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Puzzlehersteller darf Leonardo da Vincis weltberühmte Zeichnung „Der vitruvianische Mensch“ uneingeschränkt vermarkten

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(1 Bewertung)19.11.2025 Urheberrecht und Medienrecht

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 11. Juni 2025 (Az. 4 U 136/24) entschieden, dass ein deutscher Puzzlehersteller Leonardo da Vincis weltberühmte Zeichnung „Der vitruvianische Mensch“ außerhalb Italiens uneingeschränkt vermarkten darf. Die Richter machten deutlich, dass das italienische Kulturgüterschutzrecht jenseits der Landesgrenzen keine Wirkung entfaltet und bestätigen damit das Territorialitätsprinzip (nationales Recht gilt nur im eigenen Land). Die Entscheidung erhöht die Planungssicherheit für internationale Geschäftsmodelle und erinnert daran, gemeinfreie Inhalte stets länderspezifisch zu prüfen.

Ausgangslage und Streitgegenstand

Leonardo da Vincis Proportionsstudie von 1490 ist seit Langem gemeinfrei. Die Gallerie dell’Accademia in Venedig verwahrt das Original. Ein deutscher Hersteller nutzte das Motiv jahrelang für Puzzles. Das italienische Kulturministerium wollte dies stoppen und berief sich auf den Codice dei beni culturali e del paesaggio, der eine Genehmigungspflicht für kommerzielle Nutzungen italienischer Kulturgüter vorsieht.

Rechtsrahmen: Territorialitätsprinzip verständlich erklärt

Was besagt das Territorialitätsprinzip?

Das Prinzip hält fest, dass jedes Land Gesetze nur innerhalb seiner Grenzen durchsetzen kann. Im Urheberrecht (§§ 120 ff. UrhG) und im Internationalen Privatrecht (Art. 8 Rom‑II‑Verordnung) ist diese Grundregel verankert. Sie verhindert, dass Unternehmen weltweit unterschiedlichen Sonderregelungen unterliegen.

Grenzen des italienischen Kulturgüterrechts

Der Codice dei beni culturali verlangt innerhalb Italiens eine Genehmigung samt Gebühr. Außerhalb Italiens fehlt dem Gesetz die Durchschlagskraft. EU‑weit existiert keine Harmonisierung, die Italien zu einer grenzüberschreitenden Unterlassung berechtigte. Ein weltweites Verbot würde zudem die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) beeinträchtigen.

Prozessverlauf

2019 erließ ein Gericht in Venedig eine einstweilige Verfügung gegen den Puzzlehersteller. Das OLG Stuttgart stellte fest, dass diese italienische Entscheidung die deutsche Hauptsache nicht automatisch blockiert; die Streitgegenstände seien nicht identisch, sodass Art. 29 EuGVVO (Rechtshängigkeit) nicht greife.

Ablauf des Verfahrens

  • Erste Instanz: Landgericht Stuttgart (17 O 247/22) 2024 – Nutzung außerhalb Italiens zulässig.
  • Berufung: Italienischer Staat und Museum legten Rechtsmittel ein.
  • Streitpunkte: Internationale Zuständigkeit (Art. 29 EuGVVO) und anwendbares Recht für Kulturgüter.
  • Ergebnis: OLG Stuttgart wies Berufung weitgehend zurück; lediglich für eine italienische Tochtergesellschaft fehlt die deutsche Zuständigkeit.

Hauptargumente der Parteien in der Berufung

Partei

Hauptargumente

Puzzlehersteller

Motiv ist gemeinfrei; Italien hat keine weltweite Verbietungsbefugnis; Schutz durch Warenverkehrsfreiheit

Italien & Museum

Extraterritoriale Wirkung des Kulturgüterrechts; Schutz des Originals; Bindungswirkung der italienischen Verfügung

OLG Stuttgart

Territoriale Begrenzung italienischen Rechts; keine andere Anspruchsgrundlage; Bindungswirkung verneint

 

Kernaussagen des Urteils

  • Keine extraterritoriale Wirkung – Das italienische Kulturgüterrecht endet an der Landesgrenze.
  • Anwendbares Recht – Außerhalb Italiens gilt das Recht des Absatzstaates (hier Deutschland).
  • Gemeinfreiheit geschützt – Da Vincis Zeichnung ist gemeinfrei; ein Unterlassungsanspruch besteht nicht.

Praxisrelevanz

Handlungsempfehlungen

  1. Werkstatus prüfen – Ist das Motiv wirklich gemeinfrei?
  2. Länderspezifisch planen – Vertriebs‑ und Marketingstrategien an die jeweilige Rechtslage anpassen.
  3. Gerichtliche Zuständigkeit nutzen – Im Zweifel im Heimatstaat klagen, um Rechtssicherheit zu erlangen.
  4. Verträge sauber formulieren – Territoriale Reichweite klar regeln.

Schnelle Compliance‑Checkliste

  • Kulturgüterschutz im Ursprungs‑ und Absatzland prüfen
  • Urheber‑ und Markenrechte abklären
  • Zoll‑ und Exportauflagen beachten
  • Prüfschritte dokumentieren (Due‑Diligence‑Ordner)

Praxistipp: Kennzeichnen Sie gemeinfreie Motive in Katalogen und Webshops mit Open‑Content‑Labels (z. B. CC0). Das schafft Transparenz und stärkt das Vertrauen Ihrer Kundschaft.

Rechtspolitische Einordnung

Das Urteil reiht sich in eine Serie deutscher Entscheidungen ein, die das Territorialitätsprinzip stärken. So untersagte das Landgericht München I 2025 einer Streaming‑Plattform die Veröffentlichung öffentlich‑rechtlicher Inhalte ohne Lizenz – ebenfalls ohne extraterritoriale Ausdehnung. Solange keine EU‑weit einheitliche Regelung besteht, bleiben Kulturgut‑ und Medienfragen nationales Terrain.

Zusammenfassung

Das „Vitruvianischer Mensch Puzzle Urteil“ bekräftigt: Nationale Kulturgutgesetze haben keine globale Reichweite. Für Unternehmen und Kreative erhöht sich die Rechtssicherheit beim weltweiten Vertrieb gemeinfreier Motive. Gleichzeitig bleibt die Pflicht, jedes Absatzland individuell zu prüfen. Das OLG Stuttgart weist damit den Weg zu einer ausgewogenen Balance zwischen Kulturpflege und freier wirtschaftlicher Betätigung.

Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com

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