Für Räumungsklagen im Wohnraummietrecht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Wohnung Mietsache befindet, in Gewerberaummietsachen ab einem Streitwert von 5000,01 € das Landgericht.
Der Faktor Zeit ist für Sie als Vermieter bei einer Räumungsklage extrem wichtig. Denn Sie möchten Ihre Immobilie so schnell wie möglich wieder neu vermieten können und Verluste gering halten. Deshalb hat der Gesetzgeber im Rahmen der Mietrechtsreform klargestellt, dass Räumungsklagen von den Gerichten vorrangig zu bearbeiten sind.
Als Vermieter haben Sie stets Interesse daran , die Klage so schnell wie möglich einzureichen und schon zu klagen, während die Kündigungsfrist noch läuft, um keine Zeit mehr zu verlieren. Ist die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen, ist das normaler Weise noch nicht möglich, es sei denn, es besteht die sog. "Besorgnis der Nichterfüllung".
Als Vermieter haben Sie deshalb die Möglichkeit, im noch laufenden - ordentlich mit einer Frist zum Auszug gekündigten - Mietverhältnis beim Mieter nachzufragen, ob dieser bis zum Vertragsende ausziehen wird. Verweigert der Mieter trotz Nachfrage eine entsprechende Erklärung abzugeben oder erklärt sogar im Gegenteil, dass er die Kündigung nicht akzeptiere, ist die Besorgnis der Nichterfüllung gegeben. Als Vermieter können Sie dann schon vor Ablauf der Kündigungsfrist auf zukünftige Räumung klagen.
Wenn das Räumungsklageverfahren abgeschlossen ist, können Sie als Vermieter aus dem Räumungsurteil vollstrecken. Der Vollstreckungstitel wird vom zuständigen Gerichtsvollzieher auf Ihren Antrag hin vollstreckt.
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht kenne ich die Ihnen zustehenden Möglichkeiten aber auch die Fallen und Probleme, die mit einem Räumungsverfahren verbunden sind und stimme mich mit Ihnen anhand der besonderen Umstände Ihres Falles ab, um Ihre Interessen rechtssicher durchzusetzen.