Leipzig (jur). Auflagen einer Landesmedienanstalt gegen einen privaten Fernsehsender können auch von den betroffenen Produktionsunternehmen gerichtlich angegriffen werden. Denn diese seien indirekt in ihrer Berufsfreiheit betroffen, urteilte am Mittwoch, 6. Mai 2015, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 6 C 11.14).
Es gab damit einer britischen Produktionsgesellschaft recht, Tochter eines US-Unternehmens. Sie veranstaltet die Kampfsportliga „Ultimate Fighting Championship“ (UFC) außerhalb der USA, bereitet diese für das Fernsehen auf und vermarktet die Rechte.
Die erste UFC-Veranstaltung in Deutschland fand 2009 in Köln statt und wurde zeitversetzt von dem Spartensender Sport1 ausgestrahlt. Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) untersagte weitere Ausstrahlungen und forderte Sport1 auf, die Sendungen durch „genehmigungsfähige andere Inhalte“ zu ersetzen. Die UFC-Kämpfe seien durch ein hohes Gewaltpotenzial geprägt, und in den Sendungen würden Gewalt und Tabubrüche „detailliert in Szene gesetzt“.
Sport1 hat sich gegen diese Anweisung nicht gewehrt, wohl aber der britische Veranstalter und Produzent der Sendung. Die BLM war der Ansicht, dass die Firma gar nicht klagen darf, weil der Bescheid nicht gegen sie gerichtet war.
Wie schon die Vorinstanzen hat nun auch das Bundesverwaltungsgericht das Klagerecht der Produktionsfirma bestätigt. Das „Programmänderungsverlangen“ der Medienanstalt sei zwar gegen den Sender Sport1 gerichtet, es bewirke aber auch für die Produktionsfirma „einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit“. Hiergegen müsse es einen Rechtsschutz geben. Die Rundfunkfreiheit der Sender werde dadurch nicht beeinträchtigt.
Ob die Anweisung der BLM inhaltlich rechtmäßig war, hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht zu entscheiden. Dies wird nun zunächst das Verwaltungsgericht München prüfen.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Symbolgrafik: © the_builder - Fotolia