Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Rassistische Memes in WhatsApp-Gruppen als Straftat

28.05.2026 Strafrecht

Das OLG Celle hatte sich in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2022 (2 Ss 127/22) mit der Frage zu befassen, wann das Teilen rassistischer und nationalsozialistischer Inhalte in einer WhatsApp-Gruppe den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllt.

Der Angeklagte hatte in einer WhatsApp-Gruppe mit mindestens 60 Mitgliedern mehrere Bilder veröffentlicht. Eines der Bilder zeigte einen bewaffneten weißen Mann auf einem Fahrrad, der ein dunkelhäutiges Kind verfolgt. Das Bild war mit der Aufschrift „wenn beim Grillen die Kohle abhaut“ versehen. Zudem postete der Angeklagte weitere Bilder mit NS-Bezug, darunter Darstellungen mit Hakenkreuzen sowie Anspielungen auf Adolf Hitler und den Holocaust.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Volksverhetzung sowie wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB). Die Berufung vor dem Landgericht blieb ebenso erfolglos wie die anschließende Revision zum OLG Celle.

Das OLG bestätigte die Verurteilung. Nach Auffassung des Gerichts erfüllte bereits das Hochladen des rassistischen Bildes in die WhatsApp-Gruppe den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Angeklagte habe dunkelhäutige Menschen böswillig verächtlich gemacht und ihre Menschenwürde angegriffen.

Besonders relevant war dabei die Frage, ob die Handlung geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören. Das OLG stellte klar, dass § 130 StGB keine öffentliche Begehung voraussetzt. Entscheidend sei vielmehr, ob nach den Umständen damit zu rechnen ist, dass sich die Inhalte weiterverbreiten und einer größeren Öffentlichkeit bekannt werden. Gerade bei einer Gruppe mit mindestens 60 Mitgliedern und erkennbar fremdenfeindlicher Ausrichtung habe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit bestanden, dass die Bilder weitergeleitet werden.

Auch den Einwand des Angeklagten, er habe lediglich fremde Inhalte erneut hochgeladen, ließ das Gericht nicht gelten. Zwar handele es sich bei § 130 StGB um ein sogenanntes Äußerungsdelikt. Wer fremde Aussagen verbreitet, mache sich jedoch strafbar, wenn er sich den Inhalt erkennbar zu eigen macht. Dies sei hier aufgrund des erneuten Postens in der Gruppe der Fall gewesen.

Darüber hinaus bestätigte das OLG auch die Strafbarkeit wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB. Bereits das Zugänglichmachen entsprechender Bilder innerhalb der WhatsApp-Gruppe stelle ein „Verbreiten“ im Sinne der Vorschrift dar.

Schließlich scheiterte auch der Hinweis auf die Kunstfreiheit. Das Gericht sah in den veröffentlichten Bildern überwiegend keine satirische Auseinandersetzung, sondern menschenverachtende beziehungsweise propagandistische Inhalte. Der Schutzbereich der Kunstfreiheit sei daher nicht eröffnet gewesen.

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Steffen Dietrich

*Pflichtfelder
Weitere Artikel des Autors
Tödliche Winterbesteigung am Großglockner: Eine strafrechtliche Einordnung nach deutschem Recht
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)07.05.2026Steffen DietrichStrafrecht
Herr  Steffen Dietrich

Das Landgericht Innsbruck verurteilte im Frühjahr 2025 einen 37-jährigen Alpinisten wegen grob fahrlässiger Tötung, nachdem seine Lebensgefährtin bei einer gemeinsamen Winterbesteigung des Großglockners ums Leben gekommen war. Über die Rechtsmittel entscheidet nun das Oberlandesgericht Innsbruck. Der Fall wirft zugleich die Frage auf, wie der Sachverhalt nach deutschem Strafrecht zu beurteilen wäre. Nach den Feststellungen des Gerichts plante das Paar eine anspruchsvolle Hochtour unter winterlichen Bedingungen. Der Angeklagte verfügte über deutlich mehr Bergerfahrung als die spätere Verstorbene. Während des Aufstiegs verschlechterte sich das Wetter erheblich, zugleich nahm die körperliche Erschöpfung der Frau zu. Dennoch wurde die Tour fortgesetzt; eine Umkehr...

weiter lesen weiter lesen
Kontaktloses Bezahlen mit gestohlener Girokarte: Kein Computerbetrug ohne Täuschungsäquivalent
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)07.05.2026Steffen DietrichStrafrecht
Herr  Steffen Dietrich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 03.12.2025 (5 StR 362/25) wichtige Klarstellungen zum Computerbetrug (§ 263a StGB) beim kontaktlosen Bezahlen mit einer gestohlenen Girokarte getroffen. Der Angeklagte nutzte eine geraubte Girokarte, um in einem Kiosk mehrfach kontaktlos und ohne PIN-Eingabe Zigaretten sowie weitere Waren zu bezahlen. Das Landgericht Kiel verurteilte ihn unter anderem wegen Computerbetrugs zulasten der kartenausgebenden Bank. Der BGH hob die Verurteilung wegen Computerbetrugs auf. Nach Auffassung der Richter lag keine „unbefugte Verwendung von Daten“ im Sinne des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB vor. Zur Begründung stellte der BGH auf seine bisherige Rechtsprechung ab: Der Tatbestand des Computerbetrugs sei „betrugsspezifisch“ auszulegen. Strafbar seien...

weiter lesen weiter lesen

Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Cum-Ex-Kronzeuge behält Bewährung trotz Millionen-Steuerschaden
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)14.07.2026Redaktion fachanwalt.deStrafrecht
Cum-Ex-Kronzeuge behält Bewährung trotz Millionen-Steuerschaden

Wer an schweren Steuerstraftaten beteiligt war, kann unter besonderen Voraussetzungen dennoch eine deutlich mildere Strafe erhalten. Genau das zeigt ein Cum-Ex-Verfahren, in dem ein früherer Rechtsanwalt und Kapitalmarktexperte als erster Kronzeuge umfassend mit den Strafverfolgungsbehörden kooperierte. Für die Praxis ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt, wie stark Aufklärungshilfe bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen kann. Zugleich bleibt klar: Der Fall betraf Steuerhinterziehung in fünf Fällen und einen Steuerschaden in dreistelliger Millionenhöhe. Das Wichtigste in Kürze Der Angeklagte bleibt wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, zusätzlich wurde ein...

weiter lesen weiter lesen

Friedhofsskulpturen gestohlen: Haftstrafen nach Serie auf Grabstätten
10.07.2026Redaktion fachanwalt.deStrafrecht
Friedhofsskulpturen gestohlen: Haftstrafen nach Serie auf Grabstätten

In dem Strafverfahren ging es um zahlreiche Bronzeplastiken, Skulpturen, Reliefplatten und Umfriedungen , die nach den Feststellungen der Kammer von Grabstätten entwendet wurden. Ein Ehepaar aus Mecklenburg-Vorpommern wurde deshalb wegen einer Serie von Friedhofsdiebstählen verurteilt. Auch ein Weiterverkäufer wurde schuldig gesprochen, weil er gestohlene Gegenstände weiterveräußert haben soll. Das Wichtigste in Kürze Ein Ehepaar wurde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 28 Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt. Die Freiheitsstrafen betragen vier Jahre und vier Monate sowie vier Jahre und zwei Monate . Ein weiterer Angeklagter wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 18 Fällen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde....

weiter lesen weiter lesen
Kindliche Sexpuppen: Kauf, Besitz und Vertrieb bleiben strafbar
09.07.2026Redaktion fachanwalt.deStrafrecht
Kindliche Sexpuppen: Kauf, Besitz und Vertrieb bleiben strafbar

Wer eine Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild bestellt, besitzt oder weitergibt, kann sich nicht darauf berufen, dass es um rein private Sexualität geht. Genau diese Annahme stand im Zentrum zweier Verfassungsbeschwerden gegen das strafbewehrte Verbot in § 184l StGB . Für Käufer, Besitzer und Anbieter solcher Gegenstände ist die Entscheidung praktisch wichtig, weil das Verbot bestehen bleibt. Das Bundesverfassungsgericht sieht den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung als gerechtfertigt an, weil der Gesetzgeber Kinder vor sexualisierter Gewalt schützen darf und muss. Das Wichtigste in Kürze Kauf, Besitz und Inverkehrbringen von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild bleiben nach § 184l StGB strafbar. Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Strafvorschrift...

weiter lesen weiter lesen

Neuer 7. Strafsenat in Leipzig gebildet
03.07.2026Redaktion fachanwalt.deStrafrecht
Neuer 7. Strafsenat in Leipzig gebildet

Der Bundespräsident hat zwei Richter und eine Richterin am Bundesgerichtshof ernannt. Das Präsidium hat die drei neu ernannten Mitglieder dem zum 1. Juli 2026 neu gebildeten 7. Strafsenat mit Sitz in Leipzig zugewiesen. Die Mitteilung nennt außerdem, für welche Revisionen in Strafsachen dieser Senat zuständig ist. Das Wichtigste in Kürze Das Präsidium hat die drei neu ernannten Mitglieder dem zum 1. Juli 2026 neu gebildeten 7. Strafsenat mit Sitz in Leipzig zugewiesen. Der Senat ist für Revisionen in Strafsachen aus den Bezirken der Oberlandesgerichte Bamberg, Bremen, Koblenz, Oldenburg, Schleswig und Stuttgart zuständig. Der Bundespräsident hat zwei Richter und eine Richterin neu an den Bundesgerichtshof ernannt. Die neu ernannten Mitglieder waren zuvor als Vorsitzender Richter am...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Steffen Dietrich Premium
4,9 SternSternSternSternStern (549) Info Icon
Steffen Dietrich
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht
Adresse Icon
Wiener Straße 7
10999 Berlin


Honorar/Leistung
SternSternSternSternStern (4.8)
Verständlichkeit
SternSternSternSternStern (5)
Erreichbarkeit
SternSternSternSternStern (5)
Freundlichkeit
SternSternSternSternStern (5)

Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (549 Bewertungen)