Bankrecht und Kapitalmarktrecht

P&R - Die Sache mit den Fristen

30.08.2018
  • 29. August ist nicht wichtig

  • 14. September ist wichtig

  • 17. und 18. Oktober sind wichtig

Um es gleich auf den Punkt zu bringen: der 29. August 2018 ist keine Frist, die P&R-Anleger zwangsläufig beachten müssen. Denn in den Eröffnungsbeschlüssen zum P&R-Insolvenzverfahren teilte das Insolvenzgericht München mit, dass Anleger ihre Forderungen bis zum 14.09.2018 (Frist) anmelden sollten – und das allein ist entscheidend.

Den wenigsten Anlegern ist bekannt, dass sie ihre Forderungen auch nach dem 14. September 2018 noch anmelden können. Wer also erst später seine Forderung zur Insolvenztabelle anmeldet, kommt nicht zu spät. Dennoch empfiehlt es sich diese Frist einzuhalten. Anderenfalls kann Ihnen nicht garantiert werden, dass Sie auf der Gläubigerversammlung Ihr Stimmrecht ausüben können. Auch wird Ihnen das Insolvenzgericht München für eine verspätete Anmeldung zusätzlich 20,00 € in Rechnung stellen.

Zwar ist es nachvollziehbar, dass der Insolvenzverwalter bei einer Masse von rund 80.000 Forderungsanmeldungen möglichst frühzeitig die Unterlagen der P&R-Investoren vorliegen hat. Unserer Ansicht nach hätte ein einfaches „Bitte“ ohne Androhung vermeintlicher Konsequenzen die Anleger genauer über die Verbindlichkeit dieser Frist informiert.

eBook gibt P&R-Anleger Klarheit

Viele – vor allem ältere – P&R-Anleger sehen die Insolvenz der P&R-Gruppe als schwierig zu bewältigen an, weil ihnen ganz einfach Informationen fehlen. Den Überblick und was zu tun ist, finden sie in dem kostenfreien eBook als Wegweiser für P&R-Anleger.

 

eBook: https://pundr-anleger.de/p-und-r-e-book/

Quelle: eigener Bericht

Göddecke Rechtsanwälte

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Über den Autor

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Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Auf dem Seidenberg 5
53721 Siegburg

Telefon: 02241-17330


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