Urheberrecht und Medienrecht

Recht am eigenen Bild – Bedeutung im Strafrecht einfach erklärt mit Beispielen

11.01.2023
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Zuletzt bearbeitet am: 14.02.2024

In Deutschland gilt das Recht am eigenen Bild und gehört zum Schutz der Persönlichkeitsrechte eines Menschen. Es besagt: Jeder ist frei, darüber zu entscheiden, ob und wie jemand sein Bild verwendet.  Die rechtliche Grundlage ist § 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Auf einer anderen Ebene greift das Kunsturhebergesetz, das neben dem Schutz von Kunstwerken auch das Recht am eigenen Bild regelt. Mit diesen Gesetzesbestimmungen wird Missbrauch vorgebeugt.

Recht am eigenen Bild – was sagt das Gesetz?

Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht, das jedem Menschen zusteht. Es besagt, dass niemand ohne Zustimmung des Betroffenen ein Foto oder Video von ihm machen und veröffentlichen darf.

Rechtliche Grundlagen

  • § 1 Grundgesetz (GG) - Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Jeder hat das Recht, über Verwendung seines Bildes selbst zu bestimmen und einer Veröffentlichung zu widersprechen in Verbindung mit
  • § 2 Abs. GG: Rechtsprinzip ist die körperliche Unversehrtheit, in die nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden darf.
  • § 22 KunstUrhG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie): Untersagt die Verbreitung oder öffentliche zur Schau Stellung von Bildnissen einer Person.
    • Wurde der abgebildeten Person ein Honorar zugesprochen, dann gilt die Einwilligung im Zweifelsfall als erteilt.
    • Bis zu 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es der Einwilligung der Angehörigen des Betroffenen (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder).
  • § 23 KunstUrhG: Ausnahmebestimmungen.
  • § 201a StGB: Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch Bildaufnahmen (Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich).

Definition des „eigenen Bildes“ im KunstUrhG

Unter § 22 KunstUrhG fallen grundsätzlich Bilder von Personen (bildliche Darstellung), wenn diese auf der Abbildung „erkennbar“ sind. Darunter versteht man nicht nur die Gesichtszüge, sondern auch eine mögliche Identifizierung durch andere Eigenschaften wie Körperhaltung, Figur, besondere körperliche Merkmale. Für die strafrechtliche Relevanz ist es ausreichend, wenn nahe Bekannte die Person erkennen, was den typischen schwarzen Balken als Hilfe zur Unkenntlichkeit unwirksam machen kann. Es können sogar verpixelte Aufnahmen aus einer Überwachungskamera ausreichen, eine Karikatur oder ein Avatar in einem Computerspiel (OLG Frankfurt 2005; Urt. v. 26.07.2005, Az. 11 U 13/03).

StGB: Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild als Straftat und Strafrahmen

Ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild ist mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 201a StGB). Nach dem Gesetz sind Bildaufnahmen strafbar: 

  • Abs. 1: Im höchstpersönlichen Lebensbereich
    • von anderen Personen in der Wohnung oder eigens geschützten Räumen (Bad, Toilette, Umkleidekabinen, etc.); 
    • unerlaubte Aufnahmen von Personen, die sich in hilflosen Situationen befinden (Unfälle, kranke Personen in Spitälern, Pflegeanstalten, …). 
  • Abs. 2: Von anderen Personen, wenn diese geeignet sind, der abgebildeten Person zu schaden und sie unbefugt veröffentlicht werden. 
  • Abs. 3: Darstellung der Nacktheit einer nicht volljährigen Person (unter 18 Jahre), um sie anderen Personen gegen Entgelt (oder vergleichbares Tauschgeschäft) anzubieten. Dies betrifft vor allem Bildertauschbörsen im Internet. 
  • Abs. 4: Einschränkung der Absätze 1 bis 3: Sie gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen: 
    • Kunst oder Wissenschaft;
    • Forschung oder Lehre;
    • Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte.

Nach § 74 StGB haben die Strafverfolgungsbehörden das Recht, die „Tatwerkzeuge“ einzuziehen. In diesen Fällen können das die Kameras, Computer, Laptops, Smartphones und elektronische Speicher sein. 

Beispiele

  • Das Recht am Bild gilt auch am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber benötigt die Zustimmung der Mitarbeiter, wenn Fotos auf der Homepage veröffentlicht oder in den sozialen Medien geteilt werden. Dabei ist dem Arbeitgeber nicht erlaubt, die Zustimmung einzufordern, sie ist nur auf freiwilliger Basis gegeben wirksam. 
    • Ein Filmteam macht Aufnahmen im Betrieb, die unter anderem einen Mitarbeiter (erkenntlich) beim Rauchen zeigen. Im veröffentlichten Werk wurde auf fehlende soziale Verantwortung von Rauchern hingewiesen. Da in der Vergangenheit schon mehrmals derartige Doku-Filme gedreht wurden, ging der Arbeitgeber von einem stillschweigenden Einverständnis aus. Allerdings wurden in dem Fall berechtigte Interessen des Mitarbeiters verletzt (öffentliche Bloßstellung), der mit seiner Klage Recht bekam. Der Arbeitgeber wurde zu einem Schmerzensgeld verurteilt. 
    • OLG Frankfurt a. M. (2021): Eine Polizistin wurde bei einem Einsatz (Konzert) gefilmt. Diese Aufnahmen wurden später in ein Musikvideo eingebaut, das auf YouTube veröffentlicht und dann über 150.000-mal angeklickt wurde. Die Veranstaltung sei kein „zeitgeschichtliches Ereignis“ gewesen, ein vorwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hätte nicht bestanden, so das Gericht in seiner Begründung. Es verhängte eine Geldstrafe von € 2.000 --, das Gesicht der Polizistin musste unkenntlich gemacht werden (verpixelt). 
  • LG Berlin, Beschluss vom 04.06.2020 - 515 Qs 39/20: Der Beschuldigte hat mit seinem Smartphone Videos von Kindern im Schlafraum der Tagesstätte aufgenommen, die seiner Wohnung gegenüberlag. Es handelt sich bei der Einrichtung um einen besonders geschützten Raum (§ 201a StGB Abs. 1) und das Strafrecht hat die Intimsphäre von Personen (im Speziellen von Kindern) zu schützen. 

Fachanwalt.de-Tipp: Unternehmen benötigen für Marketing und Werbung immer wieder Broschüren, Flyer, Videos, auf denen unter Umständen Mitarbeiter bei der Arbeit zu sehen sind. Davon ausgehend, dass die Zustimmung erteilt wurde, bleibt das Recht zur Veröffentlichung und Verbreitung auch dann weiter bestehen, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt. Er hat allerdings die Möglichkeit, sein gegebenes Einverständnis zu widerrufen und damit eine weitere Verwendung zu unterbinden, wenn er stichhaltige Gründe dafür nennen kann (z. B. Gesinnungswandel).  

Ausnahmebestimmungen

Die Veröffentlichung des Bildes einer Person ist nur dann gesetzeskonform, wenn die Person nicht erkenn- oder identifizierbar ist oder eine Einverständniserklärung vorliegt. Das KunstUrhG nennt im § 23 Abs. 1 die weiteren möglichen Ausnahmen: 

  • Bildnisse der Zeitgeschichte: Personen des öffentlichen Lebens müssen damit rechnen, bei wichtigen Ereignissen abgebildet zu werden und können nur bedingt Einspruch gegen eine Veröffentlichung erheben. Sie können sich nur dagegen aussprechen, wenn die Privat- oder Intimsphäre verletzt wurde.
  • Abgebildete Personen sind nur Beiwerk (Landschaft, Örtlichkeit): Das beste Beispiel sind Urlaubsfotos von Bauwerken oder touristischen Attraktionen, die auch andere Passanten zeigen, die nicht eigentlicher Grund der Aufnahmen sind (Eiffelturm, Brandenburger Tor, Konzertveranstaltung, …). 
  • Abbildungen von Personen bei der Teilnahme an Veranstaltungen, Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, die im Informationsinteresse der Öffentlichkeit liegen. Es bedarf keiner besonderen Einwilligung, da die betroffenen Personen im großen Zusammenhang keine Rolle spielen. Ausnahme: private Feiern und Veranstaltungen ((Hochzeiten etc.). Hier empfiehlt es sich jedenfalls vor den Aufnahmen und eventueller Veröffentlichung die Bewilligung einzuholen (privater Charakter).
  • Einem höheren Interesse dienend: Ein Grund, der sehr oft die Gerichte beschäftigt, die dann eine Einzelfallentscheidung treffen, wenn eine Einwilligung von den betroffenen Personen fehlt. 
  • Auf Bestellung gefertigte Bildnisse. 
  • Rechtspflege und öffentliche Sicherheit: Rechtsbrecher müssen mit einer Veröffentlichung ihres Bildes rechnen, da dies zum Schutz der Gesellschaft geschieht.

Insgesamt dürfen Bildnisse nicht verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn die Gefahr besteht, dass dadurch ein „berechtigtes Interesse“ des Abgebildeten oder nach dessen Tod das seiner Angehörigen verletzt werden könnte. Das ist auch dann der Fall, wenn eine Ausnahme dies erlauben würde (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). 

Einverständniserklärung

Im Anlassfall ist die Einwilligung zu den Aufnahmen und deren Verbreitung obligatorisch, um dem Vorwurf von Rechtsverletzungen zu begegnen. Dazu ist aus Gründen der Nachweisbarkeit die Schriftform zu empfehlen. Handelt es sich um private Veranstaltungen, wird dabei sehr oft auf „Pauschalerklärungen“ zurückgegriffen, was aus Gründen der Effektivität nachvollziehbar ist, aber doch zu späteren Auseinandersetzungen führen kann. Deshalb sollte Einzelvereinbarungen der Vorzug gegeben werden. Empfohlene Inhalte einer Einverständniserklärung:

  • Rechteinhaber;
  • Erwerber;
  • Erteilte Nutzungsrechte (Verbreitung, Veröffentlichung, Bearbeitung);
  • Anwendungsbereiche (privater Bereich, öffentlich, soziale Medien);
  • zeitliche Beschränkung;
  • entgeltlich / unentgeltlich;
  • Unterschriften.

Fachanwalt.de-Tipp: Sind Kinder bis zu 7 Jahren abgebildet, ist es einzig die Entscheidung der Erziehungsberechtigten, ob Sie das Einverständnis geben. Bei Kindern zwischen 8 und 14 Jahren gilt die „Doppelzuständigkeit“, sowohl Eltern als auch Kinder müssen befragt werden. Ab 14 Jahren wird generell angenommen, dass die Einsichtsfähigkeit des Jugendlichen gegeben ist, das Einverständnis zu geben. 

Wie kann man die Rechte am eigenen Bild durchsetzen?

Eine Rechtsverletzung begründet Ansprüche, die am besten mit Hilfe eines Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht durchzusetzen sind: 

  • Löschung und Herausgabe: Laut § 37 KunstUrhG haben betroffene Personen das Recht auf Löschung und auf Antrag das der Herausgabe gegen entsprechende Vergütung (§ 38 KunstUrhG). 
  • Unterlassung: Ist die Aufforderung an den Verantwortlichen, jede weitere Veröffentlichung zu unterlassen, das Bildnis weiterhin öffentlich zur Schau zu stellen oder zu verbreiten. Der Anspruch ist gerichtlich durchzusetzen, wenn der Verantwortliche eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterfertigt und mit seinen Handlungen dennoch fortfährt. 
  • Anspruch auf Schadenersatz: Kann geltend gemacht werden, wenn ein nachweislicher Schaden entstanden ist. Die Höhe hängt von der Schwere und dem Umfang des Schadens ab. Das Gericht beurteilt dabei, wie unangenehm die rechtswidrige Veröffentlichung für den Betroffenen ist und die möglichen negativen Folgen, die damit verbunden sind. Im Falle einer kommerziellen Aufnahme, wenn der Veröffentlicher Einnahmen erzielt, kommt ein Ausgleich in der Höhe üblicher Lizenzgebühren hinzu. 
  • Strafanzeige: Sind die Aufnahmen unerlaubt veröffentlicht worden, kann der Betroffene Strafanzeige erstatten. 

Ein Anwalt ist auch zur Rate zu ziehen, wenn die Person, die das Recht am eigenen Bild verletzt hat, nicht zu identifizieren ist bzw. die Auskunft verweigert, auf welchen Plattformen oder bei welchen Suchmaschinenbetreibern die Veröffentlichung erfolgte. Dies vor allem auch aus dem Grund, weil es sich um ein sogenanntes „Antragsdelikt“ handelt und damit die Strafverfolgungsbehörden nicht von sich aus aktiv werden. 

Das Recht am eigenen Bild zusammengefasst 

  • Alle Personen, unabhängig vom Alter haben ein Recht am eigenen Bild. Bei Kindern zwischen dem 7. und 14. Lebensjahr kann die „Doppelzuständigkeit“ greifen, Jugendliche und Eltern sollten um ihre Zustimmung zur Veröffentlichung gebeten werden. Ab dem 14. Lebensjahr gilt, dass die volle Einsichtsfähigkeit erreicht ist. Der / die Jugendliche kann selbst über Aufnahme oder Veröffentlichung entscheiden. 
  • Die Betroffenen allein treffen die Entscheidung, ob und wo Bilder von ihnen aufgenommen und ggf. veröffentlicht werden. Daraus lässt sich ableiten, dass bereits die Aufnahme das Recht am eigenen Bild verletzen kann.
  • Ausnahmefälle, die keiner Zustimmung bedürfen, sind im § 23 Abs. 1 KunstUrhG geregelt.
  • Die Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist eine Straftat und ist mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht. 
  • Für die Betroffenen (Opfer) einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild besteht die Möglichkeit, Löschung, Unterlassung und Schadenersatz zu fordern.

Symbolgrafik: © TIMDAVIDCOLLECTION - stock.adobe.com

Autor: Redaktion fachanwalt.de

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