Frankenthal (jur). Radfahrer müssen auch auf Radwegen so fahren, dass sie sichtbare Hindernisse rechtzeitig wahrnehmen und vor ihnen anhalten können. Das hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in einem am Freitag, 29. Dezember 2023, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 3 O 71/22). Es wies damit die Schadenersatzklage eines Rennradfahrers wegen Wurzelschäden ab.
Er war auf einem Radweg von Germersheim nach Speyer nach eigenen Angaben aufgrund von Wurzelschäden gestürzt. Von der für die Instandhaltung des Radwegs verantwortlichen Gemeinde verlangte er Schadenersatz.
Das Landgericht Frankenthal wies die Klage jedoch ab. Zwar müsse die Gemeinde Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen. „Dies gilt jedoch nur soweit sie für andere trotz aufmerksamen Verhaltens im Straßenverkehr nicht erkennbar oder nicht beherrschbar sind.“ Die Anforderungen hierfür würden sich „an einem normalen Radfahrer mit einer üblichen Geschwindigkeit“ bemessen, betonte das Landgericht. Rennradfahrer seien wegen ihrer dünnen Reifen ohnehin besonders sturzgefährdet und müssten daher entsprechend vorsichtig sein.
Hier seien die Wurzelschäden „gut und rechtzeitig erkennbar“ und eine Warnung daher nicht erforderlich gewesen. Zudem habe der Radweg auch an anderen Stellen Unebenheiten wie Bodenschwellen, Risse oder eben Wurzelschäden gehabt. Die Schäden, die zu dem Sturz führten, seien daher „nicht überraschend“ gewesen.
Der Rennradfahrer habe sein Fahrverhalten dem „anpassen können und müssen“, forderte das Landgericht. Das gelte gerade auch dann, wenn er nach eigenen Angaben wegen des Sonnenstands nicht besonders gut habe sehen können.
Dieses jetzt bekanntgegebene Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 31. August 2023 ist bereits rechtskräftig.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock