Das OLG Celle hatte sich in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2022 (2 Ss 127/22) mit der Frage zu befassen, wann das Teilen rassistischer und nationalsozialistischer Inhalte in einer WhatsApp-Gruppe den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllt.
Der Angeklagte hatte in einer WhatsApp-Gruppe mit mindestens 60 Mitgliedern mehrere Bilder veröffentlicht. Eines der Bilder zeigte einen bewaffneten weißen Mann auf einem Fahrrad, der ein dunkelhäutiges Kind verfolgt. Das Bild war mit der Aufschrift „wenn beim Grillen die Kohle abhaut“ versehen. Zudem postete der Angeklagte weitere Bilder mit NS-Bezug, darunter Darstellungen mit Hakenkreuzen sowie Anspielungen auf Adolf Hitler und den Holocaust.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Volksverhetzung sowie wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB). Die Berufung vor dem Landgericht blieb ebenso erfolglos wie die anschließende Revision zum OLG Celle.
Das OLG bestätigte die Verurteilung. Nach Auffassung des Gerichts erfüllte bereits das Hochladen des rassistischen Bildes in die WhatsApp-Gruppe den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Angeklagte habe dunkelhäutige Menschen böswillig verächtlich gemacht und ihre Menschenwürde angegriffen.
Besonders relevant war dabei die Frage, ob die Handlung geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören. Das OLG stellte klar, dass § 130 StGB keine öffentliche Begehung voraussetzt. Entscheidend sei vielmehr, ob nach den Umständen damit zu rechnen ist, dass sich die Inhalte weiterverbreiten und einer größeren Öffentlichkeit bekannt werden. Gerade bei einer Gruppe mit mindestens 60 Mitgliedern und erkennbar fremdenfeindlicher Ausrichtung habe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit bestanden, dass die Bilder weitergeleitet werden.
Auch den Einwand des Angeklagten, er habe lediglich fremde Inhalte erneut hochgeladen, ließ das Gericht nicht gelten. Zwar handele es sich bei § 130 StGB um ein sogenanntes Äußerungsdelikt. Wer fremde Aussagen verbreitet, mache sich jedoch strafbar, wenn er sich den Inhalt erkennbar zu eigen macht. Dies sei hier aufgrund des erneuten Postens in der Gruppe der Fall gewesen.
Darüber hinaus bestätigte das OLG auch die Strafbarkeit wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB. Bereits das Zugänglichmachen entsprechender Bilder innerhalb der WhatsApp-Gruppe stelle ein „Verbreiten“ im Sinne der Vorschrift dar.
Schließlich scheiterte auch der Hinweis auf die Kunstfreiheit. Das Gericht sah in den veröffentlichten Bildern überwiegend keine satirische Auseinandersetzung, sondern menschenverachtende beziehungsweise propagandistische Inhalte. Der Schutzbereich der Kunstfreiheit sei daher nicht eröffnet gewesen.









