Versicherungsrecht

Rechtschutzversicherung zahlt nicht: Was sollte man tun?

18.03.2021
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Zuletzt bearbeitet am: 26.01.2024

Viele Verbraucher schließen eine Rechtschutzversicherung ab, um sich gegen das Kostenrisiko bei gerichtlichen Auseinandersetzungen abzusichern. Doch was ist, wenn diese nicht zahlen möchte?

 

Manchmal ist eine Klage vor Gericht unvermeidlich, um etwa bestehende Forderungen durchzusetzen oder sich die Kündigung des Arbeitgebers zur Wehr zu setzen. Doch der Ausgang dieser Verfahren ist häufig ungewiss. Dies ist vor dem Hintergrund ein Problem, dass derjenige, der vor Gericht verliert, häufig für die gesamten Kosten wie Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten aufkommen muss.

 

Um dem zu entgehen, erscheint der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sinnvoll, bei der vor Einreichung einer Klage durch eine Deckungsanfrage eine schriftliche Deckungszusage durch den Verbraucher selbst oder dessen Anwalt eingeholt werden muss. Doch was ist, wenn die Rechtsschutzversicherung dies verweigert?

 

Wie Verbraucher bei Ablehnung der Deckungszusage handeln sollten

 

Wer als Verbraucher eine Ablehnung der Deckungszusage erhält, sollte sich das Schreiben seiner Rechtsschutzversicherung genau durchlesen. Häufig behauptet diese etwa, dass der betreffende Fall gar nicht vom Versicherungsschutz abgedeckt sei, weil er ein Rechtsgebiet betrifft, gegen das er nach dem Versicherungsvertrag gar nicht abgesichert sei. Oder die Rechtsschutzversicherung behauptet, dass sich der Fall erst nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet habe, die vereinbarte Wartezeit nicht eingehalten worden sei oder dass angeblich keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen würden. 

 

Einige interessante Gerichtsentscheidungen

 

Dass das nicht immer stimmt, ergibt sich aus einigen einschlägigen Gerichtsentscheidungen. 

 

In einem ersten Sachverhalt geht es darum, dass ein Kunde nach dem Kauf und der Übergabe des Gebrauchtwagens Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler geltend gemacht und verklagt hatte. Er behauptete, dass der Verkäufer ihm einen Unfallschaden am Fahrzeug verschwiegen habe. Hiergegen wollte sich der beklagte Händler zur Wehr setzen und stellte eine Deckungsanfrage bei seiner Rechtsschutzversicherung. Doch diese lehnte die Erteilung der Deckungszusage ab, weil sich der vorgeworfene Unfallschaden und auch der Kauf des Wagens vor dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung ereignet haben.

Der Bundesgerichtshof sah das jedoch anders und entschied mit Urteil vom 03.07.2019 – IV ZR 195/18, dass die Rechtsschutzversicherung die Zusage erteilen musste. Dies ergibt sich daraus, dass der Versicherungsfall erst eingetreten war, nachdem der Käufer seine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht hatte. Ansonsten könnten Versicherungsfälle und der damit verbundene Ausschluss der Deckung uferlos zurückverlagert werden. Dies reicht aus, weil der Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrages mit der Rechtsschutzversicherung noch gar nicht wusste, dass er von dem Käufer in Anspruch genommen wird.

 

In einem weiteren Fall hatte ein Versicherungsnehmer im Jahr 1995 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Nachdem er Prämien in Höhe von etwa 2.800 Euro einbezahlt hatte, kündigte er diese im Jahr 2006 und bekam dem Rückkaufswert in Höhe von etwa 1.700 Euro ausbezahlt. Damit gab es sich jedoch nicht zufrieden und widersprach 2010 einer Erklärung über den Abschluss des bereits abgewickelten Lebensversicherungsvertrages und forderte vom Lebensversicherer die Rückerstattung sämtlicher Prämienzahlungen. Als diese sich weigerte, berief er sich darauf, dass ihm ein unbefristetes Widerrufsrecht zustehen würde. Dieses ergebe sich daraus, dass ihm beim Abschluss des Versicherungsvertrages nicht alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestanden haben, wie die Vertragsbedingungen. Als er gegen die Lebensversicherung vorgehen wollte, verweigerte jedoch die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage. Sie verwies darauf, dass der Abschluss des Vertrages mit der Lebensversicherung vor dem Abschluss des Vertrages mit der Rechtschutzversicherung erfolgt sei. 

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 24.10.2013 - IV ZR 23/12, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage erteilen muss. Dies ergibt sich daraus, dass maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Lebensversicherung sich geweigert hatte, den Widerspruch des Versicherten anzuerkennen. 

 

In einem weiteren Sachverhalt wollte der Käufer eines VW Sharan den Hersteller im Rahmen des Abgasskandals auf Rückzahlung des Kaufvertrages verklagen. Doch seine Rechtsschutzversicherung weigerte sich, eine Deckungszusage zu erteilen. Die Versicherung berief sich unter anderem darauf, dass angeblich keine ausreichenden Erfolgsaussichten bestehen würden. Dies ergebe sich daraus, dass die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei und der Mangel im Übrigen leicht behoben werden könne.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf überzeugte dies nicht. Es stellte mit Hinweisbeschluss vom 21.09.2017 - I 4 U 87/17 klar, dass sich die hinreichenden Erfolgsaussichten bereits daraus ergeben, dass bereits mehrere Landgerichte wegen manipulierter Software einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB bejaht hatten. Die Rechtsschutzversicherung nahm daraufhin die Berufung gegen das Urteil in erster Instanz zurück, dass entschieden hatte, dass sie die Deckungszusage erteilen muss. 

 

Eine Rechtsschutzversicherung verweigerte einem Patienten eine Deckungszusage, der vertragliche und deliktische Ansprüche auf Schadensersatz gegen ein Krankenhaus und den Oberarzt wegen eines Behandlungsfehlers bei zwei Operationen geltend machen wollte. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass keine Begutachtung durch den MDK erfolgt sei beziehungsweise kein Schlichtungsverfahren vor der Ärztekammer angestrebt worden sei. Des Weiteren seien auch keine Entscheidungen benannt worden, die den Anspruch stützen würden.

Das Amtsgericht Königstein entschied mit Urteil vom 27.02.2013 – 21 C 1307/11, dass die Rechtschutzversicherung die Deckungszusage erteilen muss. Hierin stellte das Gericht fest, dass ein Patient in einer Arzthaftungssache sich weder vorab an den MDK oder die Schlichtungsstelle wenden muss, noch Gerichtsentscheidungen benennen muss. Eine solche Obliegenheit ergebe sich nicht aus dem Versicherungsvertrag.

 

Wenn die Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage erteilt, besteht einmal die Möglichkeit, sie zu verklagen. Darüber hinaus kommt als eine weitere interessante Möglichkeit eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann infrage. Des Weiteren ist bei einer Ablehnung einer Deckungszusage wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung oder nicht hinreichender Erfolgschancen möglich, dass die Versicherten einen Gutachter einschalten. Dies ergibt sich aus § 128 VVG. Wie dieses Verfahren ausgestaltet ist, muss sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Hierauf muss die Rechtsschutzversicherung den Versicherten auch hinweisen, wenn sie eine Leistungspflicht verneint. 

 

Fazit:

 

Versicherte sollten sich im Zweifel von einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Dies gilt vor allem dann, wenn ihnen die Ablehnung durch die Rechtsschutzversicherung nicht plausibel erscheint.

 

 

 

Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)

Foto: ©  Zerbor  - Fotolia.com

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