Münster (jur). Die Polizei darf an Orten mit einer besonders hohen Kriminalitätsrate eine Videoüberwachung durchführen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom Freitag, 23. September 2022, zur polizeilichen Videoüberwachung in der Dortmunder Nordstadt entschieden (Az.: 5 B 303/21). Die Münsteraner Richter begründeten ihre Entscheidung mit dem nordrhein-westfälischen Polizeigesetz.
Im Streit stand die polizeiliche Videoüberwachung eines etwa 270 Meter langen Straßenabschnitts in der Dortmunder Nordstadt. Wegen der besonders hohen Kriminalitätsrate hatte die Polizei mit insgesamt 18 festinstallierten Videokameras den Abschnitt der Münsterstraße überwacht.
Ein Dortmunder Bürger sah in der Maßnahme sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und wollte im Eilverfahren die offene Videoüberwachung gerichtlich stoppen lassen.
Das OVG wies ihn jedoch ab. Die Videoüberwachung stelle zwar durchaus einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Personen dar, die die überwachten Bereiche passieren oder sich dort aufhalten. Die Maßnahme sei aber nach dem Polizeigesetz des Landes voraussichtlich rechtmäßig.
Danach sei die Videoüberwachung einzelner öffentlicher Ort, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und diese dort weiter zu erwarten sind, zulässig. Dies sei bei dem im Streit stehenden Straßenabschnitt in der Dortmunder Nordstadt auch der Fall.
Nach den von der Polizei vorgelegten Kriminalitätsstatistiken liege die Straßenkriminalität wie Diebstahl, Raub, Körperverletzung, Drogendelikten oder auch sexueller Nötigung dort seit Jahren um das Hundertfache höhere als im übrigen Stadtgebiet. Mit der Videoüberwachung bestehe die Möglichkeit, dass die Polizei schneller vor Ort sein könne.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock