Münster (jur). Ein Preisgeld, das ein Hochschulprofessor für bestimmte wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Denn Preis und Arbeit stehen hier in einer engen Verbindung, wie das Finanzgericht (FG) Münster in einem am Dienstag, 3. Mai 2022, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 13 K 1398/20 E).
Damit unterlag ein Professor aus Westfalen, Hochschule und Forschungsbereich sind in dem Urteil des FG Münster anonymisiert. Er wurde bereits 2014 ohne Habilitation zum Professor berufen, 2016 wurde ihm dann die Habilitation zuerkannt.
Für seine Habilitationsschrift erhielt er 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis. Das Finanzamt wertete das Preisgeld als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Dagegen klagte der Professor. Die Erlangung des Forschungspreises sei keine Dienstaufgabe, und der Preis sei auch nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt gewesen.
Vor dem FG Münster hatte er damit jedoch keinen Erfolg. „Auch Preise, die dem Steuerpflichtigen verliehen werden, können zu Erwerbseinnahmen und damit zu Arbeitslohn führen“, heißt es in dem Urteil. Das sei der Fall, wenn die Zuwendung „wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat“. Als privat veranlasst seien dagegen Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen verliehen werden.
Hier seien aber Forschungen ausgezeichnet worden, die zu den Dienstaufgaben des Hochschullehrers gehörten. Die Habilitation sei eine Forschungsleistung, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Professor gestanden habe.
Gegen dieses auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 16. März 2022 ließ das FG wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zu.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock