe von etwa Werder Bremen gegen den Hamburger SV in Höhe von etwa 400.000 Euro erlassen, hatte. Hierbei handelte es sich um eine Hochsicherheitsveranstaltung, das in einem Fußballstadion in Bremen stattgefunden hatte. Bei einem Hochsicherheitsspiel fallen die Kosten für einen Polizeieinsatz erfahrungsgemäß hoch aus. So waren im Stadion 996 Polizisten im Einsatz, um ein Aufeinandertreffen der jeweiligen gewaltbereiten Fans zu verhindern. Das Bundesland Bremen berief sich dabei auf § 4a des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes. Hiergegen setzte sich die DFL GmbH zur Wehr und klagte. Das Verwaltungsgericht Bremen gab der Klage zunächst mit Urteil vom 17.05.2017 – 2 K 119/16 statt.
Anders jedoch das Oberverwaltungsgericht Bremen. Die Richter entschieden mit Urteil vom 21.02.2018 – 2 LC 139/17, dass die DFL GmbH zahlen muss. Sie begründeten das damit, dass der Gebührenbescheid rechtmäßig ergangen ist. Dies ergibt sich nach der Auffassung des Gerichtes unter anderem daraus, dass gegen die Rechtsgrundlage diese Rechtsgrundlage keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Grundsätzlich Heranziehung der Vereine für Polizeieinsätze bei Risiko Spielen denkbar
Aufgrund der eingelegten Revision der DFL GmbH stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29.03.2019 – 9 C 4.18 klar, dass es diese Rechtsgrundlage als verfassungsgemäß ansieht. Zwar bedarf die Einführung einer solchen Gebühr der Rechtfertigung. Diese liegt hier darin, dass solche kommerziellen Veranstaltungen für die Polizei einen erheblichen Aufwand darstellen. In diesem Bereich darf das Risiko dem Veranstalter zugerechnet werden. Dies ergibt sich daraus, dass er als Nutznießer anzusehen ist. Da es sich bei diesen Fußballspielen eine gewinnorientierte Veranstaltung handelt, sind auch hohe Summen als verhältnismäßig anzusehen.
Das Bundesland Bremen durfte sich hier statt an den Verein auch an die DFL GmbH wenden. Dies ergibt sich daraus, dass sowohl der Verein als auch die DFL GmbH intensiv zusammengearbeitet haben auf wirtschaftlicher Ebene. Infolgedessen kommt eine Inanspruchnahme der DFL GmbH als Mitveranstalter des Fußballspiels in Betracht.
Zurückverweisung an Vorinstanz
Gleichwohl entschied das Bundesverwaltungsgericht noch nicht abschließend, sondern verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Dies ergibt sich daraus, dass noch einige Fragen im tatsächlichen Bereich geklärt werden müssen. Denn unklar ist, inwieweit das Bundesland Bremen die Kosten durch Inanspruchnahme von gewalttätigen Fußballfans hereinholen konnte. Hiervon war eine ganze Reihe gefasst worden.
Fazit:
Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich, dass Fußballvereine bei besonders risikoreichen Fußballspielen mit einem Gebührenbescheid rechnen müssen. Dies setzt allerdings voraus, dass das jeweilige Bundesland eine wirksame Rechtsgrundlage erlassen hat. Ansonsten ist eine Heranziehung rechtswidrig. Bislang verfügt lediglich das Bundesland Bremen über eine solche gesetzliche Bestimmung. Inwieweit andere Bundesländer nachziehen, bleibt abzuwarten. In diesem Fall muss besonders geprüft werden, inwieweit diese dem Bestimmtheitsgrundsatz entspricht. Unzulässig dürfte sein, wenn auch bei nicht kommerziellen Veranstaltungen der Veranstalter für die Kosten von Polizeieinsätzen aufkommen soll. Gewalttätige Fans müssen als Verhaltensstörer stets damit rechnen, dass sie für Polizeieinsätze aufkommen müssen.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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