Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2025 liefert ein bemerkenswertes Beispiel dafür, wie arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz und zivilrechtliche Prinzipien ineinandergreifen. Es zeigt, dass auch in der Probezeit, die gemeinhin als Zeitraum mit geringerem Kündigungsschutz gilt, rechtliche Schranken existieren. Besonders dann, wenn der Arbeitgeber widersprüchliche Aussagen trifft – etwa eine Übernahme zusichert und kurz darauf kündigt –, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Probezeitkündigung: Der Sachverhalt im Überblick
Ein Arbeitnehmer war innerhalb der ersten sechs Monate seines Arbeitsverhältnisses tätig. Zu diesem Zeitpunkt galten sowohl die gesetzliche Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als auch eine vertraglich vereinbarte Probezeit.
Kurz vor Ablauf dieser Frist äußerte der direkte Vorgesetzte sinngemäß: „Sie werden natürlich übernommen.“ Nur wenige Tage später sprach derselbe Vorgesetzte im Namen des Unternehmens die Kündigung aus – fristgerecht zum Ende der Probezeit. Der Arbeitnehmer reichte daraufhin Klage beim Arbeitsgericht ein – mit Erfolg.
Rechtlicher Rahmen: Wartezeit, Probezeit und Treu und Glauben
Während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 KSchG) noch nicht. Diese sogenannte Wartezeit ermöglicht es dem Arbeitgeber, die Eignung des Arbeitnehmers zu beurteilen.
Bei einer vertraglich vereinbarten Probezeit greift jedoch die Regelung des § 622 Abs. 3 BGB, die eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen vorsieht. Trotz dieser Flexibilität ist der Arbeitgeber auch in der Probezeit an die allgemeinen Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), gebunden.
Widersprüchliches Verhalten wie eine zunächst ausgesprochene Zusicherung zur Übernahme, gefolgt von einer grundlosen Kündigung, verstößt gegen diesen Grundsatz und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 3 SLa 317/24) bewertete die Aussage des Vorgesetzten als klare, ernsthafte und verbindlich wirkende Zusicherung. Angesichts der zeitlichen Nähe zwischen Zusicherung und Kündigung durfte der Arbeitnehmer auf die Übernahme vertrauen. Die Kündigung wurde daher als treuwidrig gewertet und für unwirksam erklärt.
Vertrauensschutz im Arbeitsverhältnis
Vertrauensschutz ist ein fundamentaler Bestandteil des Arbeitsrechts. Wenn ein Arbeitgeber verbindliche Erwartungen schafft, insbesondere in sensiblen Phasen wie dem Ende der Probezeit, kann daraus ein rechtlich geschütztes Vertrauen des Arbeitnehmers entstehen. Dieses Vertrauen darf nicht enttäuscht werden, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
Kündigung in der Probezeit: Relevanz für die betriebliche Praxis
Auch in der Probezeit besteht kein Freibrief für willkürliche Entscheidungen. Aussagen von Vorgesetzten, insbesondere konkrete Zusagen, können rechtlich bindend sein. Ein widersprüchliches Verhalten innerhalb kurzer Zeiträume kann dazu führen, dass eine Kündigung als unwirksam gewertet wird. Die Entscheidung stärkt das Prinzip der inneren Stimmigkeit und unterstreicht, dass auch während der Probezeit rechtskonformes und konsistentes Verhalten erwartet wird.
Handlungsempfehlungen zur Probezeitkündigung
- Klare Kommunikation: Vermeiden Sie vage oder unüberlegte Zusagen über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
- Verantwortlichkeiten regeln: Nur autorisierte Personen sollten bindende Aussagen treffen dürfen.
- Dokumentation sicherstellen: Wichtige Gespräche und Entscheidungen sollten nachvollziehbar protokolliert werden.
- Führungskräfte schulen: Sensibilisieren Sie Vorgesetzte für die rechtliche Wirkung ihrer Aussagen.
Tipp für die Praxis: Auch informelle Bemerkungen wie „Sie bleiben sicher bei uns“ können eine rechtliche Relevanz entfalten. Ein konsistenter und rechtlich geprüfter Kommunikationsleitfaden für Personalverantwortliche schützt vor Missverständnissen und verhindert spätere Rechtsstreitigkeiten.
Zusammenfassung
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf verdeutlicht: Die Probezeit ist keine rechtsfreie Phase. Wer Vertrauen aufbaut, muss sich daran messen lassen. Die Unwirksamkeit einer Probezeitkündigung kann eine unmittelbare Folge von widersprüchlichem Verhalten des Arbeitgebers sein. Unternehmen sind gut beraten, ihre Prozesse und Kommunikationswege zu überprüfen – und die Probezeit als Phase beiderseitiger Verlässlichkeit zu verstehen.
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