Hannover (jur). Ein Zeitsoldat kann bei einer längeren Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe wegen der dort geteilten rassistischen, pornografischen und die NS-Verbrechen verharmlosenden Inhalten fristlos entlassen werden. Wenn der Soldat die WhatsApp-Gruppe nicht verlässt und auch nicht seine Ablehnung der dort geteilten sittenwidrigen Inhalte zu erkennen gibt, tritt er offensichtlich nicht „in hinreichendem Maße für die demokratische Grundordnung“ ein, urteilte am Mittwoch, 9. November 2022, das Verwaltungsgericht Hannover (Az.: 2 A 3031/21).
Konkret ging es um einen Gefreiten, der sich als Zeitsoldat für vier Jahre bei der Bundeswehr verpflichtet hatte. Im Oktober 2020 erfuhr seine Dienststelle, dass der Soldat seit längerer Zeit in einer WhatsApp-Gruppe Mitglied war, in der Bilder, Nachrichten und Videos mit sittenwidrigen, rassistischen, pornografischen und die NS-Verbrechen verharmlosenden Inhalten geteilt wurden. Im Mobiltelefon des Soldaten wurden bei einer Durchsuchung weitere einschlägige Mediendateien entdeckt.
Daraufhin wurde er wegen Verletzung seiner Dienstpflichten aus dem Dienstverhältnis fristlos entlassen. Der weitere Verbleib des Soldaten würde das Ansehen der Bundeswehr „ernstlich gefährden“.
Der Gefreite hielt dies alles nicht für so schlimm. Die Chatgruppe sei vielmehr Ausdruck seines schwarzen Humors gewesen. Er stehe zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und bedauere im Nachhinein die Mitgliedschaft in der WhatsApp-Chat-Gruppe. Die fristlose Entlassung sei jedoch überzogen.
Doch das Verwaltungsgericht bestätigte die Entlassung. Die Dienstpflicht eines Soldaten umfasse nicht nur die Pflicht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung anzuerkennen, sondern auch für ihren Erhalt einzutreten. Dass der Soldat über längere Zeit in der beanstandeten WhatsApp-Gruppe Mitglied war und die dort geteilten Inhalte nicht missbilligte, lasse nur den Schluss des fehlenden Eintretens für die demokratische Grundordnung zu. Keine Rolle spiele es, dass es sich um eine nicht-öffentliche Gruppe gehandelt habe.
Entscheidend sei eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Dienstpflichtverletzung öffentlich bekannt werden kann und dadurch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet wäre.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock