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Rechtliche Sicherheit bei mehrteiligen Rundreisen: Schutz durch Pauschalreiserecht und Sicherungsschein

21.08.2026 Allgemein
KI-generiertes Symbolbild

Wer ferne Länder auf einer Rundreise erkundet, bucht häufig nicht nur eine einzelne Reiseleistung. Gerade bei längeren und mehrteiligen Reisen kommen Flüge, Transfers, verschiedene Unterkünfte, Mietwagen, Reiseleitungen oder Ausflüge zusammen. Werden mehrere solcher Leistungen für dieselbe Reise gebündelt angeboten, kann rechtlich eine Pauschalreise vorliegen. Für Reisende ist diese Einordnung von erheblicher Bedeutung. Denn bei einer Pauschalreise gelten die besonderen Schutzvorschriften der §§ 651a ff. BGB. Der Reiseveranstalter ist zentraler Vertragspartner und grundsätzlich dafür verantwortlich, dass die von der Pauschalreise umfassten Leistungen vertragsgemäß erbracht werden. Hinzu kommt eine gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzsicherung, die insbesondere bereits geleistete Zahlungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Rückbeförderung absichert.

Wann wird eine Rundreise rechtlich zur Pauschalreise?

Nach § 651a BGB liegt eine Pauschalreise grundsätzlich vor, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise kombiniert werden.

Das Gesetz unterscheidet insbesondere zwischen:

  • Beförderung von Personen, etwa durch Flugzeug, Bahn oder Bus,
  • Beherbergung, beispielsweise in Hotels, Lodges oder Ferienunterkünften,
  • der Vermietung bestimmter Kraftfahrzeuge oder Motorräder,
  • sonstigen touristischen Leistungen, etwa bestimmten Ausflügen, Führungen oder Eintrittsleistungen.

Eine klassische Kombination aus Flug und Hotel kann daher ebenso eine Pauschalreise darstellen wie eine Rundreise, bei der Beförderung, verschiedene Unterkünfte und weitere Reiseleistungen zu einem Gesamtangebot verbunden werden.

Bei touristischen Zusatzleistungen gelten allerdings Besonderheiten. Wird beispielsweise lediglich eine Unterkunft mit einer zusätzlichen touristischen Leistung kombiniert, hängt die Einordnung als Pauschalreise unter anderem davon ab, welchen Anteil diese Leistung am Gesamtwert hat und welche Bedeutung sie für die Reise besitzt.

Gerade bei mehrteiligen Rundreisen lohnt sich deshalb ein genauer Blick darauf, welche Leistungen Bestandteil des Vertrags sind und wer sie als Gesamtpaket anbietet. Ein Beispiel für einen Anbieter organisierter Natur- und Erlebnisreisen ist Natürlich Reisen als spezialisierter Veranstalter für Rundreisen. Die konkrete rechtliche Einordnung einer Reise hängt jedoch stets von der jeweiligen Buchungs- und Vertragsgestaltung ab.

Reiseveranstalter oder Reisevermittler: Wo liegt der rechtliche Unterschied?

Für die Rechte des Reisenden ist entscheidend, ob ein Unternehmen als Reiseveranstalter auftritt oder lediglich eine Reiseleistung beziehungsweise einen Reisevertrag vermittelt.

Ein Reiseveranstalter bietet eine Pauschalreise im eigenen Namen an und schuldet dem Reisenden die vertragsgemäße Erbringung der vereinbarten Pauschalreise. Treten während der Reise Mängel auf, können sich die Ansprüche des Reisenden daher grundsätzlich unmittelbar gegen den Veranstalter richten.

Ein Reisevermittler vermittelt dagegen in erster Linie einen Vertrag zwischen dem Reisenden und einem anderen Anbieter. Das kann beispielsweise bei einem Reisebüro oder einer Buchungsplattform der Fall sein. Der Vermittler wird dadurch nicht automatisch selbst zum Verantwortlichen für die Durchführung der vermittelten Reiseleistung. Ihn treffen allerdings eigene gesetzliche Pflichten, beispielsweise Informationspflichten und gegebenenfalls eine Haftung für Fehler bei der Vermittlung oder Buchung.

Die Bezeichnung eines Unternehmens allein ist dabei nicht ausschlaggebend. Nach § 651b BGB kann ein Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich als Reiseveranstalter gelten, obwohl es sich selbst lediglich als Vermittler bezeichnet.

Für Reisende ist die Veranstaltereigenschaft insbesondere deshalb vorteilhaft, weil sie bei Problemen mit einer Pauschalreise einen zentralen Ansprechpartner haben. Sie müssen Ansprüche wegen einer mangelhaften Pauschalreise grundsätzlich nicht gegenüber jedem einzelnen Hotel, Transferunternehmen oder sonstigen Leistungserbringer separat verfolgen.

Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen?

Nicht jede Kombination mehrerer Reiseleistungen ist automatisch eine Pauschalreise. Das Gesetz kennt daneben die sogenannten verbundenen Reiseleistungen nach § 651w BGB.

Solche verbundenen Reiseleistungen können beispielsweise vorliegen, wenn ein Reisender bei einem einzigen Kontakt mit einem Anbieter mindestens zwei unterschiedliche Reiseleistungen für dieselbe Reise auswählt, hierfür aber jeweils separate Verträge schließt und die Leistungen getrennt bezahlt.

Auch eine gezielte Vermittlung einer weiteren Reiseleistung innerhalb von 24 Stunden nach der ersten Buchung kann unter bestimmten Voraussetzungen als Vermittlung verbundener Reiseleistungen einzuordnen sein.

Der Unterschied ist wesentlich: Bei verbundenen Reiseleistungen bestehen mehrere eigenständige Verträge. Der umfassende Schutz des Pauschalreiserechts gilt deshalb nicht in gleicher Weise.

Allerdings bestehen auch hier gesetzliche Informationspflichten. Nimmt der Vermittler Zahlungen des Reisenden entgegen, können außerdem besondere Pflichten zur Insolvenzsicherung greifen.

Reisende sollten daher bereits vor der Buchung darauf achten, ob ihnen eine Pauschalreise oder lediglich mehrere miteinander verbundene Einzelverträge angeboten werden.

Der Sicherungsschein: Schutz bei Insolvenz des Reiseveranstalters

Eine wichtige Säule des Pauschalreiserechts ist die gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzsicherung.

Nach § 651r BGB muss der Reiseveranstalter sicherstellen, dass Zahlungen des Reisenden unter den gesetzlichen Voraussetzungen erstattet werden, wenn Reiseleistungen aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit ausfallen.

Umfasst die Pauschalreise auch die Beförderung des Reisenden, erstreckt sich die Absicherung grundsätzlich auch auf die vereinbarte Rückbeförderung sowie erforderliche Beherbergungsleistungen bis zur Rückbeförderung.

Den Nachweis der Insolvenzsicherung erbringt der Veranstalter durch den sogenannten Sicherungsschein. Dieser verschafft dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den jeweiligen Absicherer.

Je nach Größe des Reiseveranstalters erfolgt die Absicherung insbesondere über den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF), eine Versicherung oder ein Kreditinstitut. Bei bestimmten Absicherungsformen kleinerer Veranstalter kann die gesetzliche Einstandspflicht des Absicherers begrenzt sein. Deshalb sollte nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass in jedem denkbaren Insolvenzfall ausnahmslos sämtliche Forderungen in voller Höhe erstattet werden.

Weitere Informationen über die Funktionsweise der Insolvenzsicherung und den Sicherungsschein stellt der Deutsche Reisesicherungsfonds bereit.

Darf der Veranstalter ohne Insolvenzsicherung eine Anzahlung verlangen?

Für Vorauszahlungen gelten besondere gesetzliche Voraussetzungen.

Nach § 651t BGB darf ein Reiseveranstalter Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise grundsätzlich nur verlangen oder annehmen, wenn eine wirksame Insolvenzsicherung besteht und dem Reisenden die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zum Absicherer klar, verständlich und hervorgehoben zur Verfügung gestellt wurden.

Reisende sollten deshalb insbesondere bei hohen Anzahlungen prüfen, ob sie die erforderlichen Informationen zur Insolvenzsicherung erhalten haben.

Der Sicherungsschein ist dabei nicht mit einer Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung zu verwechseln. Er schützt vor bestimmten finanziellen Folgen einer Insolvenz des Reiseveranstalters. Persönliche Gründe des Reisenden, schlechtes Wetter oder gewöhnliche Reisemängel werden hiervon nicht erfasst.

Welche Rechte bestehen bei Reisemängeln während einer Rundreise?

Gerade bei längeren Rundreisen kann eine Vielzahl von Problemen auftreten. Ein gebuchtes Hotel entspricht möglicherweise nicht der vereinbarten Kategorie, ein Transfer findet nicht statt oder eine zur Pauschalreise gehörende Beförderungsleistung fällt aus.

Nach § 651i BGB muss der Reiseveranstalter die Pauschalreise frei von Reisemängeln verschaffen. Ein Reisemangel liegt insbesondere dann vor, wenn eine vereinbarte Reiseleistung nicht vertragsgemäß, überhaupt nicht oder mit unangemessener Verspätung erbracht wird.

Je nach Einzelfall kommen verschiedene Rechte in Betracht. Dazu gehören insbesondere:

  • Abhilfe durch den Reiseveranstalter,
  • unter bestimmten Voraussetzungen Selbstabhilfe und Ersatz erforderlicher Aufwendungen,
  • geeignete Ersatzleistungen,
  • Minderung des Reisepreises,
  • Kündigung des Pauschalreisevertrags bei erheblichen Beeinträchtigungen,
  • Schadensersatz.

Welche Ansprüche bestehen, hängt von Art, Dauer und Bedeutung des Mangels sowie den konkreten Umständen der Reise ab.

Reisemangel unbedingt anzeigen

Wer während einer Rundreise einen Mangel feststellt, sollte ihn nicht erst nach der Rückkehr beanstanden.

Nach § 651o BGB muss der Reisende einen Reisemangel dem Reiseveranstalter unverzüglich anzeigen. Häufig kann die Anzeige auch gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder einer hierfür benannten Kontaktstelle erfolgen.

Unterlässt der Reisende die Anzeige schuldhaft und konnte der Veranstalter deshalb keine Abhilfe schaffen, können Minderungs- und Schadensersatzansprüche insoweit ausgeschlossen sein.

Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, erhebliche Mängel möglichst zu dokumentieren. Fotos, Videos, Nachrichten an den Veranstalter, Namen von Ansprechpartnern oder schriftliche Bestätigungen können bei einer späteren Auseinandersetzung hilfreich sein.

Wann kann der Reisepreis gemindert werden?

Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann sich der Reisepreis nach Maßgabe des § 651m BGB für die Dauer des Mangels mindern.

Wie hoch eine Minderung ausfällt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist insbesondere, wie stark der tatsächliche Wert der Reise durch den jeweiligen Mangel gegenüber der vertragsgemäß geschuldeten Leistung beeinträchtigt wurde.

Bei einer Rundreise kann beispielsweise eine Rolle spielen, ob lediglich eine Nebenleistung betroffen war oder ein wesentlicher Bestandteil des Reiseprogramms ausgefallen ist.

Eine automatisch feststehende Minderungsquote gibt es nicht. Eine Orientierung bei der Bewertung verschiedener Reisemängel kann unter anderem die Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung bieten. Sie ist für Gerichte jedoch nicht verbindlich; entscheidend bleiben stets die Umstände des Einzelfalls.

Wann kommt Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht?

Neben einer Reisepreisminderung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch bestehen.

§ 651n BGB sieht außerdem eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit vor, wenn eine Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird.

Nicht jede Unannehmlichkeit während einer Reise reicht dafür aus. Erforderlich ist eine erhebliche Beeinträchtigung oder Vereitelung der Reise.

Auch Schadensersatzansprüche bestehen nicht uneingeschränkt. Das Gesetz sieht unter anderem Ausnahmen vor, wenn der Reisemangel vom Reisenden selbst verursacht wurde oder auf bestimmten unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen beruht.

Was geschieht, wenn einzelne Bestandteile der Rundreise ausfallen?

Bei mehrteiligen Rundreisen greifen viele Leistungen ineinander. Fällt ein Bestandteil aus, können dadurch weitere Reiseabschnitte betroffen sein.

Ist beispielsweise eine zur Pauschalreise gehörende Beförderungsleistung erheblich verspätet und wird dadurch ein weiterer Programmpunkt verpasst, ist zunächst zu prüfen, ob ein Reisemangel vorliegt und welche Abhilfe der Veranstalter leisten muss.

Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, muss der Veranstalter unter den gesetzlichen Voraussetzungen angemessene andere Reiseleistungen ohne Mehrkosten anbieten. Sind die Ersatzleistungen von geringerer Qualität, kann eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises in Betracht kommen.

Ist eine vertragsgemäße Fortsetzung der Pauschalreise nicht möglich, können je nach Fall weitere Pflichten des Veranstalters bestehen. Bei Pauschalreisen mit vereinbarter Rückbeförderung kann hierzu auch die Organisation einer entsprechenden Rückreise gehören.

Welche Leistungen können Bestandteil einer Rundreise sein?

Bei organisierten Rundreisen können ganz unterschiedliche Reiseleistungen miteinander kombiniert werden. Typische Bestandteile sind beispielsweise:

  • internationale oder innerstaatliche Beförderungsleistungen,
  • Übernachtungen in unterschiedlichen Hotels, Lodges oder anderen Unterkünften,
  • Transfers zwischen Flughafen, Unterkunft und weiteren Reisestationen,
  • Mietwagen bei Selbstfahrerreisen,
  • Reiseleitungen,
  • geführte Ausflüge und weitere touristische Leistungen.

Ob daraus rechtlich eine Pauschalreise entsteht, lässt sich allerdings nicht allein anhand der Anzahl der gebuchten Leistungen bestimmen. Entscheidend sind die Voraussetzungen des § 651a BGB und die konkrete Art der Buchung.

Gerade bei umfangreichen Rundreisen sollte deshalb aus den Buchungsunterlagen eindeutig hervorgehen, welche Leistungen Bestandteil des Vertrags sind und welches Unternehmen als Reiseveranstalter auftritt.

Pauschalreise und Einzelbuchung im Vergleich

 

Rechtlicher Gesichtspunkt Pauschalreise Separate Einzelbuchungen
Vertragspartner Reiseveranstalter als zentraler Vertragspartner für die Pauschalreise Mehrere unterschiedliche Vertragspartner möglich
Reisemängel Ansprüche nach §§ 651i ff. BGB grundsätzlich gegenüber dem Reiseveranstalter Ansprüche grundsätzlich gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner
Insolvenzschutz Gesetzliche Insolvenzsicherung nach §§ 651r ff. BGB Kein vergleichbarer einheitlicher Schutz des Pauschalreiserechts
Ausfall einer Leistung Veranstalter muss im Rahmen des Pauschalreiserechts gegebenenfalls Abhilfe oder Ersatzleistungen anbieten Reisender muss sich grundsätzlich an den jeweiligen Vertragspartner wenden
Schnittstellen zwischen Leistungen Die Verantwortung des Veranstalters umfasst die vertragsgemäße Erbringung der Pauschalreise Probleme zwischen separat gebuchten Leistungen können stärker beim Reisenden liegen

 

Die Pauschalreise bietet damit insbesondere bei komplexen Reiseabläufen einen einheitlicheren gesetzlichen Rahmen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Reisende bei jeder Störung automatisch Anspruch auf vollständige Erstattung oder Schadensersatz haben. Welche Rechte tatsächlich bestehen, muss anhand des konkreten Vertrags und der Ursache der Störung beurteilt werden.

Welche Unterlagen sollten Reisende vor der Reise prüfen?

Bei einer mehrteiligen Rundreise empfiehlt es sich, die Vertrags- und Reiseunterlagen sorgfältig aufzubewahren.

Besonders wichtig sind:

  • Reisebestätigung beziehungsweise Pauschalreisevertrag,
  • Angaben zu den enthaltenen Reiseleistungen,
  • Name und Kontaktdaten des Reiseveranstalters,
  • Informationen zur Insolvenzsicherung und der Sicherungsschein,
  • gesetzliche vorvertragliche Informationen zur Pauschalreise,
  • Kontaktdaten für Mängelanzeigen während der Reise,
  • gegebenenfalls Reiseplan und Leistungsbeschreibung.

Nach § 651d BGB treffen den Reiseveranstalter bereits vor Vertragsschluss umfangreiche Informationspflichten. Nach Vertragsschluss muss dem Reisenden außerdem eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung gestellt werden.

Fazit: Bei komplexen Rundreisen ist der rechtliche Rahmen entscheidend

Je mehr Reiseleistungen miteinander verbunden sind, desto wichtiger wird die Frage, wer für die gesamte Reise verantwortlich ist. Liegt eine Pauschalreise im Sinne des § 651a BGB vor, bietet das Pauschalreiserecht einen umfassenden gesetzlichen Schutz.

Der Reiseveranstalter ist zentraler Ansprechpartner für die vertragsgemäße Erbringung der Reise. Bei Mängeln können insbesondere Ansprüche auf Abhilfe, Minderung und gegebenenfalls Schadensersatz bestehen. Gleichzeitig schützt die gesetzliche Insolvenzsicherung vor bestimmten finanziellen Folgen einer Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters.

Reisende sollten bereits vor der Buchung prüfen, ob es sich um eine Pauschalreise, verbundene Reiseleistungen oder mehrere voneinander unabhängige Einzelbuchungen handelt. Bei Problemen während der Reise ist außerdem entscheidend, Mängel unverzüglich anzuzeigen und möglichst gut zu dokumentieren.

Häufige Fragen

Wann ist eine Rundreise rechtlich eine Pauschalreise?

Eine Pauschalreise liegt grundsätzlich vor, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise nach den Voraussetzungen des § 651a BGB kombiniert werden. Typisches Beispiel ist die gemeinsame Buchung von Beförderung und Unterkunft. Bei der Kombination einer Hauptreiseleistung mit einer touristischen Zusatzleistung gelten zusätzliche Voraussetzungen.

Was unterscheidet einen Reiseveranstalter von einem Reisevermittler?

Der Reiseveranstalter schuldet die Pauschalreise und ist grundsätzlich für deren vertragsgemäße Erbringung verantwortlich. Ein Reisevermittler vermittelt dagegen einen Vertrag mit einem anderen Anbieter und haftet nicht allein aufgrund der Vermittlung für dessen Reiseleistung. Den Vermittler treffen jedoch eigene gesetzliche Pflichten.

Was sind verbundene Reiseleistungen?

Dabei werden mindestens zwei unterschiedliche Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise vermittelt, ohne dass sämtliche Voraussetzungen einer Pauschalreise erfüllt sind. Es entstehen grundsätzlich separate Verträge mit den jeweiligen Anbietern. Die §§ 651w ff. BGB sehen hierfür besondere Informations- und teilweise auch Insolvenzsicherungspflichten vor.

Warum ist ein zentraler Reiseveranstalter bei Rundreisen wichtig?

Bei einer Pauschalreise können Ansprüche wegen Reisemängeln grundsätzlich gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Reisende müssen deshalb nicht jeden einzelnen Leistungserbringer separat wegen einer mangelhaften Durchführung der von der Pauschalreise umfassten Leistungen in Anspruch nehmen.

Was ist ein Reisepreissicherungsschein?

Der Sicherungsschein ist der Nachweis über die gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzsicherung. Er verschafft dem Reisenden unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer des Reiseveranstalters.

Was schützt der Sicherungsschein?

Er dient der Absicherung für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters. Erfasst werden insbesondere Zahlungen für Reiseleistungen, die aufgrund der Insolvenz ausfallen. Ist die Beförderung Bestandteil des Vertrags, können auch die Rückbeförderung und erforderliche Beherbergung bis zur Rückbeförderung umfasst sein.

Was schützt der Sicherungsschein nicht?

Der Sicherungsschein ist keine allgemeine Reiseversicherung. Er greift insbesondere nicht allein deshalb, weil die Reise wegen schlechten Wetters weniger angenehm verläuft, ein gewöhnlicher Reisemangel auftritt oder der Reisende aus persönlichen Gründen nicht reisen kann.

Welche Rechte bestehen bei Reisemängeln?

Je nach Einzelfall können Reisende Abhilfe verlangen, selbst Abhilfe schaffen und erforderliche Aufwendungen ersetzt verlangen, Ersatzleistungen beanspruchen, den Reisepreis mindern, den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen oder Schadensersatz verlangen.

Muss ein Reisemangel sofort gemeldet werden?

Ein Reisemangel muss nach § 651o BGB unverzüglich angezeigt werden. Unterbleibt die Anzeige schuldhaft und konnte der Veranstalter deshalb keine Abhilfe schaffen, können Minderungs- und Schadensersatzansprüche insoweit ausgeschlossen sein.

Was passiert, wenn eine Leistung während der Rundreise ausfällt?

Ist eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß verfügbar, kann ein Reisemangel vorliegen. Der Veranstalter muss dann nach den gesetzlichen Voraussetzungen Abhilfe schaffen. Bei erheblichen Abweichungen können außerdem Ersatzleistungen, eine Reisepreisminderung oder weitere Ansprüche in Betracht kommen.

Welche Unterlagen sind vor einer Anzahlung wichtig?

Vor einer Vorauszahlung sollten Reisende insbesondere die Informationen zur Insolvenzsicherung und zum Absicherer erhalten haben. Zusätzlich bestehen vor Vertragsschluss gesetzliche Informationspflichten zur Pauschalreise. Nach dem Vertragsschluss muss der Veranstalter dem Reisenden eine entsprechende Vertragsabschrift oder Bestätigung zur Verfügung stellen.

Symbolgrafik:© KI

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