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Private Unfallversicherung braucht immer Attest über Dauerfolgen

Braunschweig (jur). Um Leistungen einer privaten Unfallversicherung zu erhalten, müssen Versicherte in jedem Fall rechtzeitig eine ärztliche Bescheinigung über die Dauerfolgen des Unfalls einreichen. Auch wenn die Versicherung Zahlungen aus ganz anderen Gründen abgelehnt hat, führt ein Fristversäumnis zum Leistungsausschluss, wie das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in einem am Mittwoch, 27. Dezember 2023, bekanntgegebenen Beschluss entschied (Az.: 11 U 646/20). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies inzwischen bestätigt. 

Die Klägerin war nachts mit einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille eine Treppe hinuntergestürzt und hatte sich ernsthaft verletzt. Ihren Antrag auf Leistungen wegen Invalidität lehnte ihre private Unfallversicherung ab. Ursache des Unfalls sei der Alkoholkonsum gewesen; dies schließe die Leistungspflicht aus. 

Wie schon vor dem Landgericht Göttingen blieb die Klage auch vor dem OLG Braunschweig ohne Erfolg. Grund war in beiden Instanzen allerdings nicht der Alkohol. Die Frau habe es schlicht versäumt, innerhalb der vertraglichen Frist von 24 Monaten ein Attest einzureichen, mit dem ein Arzt ihr unfallbedingte Dauerschäden bescheinigt. 

Hierzu betonte das OLG, dass sich die Versicherung darauf auch dann berufen kann, wenn sie ihre Einstandspflicht zunächst wegen einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung der Frau abgelehnt habe. Dies verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Versicherung habe nicht erklärt, dass der Alkohol der einzige Grund für die Leistungsablehnung gewesen sei. 

Ein schützenswertes Vertrauen sei daher nicht entstanden, so das OLG Braunschweig in seinem erst jetzt bekanntgegebene Beschluss vom 4. November 2022. Mit einem nicht veröffentlichten Beschluss hat der BGH in Karlsruhe am 13. September 2023 die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen abgewiesen (Az.: IV ZR 434/22).

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© Martina Taylor - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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