Verwaltungsrecht

Protokolle zu den Coronakonferenzen müssen vom Kanzleramt herausgegeben werden

Zuletzt bearbeitet am: 10.02.2024

Berlin. Die Kurzprotokolle bezüglich der  Bund-Länder-Konferenzen 2020 zu der Coronapandemie müssen vom Bundeskanzleramt herausgegeben werden. Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 05.07.2022 getroffen (Az: 2 K 155/21).

Im März 2020 hatten Bund und Länder sich in mehreren Konferenzen auf Maßnahmen zur Eindämmung der Coronaviruspandemie geeinigt. Dazu gehörten Abstandsregeln, Besuchsbeschränkungen für Privathaushalte und flächendeckende Schließungen von Kindergärten, Schulen und Universitäten.

Ein Bürger wollte mehr darüber wissen, wie diese Entscheidungen getroffen wurden. Im Dezember 2020 beantragte er gemäß Informationsfreiheitsgesetz die Herausgabe der Kurzprotokolle dieser Konferenzen.

Doch das Bundeskanzleramt verweigerte die Herausgabe. Die Veröffentlichung der Protokolle würde den  „Kernbereiche der Exekutivverantwortung“ unzulässig tangieren.  Die behördlichen Konferenzen müssten geschützt bleiben. Andernfalls sei der  freie und offene Meinungsaustausch bei künftigen Beratungen gefährdet.

Das Verwaltungsgericht widersprach. Die Bund-Länder-Konferenzen seien inzwischen weggefallen und das Infektionsschutzgesetz habe wesentliche Änderungen erfahren.  Weitere Änderungen, etwa Impfungen, habe das Bundeskanzleramt bei seiner pauschalen Ablehnung nicht berücksichtigt.

Außerdem gehe es hier nur um Kurzprotokolle. Inwieweit diese tatsächlich den Konsultationsprozess und den Prozess der poltischen Willensfindung widerspiegelten, habe das Kanzleramt nicht dargelegt. Gemäß dem geltenden Infektionsschutzgesetz müssen künftige Beratungen sowieso vor allem auch im Bundestag stattfinden.

 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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