Verkehrsrecht

Radfahren auf Gehwegen - dürfen Eltern das mit ihren Kindern?

30.12.2019
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Zuletzt bearbeitet am: 23.01.2024

Eltern fragen sich häufig, ob sie mit ihren Kindern zusammen auf dem Gehweg fahren dürfen. Wie hier die rechtliche Situation aussieht, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

 

Normalerweise ist der Gehweg den Fußgängern vorbehalten. Radfahrer dürfen ihn nur benutzen, sofern es sich um einen gemeinsamen Gehweg/Radweg handelt oder wenn der Gehweg für Radfahrer freigegeben ist (Zusatzschild "Radfahrer frei"). Anders sieht es aus, wenn Kinder auf dem Fahrrad sitzen. Dann dürfen Kinder solange auf dem Gehweg fahren, bis sie zehn Jahre alt geworden sind. Bis zu ihrem achten Geburtstag sind sie sogar dazu verpflichtet, wenn es keinen Radweg gibt, der baulich von der Fahrbahn für Autos getrennt verläuft. Die ergibt sich aus § 2 Abs. 5 Satz 1 bis 2 StVO.  Demgegenüber haben radelnde Jugendliche und Erwachsene normalerweise nichts auf dem Gehweg zu suchen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 StVO. Wer hiergegen verstößt, muss neben einem Bußgeld mit haftungsrechtlichen Folgen rechnen, wenn es etwa zu einem Unfall mit einem Fußgänger kommt.

Im Übrigen darf das Kind - und nur dann - auf der Straße (auf Radfahrstreifen, auf Schutzstreifen bzw. im Mischverkehr mit Kfz) fahren, wenn weder Geh- noch Radweg vorhanden sind.

Wann Eltern auf dem Gehweg fahren dürfen

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt womöglich für Eltern. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 5 Satz 3 StVO. Dies setzt zunächst voraus, dass das Kind höchstens acht Jahre alt ist. Darüber hinaus müssen sie ihr Kind begleiten. Das bedeutet: Kind und Eltern müssen auf zwei getrennten Fahrrädern sitzen. Sitzen sie auf einem gemeinsamen Fahrrad oder das Kind im Anhänger gilt dieses Privileg nicht. Hier muss die Begleitperson auf der Straße oder - sofern vorhanden - auf einem benutzungspflichtigen straßenbegleitendem Radweg - fahren.

 

Nur ein Elternteil darf auf den Gehweg

Wichtig ist schließlich, dass nicht beide Eltern gleichzeitig mit ihrem Kind als Begleitung auf dem Gehweg fahren dürfen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 2 Abs. 5 Satz 3 StVO, wonach eine „geeignete Aufsichtsperson“ das Kind auf dem Gehweg begleiten darf. Folglich darf nur ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind auf dem Gehweg fahren. Eltern sollten sich also einigen, wer mit dem Kind auf dem Gehweg fährt. Der Gesetzgeber wollte hier verhindern, dass Fußgänger zu sehr in ihrer Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt werden.

Eltern - bzw. besser gesagt ein Elternteil - dürfen übrigens nur dann ihr Kind auf dem Gehweg auf dem Fahrrad begleiten, wenn sie selbst verkehrstüchtig sind. Ansonsten fehlt es hier an der Eignung, die der Gesetzgeber normalerweise bei einer Aufsichtsperson ab dem Alter von 16 Jahren unterstellt. Die Folge ist: Die Begleitung muss dann ihr eigenes Fahrrad schieben: Dies ergibt sich aus den Gesetzgebungsunterlagen (vgl. Bundesratsdrucksache 332/16, Seite 8 bis 9).

 

Auf Fußgänger auf dem Gehweg muss Rücksicht genommen werden

Allerdings sollten Elternteile, die ihr Kind begleiten beachten, dass diese Befugnis kein Freibrief ist. Sie sind vielmehr verpflichtet, beim Radfahren auf Fußgänger auf besondere Weise Rücksicht zu nehmen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 4 bis 5 StVO). Das bedeutet: An Fußgängern muss vorsichtig vorbeigefahren werden. Dabei muss auch darauf geachtet werden, dass diese einen bemerkt haben. Im Zweifel muss im Schritttempo gefahren werden.

 

Elternteil haftet auch für leichte eigene Fahrlässigkeit

Wer als Elternteil hiergegen verstößt und dabei z.B. einen Fußgänger anfährt, muss mit einer Inanspruchnahme auf Schadensersatz und gegeben falls Schmerzensgeld wegen einer unerlaubten Handlung gem. § 823 Abs. 1 bzw. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB rechnen. Hierfür reicht es aus, wenn er mit leichter Fahrlässigkeit handelt.

 

Haftung für das Kind wegen Verletzung der Aufsichtspflicht

Sofern dem Kind ein solcher Fehler unterläuft, haftet das Elternteil unter Umständen dann, wenn es gem. § 832 Abs. 1 BGB seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Wie weit die Aufsichtspflicht geht, hängt von dem Entwicklungsstand des Kindes ab. Was das bedeutet wird an einem Fall deutlich, in dem ein fünfjähriges Kind zusammen mit einem Erwachsenen auf einem Spielplatz war. Nachdem das Kind ohne Begleitung des Erwachsenen mit seinem Rad herumgefahren war, verletzte es einen 76-jährigen Fußgänger schwer. Dieser verklagte die Eltern auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Das Landgericht Trier sah dies ebenso und gab der Klage des Fußgängers dem Grunde nach statt. Anders sah dies jedoch das Oberlandesgericht Koblenz. Die Richter wiesen die Klage mit Urteil vom 24.08.2011 - 5 U 433/11 ab. Dies begründeten sie damit, dass an die Eltern eines fast sechsjährigen Kindes keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Sie brauchen normalerweise ihr Kind nicht ständig zu begleiten. Darüber hinaus hätten die Eltern den Unfall nach den Feststellungen des Gerichtes nicht durch ihre Anwesenheit vor Ort vermeiden können. Diese Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

 

Vorsicht beim Überqueren einer Fahrbahn

Wichtig ist noch, dass Eltern und Kinder vom Fahrrad absteigen müssen, wenn sie eine Straße überqueren müssen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 5 Satz 7 StVO.

 

Fazit:

Das jeweilige Elternteil sollte aufpassen, wenn es mit seinem Kind auf einem Gehweg fährt. Dies gilt besonders dann, wenn es sich um ein Kleinkind handelt. Dabei sollte normalerweise hintereinander gefahren werden. Sie müssen ihr Kind darauf hinweisen, dass es auf einem Gehweg vorsichtig fahren muss, damit keine Fußgänger verletzt oder bedrängt werden. Je nach Alter müssen sie auch kontrollieren, ob es diese Weisungen einhält. Sinnvoll wäre es zudem, wenn das Kind mit einem Helm ausgestattet wird, auch wenn der Gesetzgeber dies nicht vorschreibt. Schließlich sollten Eltern auch eine private Haftpflichtversicherung abschließen. Dabei sollten sie darauf achten, wann diese Versicherungen aufkommen.

 

Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)

Foto: ©  klesign - Fotolia.com

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