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Rechtsfolgen eines Brandes in der Haftzelle: Ein Blick auf § 306a StGB

11.12.2025 Strafrecht

Brandstiftung ist nicht nur eine Straftat gegen Sachen – sie kann schnell Menschenleben gefährden und erhebliche Folgen für alle Beteiligten haben. Welche Konsequenzen drohen, wenn jemand sogar seine eigene Haftzelle in Brand setzt?

Die Brandstiftung ist in § 306 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und kommt immer dann zur Anwendung, wenn eine der in § 306 Abs. 1 StGB genannten fremden Sachen in Brand gesetzt oder teilweise bzw. vollständig zerstört wird. Dazu zählen unter anderem Gebäude oder Hütten (Nr. 1) sowie Wälder, Heiden oder Moore (Nr. 5).

Eine besonders schwere Form ist in § 306a StGB festgelegt: Die schwere Brandstiftung liegt unter anderem vor, wenn eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer üblichen Aufenthaltszeit in Brand gesetzt oder zerstört wird. Diese Regelung sollte auch im Fall eines Angeklagten Anwendung finden, über den das Landgericht Ravensburg (5 Ns 53 Js 2250/21) am 13. Juni 2022 zu entscheiden hatte.

Der Gefangene war wegen seines Verhaltens in einen gesicherten Haftraum verlegt worden. Die Verlegung selbst und die Tatsache, dass er sein Essen nur noch über eine Klappe erhielt, missfielen ihm so sehr, dass er beschloss, die Zelle anzuzünden. Mit einem Feuerzeug setzte er seine Bettdecke und den Bezug in Brand, wodurch eine rund 60 cm hohe Flamme entstand. Die Matratze entzündete sich jedoch nicht, da sie aus schwer entflammbaren Materialien bestand, und auch Wände sowie Boden blieben unversehrt. Das Feuer konnte von den JVA-Mitarbeitern schnell gelöscht werden. Dennoch war die Zelle für ein bis zwei Monate unbenutzbar, und beide Bediensteten mussten aufgrund von brennenden Augen und Atembeschwerden in die Notaufnahme.

Das Amtsgericht Ravensburg verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung. Das Landgericht Ravensburg bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass eine Haftzelle als Wohnraum im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt, da sie den Lebensmittelpunkt des Gefangenen darstellt und der privaten Lebensführung dient.

Zwar wurde der Raum durch das Feuer nicht zerstört – nach Reinigung und Austausch des Fensterflügels wäre die Zelle wieder nutzbar gewesen. Dennoch hatte der Angeklagte bereits unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt, sodass ein Versuch der schweren Brandstiftung vorlag. Dass die angezündeten Gegenstände nicht brannten, stand der Strafbarkeit wegen versuchter schwerer Brandstiftung nicht entgegen.

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