Münster (jur). Eine Polizeibehörde muss vor der Veröffentlichung von Twitter-Fotos wartender Fußballfans an der Einlasskontrolle eines Stadions schon genau hinsehen. Denn werden die Rechte Dritter an ihrem Bild mit der Veröffentlichung beeinträchtigt, müssen die mitgeteilten Tatsachen richtig und der damit verfolgte Zweck angemessen sein, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster mit Beschluss vom Montag, 28. November 2022 (Az.: 5 A 2808/19).
Damit bekam ein Fußball-Fan des 1. FC Magdeburg recht. Im Februar 2017 hatte der in der 3. Fußball-Bundesliga spielende Club gegen den MSV Duisburg gespielt. Das im Wedau-Station in Duisburg stattfindende Match war von der Polizei als Risikospiel eingestuft worden. Als ein Anführer („Capo“) der Magdeburger Fans vor der Einlasskontrolle diese per Megafon dazu aufforderte, verteilte Regencapes überzuziehen, kamen dem rund 100 Gästefans, darunter auch die in Brandenburg lebende Klägerin, nach.
Die Polizei verhinderte den Einlass aller mit Regencapes bekleideten Fans, da sie das Einschmuggeln von Feuerwerkskörpern und anderen Gegenständen befürchtete. Es kam zu einem Rückstau an der Einlasskontrolle. Die Polizei Duisburg veröffentlichte daraufhin ein Foto auf Twitter mit dem Text „MSVFCM Stau am Gästeeingang, einige Fans haben sich Regencapes angezogen, um die Durchsuchung zu verhindern“.
Die Klägerin sah in der Fotoveröffentlichung ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie sei auf dem Foto erkennbar gewesen und der Twitter-Text falsch.
Das OVG gab ihr Recht und verwies auf die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an Veröffentlichungen des Staates. Würden damit - hier die Twitterveröffentlichung - Rechte Dritter beeinträchtigt, sei dies nur zulässig, wenn die mitgeteilten Tatsachen zutreffend sind. „Zudem darf die Veröffentlichung nicht über den damit verfolgten Zweck hinausgehen“, so die Münsteraner Richter. Beides sei hier von der Polizei Duisburg nicht eingehalten worden.
Dass die Fans die Regencapes angezogen haben, um sich einer Durchsuchung zu entziehen, sei nicht belegt. Vielmehr habe der „Capo“ dies mit der Gestaltung einer Fanchoreografie begründet. Ob dies nur vorgeschoben sei, habe die Polizei nicht nachgewiesen.
Der Zweck des Tweets, über den Rückstau der Einlasskontrolle zu informieren, hätte außerdem auch ohne den Hinweis auf die beabsichtigte Verhinderung der Durchsuchung erreicht werden können.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock