Ratgeber: Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
Spannungen zwischen GmbH-Gesellschaftern sind nicht gerade selten, insbesondere bei Gesellschaften, die inhabergeführt sind, und bei denen die persönliche Leistung der Gesellschafter im Vordergrund steht. Oft eskalieren die Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern . Ein gemeinsames Gespräch zwischen den Parteien ist nicht mehr möglich. Beleidigungen, Vorhaltungen, Drohungen sind an der Tagesordnung. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich nur noch über die Anwälte. Schon aus Selbstschutz und im Interesse der Gesellschaft selbst sollte eine außergerichtliche Lösung gefunden werden, da bei Gericht ausgetragene Streitigkeiten ... weiter lesen
D&O-Versicherungen sind in einem ganz wesentlichen Schutzbereich faktisch wertlos. Die außerordentlich strenge Geschäftsführerhaftung wegen insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen nach Eintritt der Krise („verbotene Zahlungen“) ist mit unkalkulierbaren Risiken für den Geschäftsführer einer GmbH verbunden. Das hat nun auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 20. Juli 2018 festgestellt. Danach ist ein Haftungsanspruch gegen den Geschäftsführer nach § 64 GmbHG nicht von der D&O-Versicherung gedeckt ist, weil kein deckungsfähiger Vermögensschaden der Gesellschaft eingetreten ist, ... weiter lesen
GmbH-Geschäftsführer in Krise und Insolvenz - Aktuelle BGH-Rechtsprechung Für die Tätigkeiten eines GmbH-Geschäftsführers bestehen zahlreiche Pflichten (vgl. nur §§ 39 ff. GmbHG). Bei Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht droht dem Geschäftsführer eine persönliche Inanspruchnahme (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Diese Haftung wird für einen Geschäftsführer in der Krise der GmbH häufig existenzbedrohend . Stellt der Geschäftsführer den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu spät , haftet er wegen Insolvenzverschleppung strafrechtlich (§ 15a ... weiter lesen
Die Liquidation der GmbH – Einleitung, Abwicklung und Beendigung Jährlich wird eine große Zahl von GmbHs liquidiert. Das Statistische Bundesamt weist z. B. für das Jahr 2017 ca. 50.000 vollständige Betriebsaufgaben von Unternehmen in der Rechtsform der GmbH aus. Aus den unterschiedlichsten Gründen kann es erforderlich werden, eine alteingesessene GmbH zu beenden, sei es wegen Strukturwandel oder weil die Erben an der Fortführung des Unternehmens kein Interesse haben. Als letzter Ausweg bleibt oft nur die Liquidation der GmbH. Gesellschafter und Liquidatoren haben dabei eine Vielzahl von Aufgaben und Pflichten zu ... weiter lesen
Aufgrund der Treuepflicht muss der Gesellschafter einer Maßnahme zustimmen, wenn sie zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert. Aus den Entscheidungsgründen: I. Dass eine Maßnahme ... weiter lesen
Das GmbH-Recht ist sehr flexibel und lässt den Gesellschaftern zahlreiche Möglichkeiten für eine individuelle Gestaltung ihrer Satzung. Zum notwendigen und und nicht notwendigen (fakultativen) Inhalt der Satzung finden Sie hier ausführliche Informationen: Der online Gesetzeskommentar zum GmbHG - § 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch eine entsprechende Gestaltung kann dabei der – bereits durch zahlreiche gesetzliche Regelungen ohnehin eng begrenzte - Handlungsrahmen des Geschäftsführers weiter eingeschränkt werden. Gerade in dem Verhältnisses zwischen GmbH-Gesellschaftern einerseits und ... weiter lesen
In den §§ 95 bis 116 Aktiengesetz (AktG) schreibt das Gesetz zwingend die Bildung eines Aufsichtsrats als Überwachungsorgan einer Aktiengesellschaft vor. Bestellung und Zusammensetzung des Aufsichtsrats Gemäß § 95 AktG muss der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, wobei die Höchstzahl maximal 21 Mitglieder betragen darf, abhängig vom jeweiligen Grundkapital. Von den Aufsichtsratsmitgliedern müssen ein Drittel von den Betriebsangehörigen als Vertreter unmittelbar gewählt worden sein, wobei es sich aber um keine leitenden Angestellten handeln darf (§§ 4ff. DrittelbG). Dies gilt allerdings ... weiter lesen
Die Gesellschafterversammlung ist das maßgebliche Organ der gesellschaftsinternen Willensbildung in sämtlichen wesentlichen Fragen (§§ 45 ff. GmbHG ); diese und nicht etwa die Geschäftsführung (§§ 35 ff. GmbHG ) ist im Grundsatz allzuständig. Der GmbH-Geschäftsführer unterliegt den Weisungen der Gesellschafterversammlung. In der Praxis ist jedoch häufig festzustellen, dass die Gesellschafter von ihren umfassenden Rechten kaum Gebrauch machen, sondern ein recht weites Feld ohne weiteres der Geschäftsführung überlassen. 1. Nur eng begrenzte Kernkompetenzen sowie bestimmte einzelne ... weiter lesen
Für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Erklärungen schreibt das Gesetz die besondere Form der notariellen Beurkundung vor. So müssen z.B. ein Grundstückskaufvertrag, ein Ehevertrag, ein Erbvertrag oder eine GmbH Satzung notariell beurkundet werden. Allerdings regelt § 127a BGB, dass die Form der notariellen Beurkundung durch eine gerichtliche Protokollierung ersetzt werden kann. Der Regelfall ist der, dass die Parteien sich in einem Zivilprozess einigen und in diesem Zusammenhang ggf. auch eine Erklärung abgeben, die eigentlich der notariellen Beurkundung bedarf. Zu denken wäre z.B. an einen Erbschaftsstreit. Wenn im Rahmen einer Einigung ... weiter lesen
Für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung einer GmbH gibt es gesetzliche und meist auch satzungsmäßige Form- und Fristvorschriften. Werden diese formellen Voraussetzungen nicht eingehalten, sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse regelmäßig anfechtbar oder – bei schweren Einladungsmängel – sogar nichtig. Ist die Einladung formell ordnungsgemäß erfolgt, liegt bei der Versammlung Beschlussfähigkeit vor und wurden die Beschlussgegenstände in der Einladung ausreichend angekündigt, dann werden grundsätzlich wirksame Beschlüsse gefasst. Bestehen zwischen den Gesellschaftern ... weiter lesen
Stimmrechtsausschlüssen und Stimmverboten sind im Gesellschaftsrecht von besonderer Bedeutung. Mit ihnen soll verhindert werden, dass Sonderinteressen der einzelnen Gesellschafter die Willensbildung in der Gesellschaft verfälschen. Mit meinen Ausführungen möchte ich zum einen die gesetzliche Rechtslage hinsichtlich betroffener Beschlussgegenstände und des Geltungsbereiches des Ausschlusses unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung überblicksmäßig darstellen. Zum anderen möchte ich Möglichkeiten und Grenzen einer Regelung der Stimmrechtsausschlüsse in GmbH – Satzungen aufzeigen. ... weiter lesen
Streitigkeiten unter Gesellschaftern einer GmbH sind leider keine Seltenheit. Das GmbHG regelt den Gesellschafterstreit nur spärlich und rudimentär. Gerade bei Streitigkeiten unter Gesellschaftern zeigt sich besonders deutlich wie außerordentlich wichtig es für die Gesellschaft ist, inhaltlich klare und bestimmte Regelungen zur Trennung von Gesellschaftern frühzeitig - am Besten bei Gründung der Gesellschaft - in die Satzung umfassend zu treffen bzw. diese Regelungen nachträglich entsprechend anzupassen. Neben der nachfolgend näher dargestellten Einziehung eines Geschäftsanteils nach § 34 GmbHG (Amortisation) ... weiter lesen
Mit Urteil vom 4.4.2017 – II ZR 77 /16 hat BGH hinsichtlich Stimmverbotsregeln im Rahmen von Beschlussstreitigkeiten folgende bemerkenswerte Entscheidung getroffen: „Bei der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund betreffen, ist darauf zu abzustellen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag oder nicht. Das Vorliegen des wichtigen Grunds hat im Rechtsstreit derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft.“ ... weiter lesen
Im Rahmen einer Unternehmensnachfolge sind immer zwei Aspekte zu berücksichtigen: Gegenüber den Mitgesellschaftern treten die gesellschaftsrechtlichen Wirkungen gem. den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ein, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag konkrete Regelungen enthält. Gegenüber den Erben tritt die gesetzliche Erbfolge ein, sofern nicht letztwillige Verfügungen mittels Testament oder Erbvertrag verfasst wurden. Da Gesellschaftsrecht stets dem Erbrecht vorgeht, sind Testament oder Erbvertrag stets an den Regelungen des Gesellschaftsvertrages auszurichten, auf den sich die Unternehmensbeteiligung bezieht. Die ... weiter lesen
Die Erhaltung des Unternehmens erfordert ein hohes Maß an gestalterischen Überlegungen des Unternehmers. Häufig wird nicht beachtet, dass für ein Unternehmertestament nicht die selben Regeln gelten wie für Nachfolgeregelungen im privaten Vermögensbereich. Während im Privatbereich meist eine aus der Sicht des Erblassers gerechte Verteilung des Privatvermögens auf mehrere Erben im Vordergrund steht, hat das Unternehmertestament vor allem sicherstellen, dass der Übergang des Unternehmens im Erbfall die Unternehmensnachfolge nicht gefährdet und die Gefahr einer existenziellen Krise des Unternehmens ausgeschlossen bleibt. ... weiter lesen
Stellen Sie sich vor, dass Sie Geschäftsführer eines Unternehmens sind und das Worst-Case-Szenario tritt ein: Sie sind akut erkrankt oder ähnliches und können Ihre geschäftlichen Aktivitäten nicht mehr ausführen. Wie geht es dann weiter mit Ihrem Unternehmen? Wer übernimmt die Leitung, was passiert mit den Mitarbeiten und wer trägt die rechtliche Verantwortung im Falle Ihres unvorhergesehenen Ausfalles? Im schlimmsten Fall kann dies zum Aus eines Unternehmens führen. I. Die Unternehmensnachfolge wurde nicht abgesichert. Ein plötzliches Ausscheiden eines Unternehmensleiters kann fatale Auswirkungen auf das Unternehmen ... weiter lesen
Es ist immer wieder festzustellen, dass nach der Gründung eines Joint Venture-Unternehmens ein Joint Venture-Partner mit erheblichen Problemen konfrontiert wird. Diese resultieren meist daraus, dass der andere Joint Venture-Partner von einer zu hohen Erwartungshaltung ausgeht, insbesondere hinsichtlich der Einflussnahme auf die Geschäftsführung oder auf die Ertragssituation. Die Interessen der Joint Venture-Partner sollten daher unbedingt vor Beginn des Joint Venture umfassend besprochen und auch vertraglich geregelt sein - und zwar für alle Themen. Nach einer kurzen Beschreibung der Kooperationsformen sowie der wesentlichen Vor- und Nachteile ... weiter lesen
Jeden Gesellschafter, der nicht aktiv in der GmbH mitarbeitet, hat ein Recht zu erfahren, was in seiner Gesellschaft geschieht. Wird gegen seinen Willen gewirtschaftet? Geht in seiner GmbH alles mit rechten Dingen zu? Wie steht die GmbH wirtschaftlich da? Ist sie in der Krise, gibt es verborgene Risiken? Wie ist die Auftragslage? Welche Verträge mit Kunden und Lieferanten bestehen? „Hier stellt das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters das scharfe Schwert des Gesellschafters gegenüber dem Geschäftsführer dar.“ Es ist Aufgabe des Geschäftsführers, die Unterlagen bereits zu stellen und die Informationsrechte des ... weiter lesen
A. Die personenidentische GmbH & Co. KG Die Erscheinungsformen der GmbH & Co. KG sind vielfältig. Die GmbH & Co. KG vereint das Beste aus beiden Rechtsformen und ist stets eine attraktive Alternative. Vorherrschend ist die personenidentische GmbH & Co. KG , bei der die gleichen Personen Gesellschafter der GmbH und der KG sind, und zwar mit jeweils gleichen Beteiligungen. Die Vertragsgestaltung sollte in solchen Fällen die fortdauernde Parallelität der Beteiligungsverhältnisse in GmbH und KG sichern. Im Nachfolgenden stelle ich die wesentlichen Merkmale der personenidentischen GmbH & Co. ... weiter lesen
Bei einer GmbH - einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, die durch eine oder mehrere Personen gegründet wird. Bei den Gesellschaftern kann es sich dabei sowohl um juristische als auch um natürliche Personen handeln. Um eine GmbH gründen zu können, ist ein Mindestkapital von 25.000 € erforderlich, wobei die Haftung auf das Firmenvermögen beschränkt ist. Bei der Gründung einer GmbH müssen gewisse wichtige Punkte vor der Gründung geklärt werden: Der Name des Unternehmens, der Firmensitz sowie der Unternehmenszweck müssen klar geregelt sein. Beim Erstellen des ... weiter lesen