Wer als Radfahrer zu viele Promille Alkohol im Blut hat, muss mit Konsequenzen rechnen. Doch wo liegt die Promillegrenze für Fahrradfahrer? Dies erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Anders als beim Alkohol am Steuer sieht der deutsche Gesetzgeber keine 0,5 Promille-Grenze für Radfahrer vor. Dies ergibt sich daraus, dass die Vorschrift von § 24a StVG lediglich für den Führer eines Kraftfahrzeuges gilt – und dazu gehören keine Fahrräder. Folglich müssen Radfahrer wegen einem Promillewert von 0,5 Promille mit keinem Bußgeld rechnen.
Gleichwohl sollten Radfahrer sich nicht zu früh freuen. Denn sie müssen unter Umständen bereits mit weniger Blut im Alkohol mit gewichtigen Sanktionen wie Geldstrafe oder sogar einem Aufenthalt im Gefängnis rechnen.
1,6 Promillegrenze für Radfahrer als „äußerste Grenze“
Spätestens ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille verstehen Richter keinen Spaß mehr. Hier müssen Radfahrer im günstigsten Fall mit einer Geldstrafe beziehungsweise sogar Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen, auch wenn sie aufgrund ihrer „Trinkfestigkeit“ ihr Fahrrad beherrscht haben.
Radfahrer mit 1,6 Promille und mehr gelten immer als fahruntüchtig
Dies ergibt sich daraus, dass auch Radfahrer sich nach § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen, wenn sie wegen dem Genuss von Alkohol nicht in der Lage sind, ihr Fahrzeug sicher zu führen. Dass sie hierzu nicht mehr in der Lage sind, wird von den Gerichten bei 1,6 Promille und mehr unwiderlegbar unterstellt (vgl. etwa Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10.03.1993 Az. 2St RR 41/93; OLG Celle, Urteil vom 10.03.1992 Az. 1 Ss 55/92; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.06.1992 Az. 1 Ss 60/92; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.1997 Az. 2 Ss 89/97). Zumindest diese 1,6 Promillegrenze gilt also für alle Radfahrer, auch wenn sie nicht ausdrücklich im Gesetz steht.
Bestrafung von Radfahrer mit weniger Promille
Radfahrer die jetzt glauben, dass sie diese 1,6 Promillegrenze ausschöpfen dürfen, unterliegen einem fatalen Irrtum. Denn Fahrradfahrer werden auch nach § 316 StGB bestraft, wenn sie bei einem geringeren Blutalkoholwert als 1,6 Promille nicht mehr sicher fahren können. Von dieser relativen Fahruntüchtigkeit gehen die Gerichte dann aus, wenn sie alkoholtypische Ausfallserscheinungen an den Tag gelegt haben.
Hierzu gehört neben dem Fahren in Schlangenlinien auch das Schneiden von Kurven und andere leichtsinnige Fahrweisen, die auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit - in Form der sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit - schließen lassen. So etwas ist jedoch kaum voraussehbar.
Aufgrund dessen besteht spätestens bei einem Promillewert von 0,3 Promille die Möglichkeit, dass Radfahrer bereits fahruntüchtig sind und sich strafbar machen. Von daher müssen Radfahrer selbst bei einer geringen Menge Alkohol wie einem Glas Bier vor Antritt der Fahrt damit rechnen, dass sie wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt werden.
Bestrafung bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
Radfahrer die aufgrund des Genusses von Alkohol andere Verkehrsteilnehmer gefährdet haben, müssen überdies mit einer strengeren Bestrafung nach § 315c StGB rechnen. Hierzu ist die konkrete Gefährdung von Leib oder Leben einer Person oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert erforderlich. Hier kommt die Verhängung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren in Betracht. Sofern er die Gefahr nur fahrlässig verursacht oder fahrlässig gehandelt und die Gefahr fahrlässig verursacht hat, droht dem Radfahrer neben Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu lediglich zwei Jahren.
Verkehrsunfall durch alkoholisierten Radfahrer
Radfahrer sollten bedenken, dass es aufgrund des übermäßigen Genusses von Alkohol auch schnell zu einem Verkehrsunfall mit Schwerverletzten und Toten kommen kann. Hier kommt auch eine Bestrafung wegen anderer Delikte wie einer fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB in Betracht. In dieser Situation kommt neben der Verhängung einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren infrage. Dies ist auch bei einem niedrigen Promillewert dann gegeben, wenn es infolge dessen ein anderer Mensch verletzt oder getötet worden ist. Hier müssen Sie eher als bei den vorangegangenen Delikten damit rechnen, dass eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Diese wird längst nicht immer zur Bewährung ausgesetzt.
Eventuell Entziehung der Fahrerlaubnis
Auch wenn ein Radfahrer durch den Genuss des Alkohols keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet hat, droht ihm weiterer Ärger. Denn vor allem seine Fahrerlaubnis für das Fahren seines Kraftfahrzeugs steht auf dem Spiel. Dies gilt auch dann, wenn er niemanden durch seine Fahrweise gefährdet hat. Die Führerscheinstelle darf die Beibringung einer Medizinisch-Psychologischen Gutachtens anordnen, um seine Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen.
Radfahrer die bei der Medizinisch Psychologischen Untersuchung (MPU) durchfallen oder erst gar nicht teilnehmen müssen darauf gefasst sein, dass ihnen die Fahrerlaubnis aufgrund der Vorschriften von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV entzogen wird und sie ihren Führerschein abgeben müssen.
Das gilt auch bei einem Promillewert von weniger als 1,6 Promille, wenn es bei ihm zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gekommen ist. Hierzu ist nicht erforderlich, dass beim Radfahrer eine Abhängigkeit zum Alkohol besteht. Vielmehr reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aus, wenn aufgrund der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 Az. 3 C 32.07). Wie diese Beurteilung ausfällt, hängt von der Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls ab.
Besonderheiten für Radfahrer bei Fahrerlaubnis auf Probe
Radfahrer die als frisch gebackene Autofahrer eine Fahrerlaubnis auf Probe besitzen, sollten besonders aufpassen. Sie müssen im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer einschlägigen Straftat damit rechnen, dass diese von der Führerscheinstelle verlängert wird. Darüber hinaus müssen sie unter den gleichen Voraussetzungen wie ein normaler Führerscheinbesitzer eventuell ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten beibringen. Spätestens bei einem wiederholten Verstoß droht der Entzug der Fahrerlaubnis.
Fazit:
Aufgrund dessen sollten Radfahrer ebenfalls wenigstens einige Stunden vor ihrer Fahrt auf Alkohol verzichten. Als Alternativen bieten sich etwa das Fahren mit Bus, Bahn oder Taxi an. Denn die Auswirkungen von alkoholischen Getränken sind schwer einzuschätzen.
Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
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