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Rechtsformenwahl: Alternativen und Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen

Die richtige Rechtsform zu finden, gehört für den Gründer eines Unternehmens zu seinen ersten Aufgaben. Die Entscheidung beeinflusst das ganze Unternehmerdasein. Abhängig davon, ob die Wahl z. B. auf eine GbR oder eine AG fällt, sind beim Gründungsprozess unterschiedliche handels- und steuerrechtliche Bestimmungen zu beachten. Auch hinsichtlich der Haftung macht es einen Unterschied, ob mehrere Selbstständige sich für eine OHG oder die Gründung einer GmbH entscheiden.

Grundsätzlich können bei den Rechtsformen für Unternehmen drei Gruppen voneinander abgegrenzt werden: Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

Die Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen skizziert dieser Beitrag. Im Einzelfall handelt es sich bei der Wahl der Rechtsform jedoch meist um eine komplexe Fragestellung, die immer vor dem Hintergrund der individuellen Gegebenheiten erfolgen sollte. Deshalb ist es vielfach hilfreich einen spezialisierten Fachanwalt zu konsultieren.

Einzelunternehmen

Ein Einzelunternehmen kann sowohl von einem Freiberufler als auch von einem Kaufmann gegründet werden.

Liegen der Umsatz oder der Gewinn eines Kaufmanns unter bestimmten Grenzen, wird das Einzelunternehmen handels- und steuerrechtlich als Kleingewerbe eingestuft. Hiermit wird das Einzelunternehmen gewerbesteuerpflichtig.

Ein Vorteil des Einzelunternehmers besteht darin, dass er zu 100 % am Gewinn beteiligt ist. Zudem kann er den Fokus auf seine eigentliche Tätigkeit legen, weil er in den Gründungsprozess und in die laufende Verwaltung seines Unternehmens (z. B. Buchhaltung) nicht viel Zeit zu investieren braucht.

Ein wesentlicher Nachteil dieser Rechtsform ergibt sich bei der Haftung: Ein Einzelunternehmer haftet unbeschränkt. Dies bedeutet, dass ein Gläubiger auch in sein Privatvermögen vollstrecken kann. Bei Kapitalgesellschaften ist dies normalerweise nicht möglich.

Personengesellschaften

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Eine GbR wird von mindestens zwei natürlichen Personen gegründet, wenn diese einen gemeinsamen Zweck verfolgen möchten. Im Gegensatz zu den anderen Personengesellschaften müssen die Gesellschafter sich nach den Vorschriften des BGB richten. Dies bedeutet, dass eine GbR nicht buchführungspflichtig ist. Der Gewinn wird durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelt. Für eine GbR muss nicht zwangsweise ein Gesellschaftsvertrag errichtet werden.

Die Gründung ist mit einem geringen Verwaltungsaufwand verbunden. Daneben profitiert ein GbR-Gesellschafter davon, dass er kein Mindestkapital einzahlen muss und die Anmeldung zum Handelsregister gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

Die Haftung eines GbR-Gesellschafters erstreckt sich auch auf sein Privatvermögen. Außerdem ergibt sich der Nachteil, dass die GbR in eine OHG umgewandelt werden muss, wenn der Jahresumsatz die Grenze von 500.000 Euro übersteigt.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Eine OHG wird von mindestens zwei Personen gegründet. Hierbei kann es sich um natürliche und juristische Personen (z. B. eine GmbH) handeln. Eine OHG wird zur Umsatzsteuer und zur Gewerbesteuer veranlagt. Seinen Gewinnanteil muss der OHG-Gesellschafter in der privaten Einkommensteuererklärung deklarieren.

Auch die Gesellschafter der OHG müssen bei der Gründung kein Mindestkapital aufbringen. Sie schließen einen Gesellschaftsvertrag ab, dessen Inhalt sie frei gestalten können. Der von einer OHG errichtete Jahresabschluss muss nicht im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Die OHG gilt handelsrechtlich als Kaufmann und muss zwingend im Handelsregister eingetragen werden. Sie ist zur Buchführung verpflichtet und muss für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung - erstellen.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, deren Rechte und Pflichten unterschiedlich verteilt sind. Der Vollhafter wird als Komplementär bezeichnet. Gegenüber einem Gläubiger haftet er auch mit seinem Privatvermögen. Der Teilhafter ist ein Kommanditist. Er haftet nur bis zur Höhe des Kapitals, das er in die KG eingebracht hat.

