Für Räumungsklagen ist im Wohnraummietrecht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet. In Mietverhältnissen über Gewerberäume wie z.B. Ladengeschäfte, Büros, Lager kann die Zuständigkeit in 1. Instanz je nach dem Wert der Räumungssache auch beim Landgericht liegen.
Der Faktor Zeit ist bei Räumungsklagen extrem wichtig. Deshalb hat der Gesetzgeber in der letzten Mietrechtsreform klargestellt, dass Räumungsklagen von den Gerichten stets bevorzugt zu bearbeiten sind.
Ein Vermieter wird im Regelfall großes Interesse daran haben, die Klage so schnell wie möglich auf den Weg zu bringen und möglichst schon zu klagen, während die Kündigungsfrist noch läuft, um keine Zeit und nicht noch mehr zu verlieren. Ist die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen, ist dies in der Regel noch nicht möglich mit einer Ausnahme:
Der Vermieter hat daher die Möglichkeit, im noch laufenden Mietverhältnis den Mieter aufzufordern zu erklären, ob er bis zum Vertragsende entsprechend der Kündigung ohne Gegenwehr ausziehen wird. Verweigert der die Antwort oder erklärt, er werde die Kündigung nicht akzeptieren, besteht die sogenannte Besorgnis der Nichterfüllung und der Vermieter kann bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist auf zukünftige Räumung klagen.
Wenn das Klageverfahren abgeschlossen ist, kann der Vermieter die Vollstreckung aus dem Räumungsurteil beantragen. Das Urteil oder auch der gerichtliche Vergleich wird vom Gerichtsvollzieher auf Antrag hin vollstreckt. Dabei kann je nach Antragstellung auf die Kosten erheblich Einfluss genommen werden, um Geld zu sparen.