Verwaltungsrecht

Quarantäneanordnung aufgrund Affenpocken ist zulässig

Zuletzt bearbeitet am: 06.01.2023

München. Mit Affenpocken infizierte Personen dürfen von den Gesundheitsämtern in Quarantäne geschickt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht München in einem am Donnerstag, den 7. Juli 2022, bekannt gegebenen Eilbeschluss entschieden (Az.: M 26b S 22.3317).

Der Antragsteller hatte sich mit Affenpocken infiziert. Daher wurde vom Gesundheitsamt eine dreiwöchige Quarantäne angeordnet. Der Mann darf seine Wohnung während der „Absonderung“ nur mit einer ausdrücklichen Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen.

Er wandte hiergegen ein, dass eine Affenpocken-Infektion nur beim gleichgeschlechtlichen Verkehr zwischen Männern übertragen werden könne.

Dieser Ansicht folgte das Verwaltungsgericht jedoch nicht. Die Richter in München betonten, dass die Erkrankung weder auf Männer beschränkt sei, noch dass die Virus-Übertragung einen sexuellen Kontakt voraussetze. Eine Ansteckung könne beispielsweise auch durch Kontakt mit kontaminierten Gegenständen erfolgen.

Bisher seien die Verläufe zwar mild und die Risiken nach dem derzeitigen Stand gering. Es sei jedoch davon auszugehen, dass vor allem Neugeborene, Kinder, Schwangere, ältere und immungeschwächte Menschen besonders gefährdet sind, schwer an Affenpocken zu erkranken. Eine weitere Verbreitung von Affenpocken solle so weit wie möglich verhindert werden, wie es das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt.

Das Verwaltungsgericht schloss sich ausdrücklich dieser Auffassung des RKI an. Trotz erheblicher Einschränkungen für den Betroffenen überwiege hier der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung.

Quelle: © Fachanwalt.de

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