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Post vom Zoll wegen Bestellung von Betäubungsmitteln

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(3 Bewertungen)10.12.2024 Strafrecht

Momentan häufen sich Fälle, in den Beschuldigte Post vom Hauptzollamt dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erhalten. Oft handelt es sich um den Vorwurf einer Bestellung von Betäubungsmitteln oder Cannabis Samen aus dem Internet.

 

Von dem Ermittlungsverfahren erfahren Beschuldigte in der Regel durch den Erhalt eines Anhörungsbogens. In diesem Fall sollte man Ruhe bewahren, keine Angaben machen und einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragen. Unbedachte Äußerungen können hier die Situation eines Beschuldigten erheblich verschlechtern, daher sollte auf jeden Fall von dem Schweigerecht Gebrauch gemacht werden.

 

In vielen Fällen dürfte das einzige Beweismittel eine Sendung mit der Anschrift des Beschuldigten sein. Es ist recht wahrscheinlich, dass eine geschickte Verteidigungsstrategie hier zu einer Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO (fehlender hinreichender Tatverdacht) führt. Es ist denkbar, dass die Sendung durch eine andere Person bestellt wurde und an die Adresse des Beschuldigten gesendet wurde. In vielen Fällen gibt es keinerlei Erkenntnisse zu einer Bestellung oder zu einer erfolgten Zahlung durch die beschuldigte Person.

 

Auch in dem Fall, dass eine Bezahlung durch den Beschuldigte nachgewiesen werden kann, lässt sich ein Verfahren oft zur Einstellung bringen.

 

Sofern Sie bereits einen Anhörungsbogen erhalten haben ist eine Hausdurchsuchung sehr unwahrscheinlich. Gänzlich ausgeschlossen werden kann dies jedoch nicht.

 

Bedenken Sie, dass die Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung zu Beginn der Verfahrens am besten sind. Es ist schwieriger, das Verfahren erfolgreich zum Abschluss zu bringen, wenn erst einmal ein Strafbefehl in der Welt ist.

 

 

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