Das Bundesarbeitsgericht hat am 20. Mai 2026 - 10 AZR 88/25 entschieden, dass Arbeitnehmer eine bereits rechtskräftig abgewiesene Bonusklage nicht über den Umweg des Schadensersatzrechts neu aufrollen können, wenn im Vorprozess die Billigkeit der Zielvorgabe bereits bestätigt wurde.
Worum ging es in der Entscheidung?
Ein Abteilungsleiter erhielt neben seinem Grundgehalt eine variable Vergütung, die sich nach einem jährlich im November festzulegenden Unternehmensziel richtete. Für 2021 kam die Zielvorgabe jedoch erst im März 2021, also rund vier Monate zu spät. Der Arbeitgeber korrigierte den zunächst mitgeteilten Zielwert zudem noch am selben Tag deutlich nach oben.
Der Arbeitnehmer klagte zunächst auf Erfüllung und verlangte eine höhere Bonuszahlung unter Zugrundelegung eines niedrigeren Zielwerts. Diese Klage verlor er rechtskräftig, denn das Landesarbeitsgericht Hamburg befand, die Zielvorgabe sei trotz der Verspätung wirksam und billig gewesen. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer eine zweite Klage, diesmal auf Schadensersatz wegen der verspäteten Zielmitteilung, rechnerisch auf Basis desselben niedrigeren Zielwerts.
Wie hat das BAG entschieden?
Das BAG wies die Revision des Arbeitnehmers zurück. Zwar sei die neue Klage zulässig, weil Erfüllungs- und Schadensersatzanspruch unterschiedliche Streitgegenstände seien. In der Sache scheiterte sie aber an der Rechtskraft des Vorprozesses, da dort bereits bindend feststand, dass der Zielwert billigem Ermessen entsprach, konnte der Arbeitnehmer denselben wirtschaftlichen Nachteil nicht erneut – nur unter anderer Anspruchsgrundlage – geltend machen.
Gleichzeitig stellte das BAG klar: Die verspätete Zielvorgabe war objektiv pflichtwidrig. Grundsätzlich kann eine verspätete oder unterlassene Zielvorgabe durchaus Schadensersatzansprüche auslösen, dies hat das BAG erst kurz zuvor in den Entscheidungen vom 19. Februar 2025 - 10 AZR 57/24 und 22. April 2026 - 10 AZR 28/25 bekräftigt. Im vorliegenden Fall griff diese Haftung nur deshalb nicht, weil die Billigkeit der (verspäteten) Zielvorgabe bereits rechtskräftig geklärt war.
Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Eine konsequent geführte Verteidigung im ersten Bonusprozess zahlt sich für Arbeitgeber aus: Ein günstiges, rechtskräftiges Urteil sperrt spätere Schadensersatzklagen zum selben Bonusjahr.
Verspätete Zielvorgaben bleiben grundsätzlich riskant und können Schadensersatzpflichten auslösen, solange noch keine rechtskräftige Entscheidung zur Billigkeit vorliegt.
Zielkorrekturen sollten von Arbeitgeberseite stets nachvollziehbar dokumentiert werden, etwa durch Bezugnahme auf aktuelle Geschäftszahlen oder einen veränderten Unternehmensausblick.
Arbeitnehmer, deren Zielvorgabe verspätet oder gar nicht mitgeteilt wurde, sollten frühzeitig prüfen lassen, ob und in welcher Höhe ihnen Schadensersatz zusteht und dies nicht erst im Rahmen eines zweiten Prozesses.
Meine Einschätzung für Ihren Fall:
Streitigkeiten um variable Vergütung und Zielvorgaben gehören zu den praxisrelevantesten Konfliktfeldern im Arbeitsrecht, insbesondere bei Führungskräften und im Vertrieb. Die Entscheidung 10 AZR 88/25 zeigt, wie wichtig eine durchdachte Prozessstrategie schon im ersten Verfahren ist, unabhängig davon, auf welcher Seite man steht. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate und vertrete ich sowohl Unternehmen bei der rechtssicheren Ausgestaltung von Bonus- und Zielvereinbarungssystemen als auch Arbeitnehmer, die ihren Bonusanspruch durchsetzen wollen.
Haben Sie Fragen zu einer Bonus- oder Zielvorgabenregelung oder stehen bereits in einem entsprechenden Streit? Vereinbaren Sie jetzt einen Termin.
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