Die Verbreitung und/oder die öffentliche zur Schaustellung von Fotos oder Videos im Internet aus der Intimsphäre der Betroffenen stellt ohne Einwilligung der Betroffenen eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung da.
Mit Urteil vom 13. Oktober 2015 (VI ZR 271/14) hatte der Bundesgerichtshof die Rechte der Betroffenen nunmehr gestärkt, indem er dem Ex-Partner nach Ende der Beziehung einen vorbeugenden Löschungsanspruch von intimen Bild- oder Filmaufnahmen zusprach.
Sind die intimen Fotos oder Videos bereits veröffentlicht, gehen die gesetzlichen Ansprüche deutlich über das hinaus, über was der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte.
Wegen der Verbreitung und öffentlichen zur Schaustellung elektronischer Vervielfältigungsstücke ohne Einwilligung des Betroffenen kommt ein Anspruch auf Auskunft, Löschung, Unterlassung und einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht.
Die Ansprüche setzen zunächst voraus, dass der Anspruchsgegner für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts haftet. Es dürfen keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass die Bilder oder Videos von dem Anspruchsgegner verbreitet oder öffentlich zur Schaus gestellt wurden. Es empfiehlt sich daher, Beweise zu sichern und Strafanzeige zu stellen. Ggf. kann auch ein Indizienbeweis geführt werden, solange ein für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit besteht, der Zweifeln Schweigen gebietet.
Steht die Rechtsverletzung fest, kann der Betroffene vom Anspruchsgegner Auskunft verlangen, die insbesondere Angaben zu enthalten haben, welche Fotos- oder Videodateien erstellt wurden und wie oft welche dieser elektronischen Vervielfältigungstücke auf welche Internetseiten heraufgeladen wurden.
Auch wenn die intimen Fotos oder Videos mit Einverständnis hergestellt wurden, besteht gemäß der oben zitierten Rechtsprechung des BGH nach Beziehungsende ein Löschungsanspruch.
Der Verletzte hat gegen den Täter zudem einen Unterlassungsanspruch. Er zielt auf die Unterlassung, intime Bild- oder Filmaufnahmen zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau zu stellen und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen.
Dem Anspruchsinhaber steht darüber hinaus ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld zu. Für die Höhe der Entschädigung sind neben der Art und Intention der Tatausführung insbesondere die Folgen dieser Handlung von Bedeutung (vgl. Urteil des LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.05.2014 – Az.: 2-03 O 189/13) Das Landgericht Kiel (Urteil vom 27.04.2006 – 4 O 251/05) hielt etwa eine Geldentschädigung von 25.000 Euro für angemessen, da die Klägerin mit den im Internet weltweit veröffentlichten verunglimpfenden Fotos wird leben müssen. Nach einem Urteil des OLG Oldenburgs (Urteil vom 11.08.2015 – Az.: 13 U 25/15) musste der Beklagte eine Geldentschädigung von 15.000 Euro zahlen.
Wichtig ist schnelles Handeln. Pornografische Inhalte verbreiten sich rasant im Internet. Zwar ist ein Takedown wegen der Rechtsverletzung in den allermeisten Fällen leicht durchzusetzen – die Videos tauchen oftmals an anderer Stelle wieder auf.
Moderne Rechtsschutzversicherungen bieten oftmals Schutz auch vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet.
Fragen zum Persönlichkeitsrecht? Wir beraten und vertreten Sie gerne. Kontaktieren Sie uns unter kanzlei@ra-juedemann.de oder 030.69041515.
Rechtsanwalt Moritz Ott
Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für Strafrecht