Weil die Gesellschafter kein Mindestkapital einbringen müssen, ist der Gründungsaufwand relativ gering. Wegen der Vollhaftung des Komplementärs genießt eine KG im Geschäftsverkehr ein hohes Ansehen.

Der Gründungsprozess einer KG gestaltet sich aufwendiger als bei einer GbR und bei einer OHG. Zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns werden die Gesellschafter zur Abgabe eines Jahresabschlusses verpflichtet.

Kapitalgesellschaften

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Eine GmbH kann von einer oder mehr Personen gegründet werden. Wichtig ist, dass während des Gründungsprozesses ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro eingebracht wird. Hierfür können die Gesellschafter eine Bareinlage oder eine Sacheinlage in die GmbH tätigen. Die GmbH wird zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer veranlagt.

Ein Vorteil der GmbH ist die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Der Gesellschafterbestand kann durch Ausscheiden oder Aufnahme eines Gesellschafters problemlos gestaltet werden.

Der Nachteil der GmbH besteht in der Einlage des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro. Bei der Haftung müssen die Gesellschafter beachten, dass die Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen erst greift, wenn die GmbH im Handelsregister eingetragen ist.

Überschreitet die GmbH bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen, wird sie handelsrechtlich als große Kapitalgesellschaft eingestuft. In diesem Fall müssen die Gesellschafter weitere Pflichten erfüllen. So wird der Jahresabschluss z. B. um einen Anhang und einen Lagebericht ergänzt.

Unternehmergesellschaft (UG)

Bei der UG ist die Haftung - ebenso wie bei der GmbH - auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Der Unterschied besteht darin, dass die Gründung schon mit einem Stammkapital von einem Euro möglich ist.

Neben dem geringen Gründungskapital profitieren die Gesellschafter einer UG davon, dass sie ihren Gesellschaftsanteil ohne großen Aufwand verkaufen können. Nachteilig ist, dass wegen des geringen Stammkapitals das Ansehen nicht so hoch ist wie beispielsweise bei einer vollwertigen GmbH.

Aktiengesellschaft (AG)

Für die Gründung einer AG müssen die Gesellschafter ein Grundkapital von mindestens 50.000 Euro aufbringen. Dieses Kapital wird durch die Ausgabe von Aktien erwirtschaftet. Wer als Aktionär mit einem Stimmrecht ausgestattet ist, kann dies auf der einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung ausüben. Neben der Hauptversammlung müssen noch zwei weitere Organe bestimmt werden. Dies sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. Ihre Gewinne erhalten die Anteilseigner einer AG in Form von Dividenden. Diese müssen sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben.

Eine AG genießt bei Kapitalgebern, Aktionären und Kunden gleichermaßen ein hohes Vertrauen. Auch hier ist eine Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen möglich. Der Gesellschafter eine AG muss nicht befürchten, dass ein Gläubiger sich aus seinem Privatvermögen bedienen möchte. Durch den Ankauf oder den Verkauf von Aktien ist die Übertragung eines Kapitalanteils auf unkompliziertem Weg möglich.

Als Nachteil stellt es sich dar, dass die Gründer einer AG ein Grundkapital von mindestens 50.000 Euro aufbringen müssen. Dazu kommen weitere Anwalts- und Notarkosten, die z. B. für die Erstellung der Satzung oder die steuerliche Beratung anfallen. Bei dem Verkauf einer Aktie oder eines Aktiendepots unterliegt der Gewinn des Aktionärs der Abgeltungssteuer. Dies gilt auch für die Dividendenauszahlungen, die der Aktionär für seine Investition in die AG erhält.

Grafik: (c) fotodo - stock.adobe.com

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