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Privatanschrift des GmbH-Geschäftsführers für Registeranmeldung nicht erforderlich

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Beschluss vom 9. Januar 2025 entschieden, dass die Privatanschrift eines GmbH-Geschäftsführers nicht zwingend erforderlich ist, um dessen Identität im Handelsregister zu verifizieren. Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für GmbH-Geschäftsführer und Notare, die für Handelsregisteranmeldungen verantwortlich sind.

Privatanschrift des GmbH-Geschäftsführers: Rechtlicher Rahmen für Handelsregisteranmeldungen

Die Anforderungen an den Inhalt einer Handelsregisteranmeldung richten sich sowohl nach dem materiellen Recht als auch nach dem Verfahrensrecht der §§ 23 ff. und 378 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Grundsätzlich müssen die zur Identifikation einer Person notwendigen Daten angegeben werden, um die Eintragungsfähigkeit sicherzustellen. In der Vergangenheit kam es jedoch immer wieder zu Auseinandersetzungen darüber, ob neben dem Namen und Geburtsdatum auch die private Wohnanschrift des Geschäftsführers zwingend erforderlich ist.

Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln (Az. I-4 Wx 19/24) hat in seinem Beschluss klargestellt, dass zur eindeutigen Identifizierung eines GmbH-Geschäftsführers in der Regel dessen Name, Geburtsdatum und berufliche Anschrift genügen. Eine Verpflichtung zur Angabe der Privatanschrift besteht nicht. Das Gericht hebt damit erneut eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bonn auf, das in einem vergleichbaren Fall innerhalb der letzten sechs Monate die Angabe der Privatanschrift verlangt hatte.

Laut OLG Köln besteht kein gesetzliches Erfordernis, das die Wohnanschrift des Geschäftsführers zwingend vorschreibt. Vielmehr sei es Aufgabe des Registergerichts, die Identität durch andere geeignete Mittel sicherzustellen. Die Notwendigkeit einer solchen Angabe sei weder im GmbH-Gesetz (GmbHG) noch im Handelsgesetzbuch (HGB) explizit festgelegt.

Auswirkungen auf Praxis und Unternehmensgründung

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Handelsregisteranmeldungen:

  • Erleichterung für GmbH-Geschäftsführer: Betroffene Personen müssen ihre Privatadresse nicht mehr preisgeben, was einen Beitrag zum Schutz ihrer persönlichen Daten leistet.
  • Vereinfachung des Gründungsprozesses: Für Unternehmensgründer entfällt eine potenzielle Hürde bei der Anmeldung.
  • Notare und Registergerichte müssen ihre Praxis anpassen: Registergerichte können nicht mehr pauschal die Privatanschrift verlangen.

Vergleich mit bisheriger Rechtsprechung

Die Entscheidung des OLG Köln steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, die zunehmend den Datenschutz von Geschäftsführern stärkt. Insbesondere in Zeiten zunehmender Sensibilisierung für den Schutz personenbezogener Daten ist dies eine folgerichtige Entwicklung.

Bereits im Jahr 2024 hatte das OLG Köln in einem ähnlichen Fall eine entsprechende Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bonn aufgehoben. Auch das OLG München hatte sich in früheren Entscheidungen gegen eine Pflicht zur Offenlegung der Privatanschrift ausgesprochen.

Tipp für die Praxis

GmbH-Geschäftsführer sollten darauf achten, dass sie bei der Handelsregisteranmeldung ihre berufliche Anschrift angeben. Falls ein Registergericht weiterhin auf die Angabe der Privatanschrift besteht, kann unter Bezug auf die Entscheidung des OLG Köln eine Eintragung ohne diese Angabe gefordert werden. Dies ist insbesondere in Zeiten erhöhter Sensibilität für Datenschutz wichtig, da es die Sicherheit und Privatsphäre der Geschäftsführer bewahrt und gleichzeitig die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Zusammenfassung

Mit diesem Urteil setzt das OLG Köln ein klares Zeichen für den Datenschutz und gegen unnötige Bürokratie. Die Entscheidung entlastet Geschäftsführer und macht den Gründungsprozess von GmbHs etwas einfacher und effizienter. Gleichzeitig bleibt die eindeutige Identifizierung der Unternehmensverantwortlichen gewährleistet, ohne dass sensible private Informationen unnötig preisgegeben werden müssen. Zudem fördert diese Entscheidung das Vertrauen in den Schutz der persönlichen Daten in der Geschäftswelt.

Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com

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